Verstöße bei Führungsaufsicht als Straftat
Der Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 68b StGB ist gem. § 145a StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Verstoß gegen Weisungen aus Sicht des Landgerichts strafbar
Mein Mandant war nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe angewiesen worden, “sich nicht an Orten aufzuhalten, die ihm die unkontrollierte Kontaktaufnahme zu Kindern ermöglichen, keine Kinder zu beaufsichtigen oder zu beherbergen”. An diese Weisung hielt er sich nicht. Nach der Haftentlassung betreute der studierte Sozialpädagoge, weil er sonst keine Arbeit hatte, im privaten Auftrag von Eltern Kinder. Das Landgericht Berlin sah den Verstoß gegen Weisungen durch meinen Mandanten in 41 Fällen als erwiesen an.
Weisungsverstoß aus Sicht der Revision und des BGH
Was das Landgericht verkannte war, dass § 68b Abs. 2 StGB im Unterschied zu Abs. 1 auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt. Der Beschluss selbst muss daher klar stellen, dass die jeweilige Weisung eine strafbewehrte Weisung ist. Da der Beschluss mit der hier relevanten Weisung aber nicht vollständig dem Urteil zu Grunde gelegt wurde, ist die Entscheidung insoweit nicht revisibel. Folglich hob der BGH das Urteil mit Beschluss vom 19. August 2015 auf. Die Sache wird neu verhandelt.
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