Das Rechtsmittel der Berufung im Strafrecht
Der Weg der Berufung (§ 312 StPO) gegen ein Urteil im Strafrecht ist dann offen, wenn in 1. Instanz vor einem Amtsgericht verhandelt worden ist. Je nach Zuständigkeit wird in erster Instanz entweder vor dem Einzelrichter oder der kleinen Strafkammer verhandelt. Im Letzteren Fall wird der hauptberufliche Richter durch zwei Schöffen (Laienrichter) unterstützt.
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht kommt es zu einer Beweisaufnahme, in deren Ergebnis der oder die Richter dann alle Beweise zu würdigen haben und – darauf gestützt – ein Urteil fällen. Das Urteil kann mit einer Verurteilung oder mit einem Freispruch enden.
Keine Möglichkeit der Berufung im Strafrecht durch den „Angeklagten“ bei Freispruch durch Gericht
Endet das Strafverfahren mit einem Freispruch, besteht keine Möglichkeit für den Freigesprochenen, das Urteil mit der Berufung anzugreifen.
Berufung im Strafrecht bei Freispruch durch Staatsanwaltschaft
Allerdings kann die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein freisprechendes Urteil einlegen. Auch ist es möglich, dass die Staatsanwaltschaft Berufung zu Gunsten des Verurteilten einlegt, wenn der Angeklagten verurteilt wurde.
Berufung im Strafrecht durch Nebenkläger und Opfer
Die Berufung der Nebenkläger gegen ein Urteil ist nur bedingt möglich. Wird der Angeklagte freigesprochen, ist die Berufung möglich. Sie ist aber nicht gegen das Strafmaß zulässig.
Endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung kann das Rechtsmittel der Berufung im Strafrecht unterschiedlich eingesetzt werden, in dem:
- die Berufung in vollem Umfange und somit gegen den Schuldspruch eingelegt wird;
- die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (die verhängte Strafe) beschränkt wird.
Wenn Berufung eingelegt ist, findet der Strafprozess nicht mehr vor dem Amtsgericht sondern vor dem zuständigen Landgericht statt. Es kommt dort formal zur Wiederholung dessen, was bereits am Amtsgericht stattgefunden hat, nämlich zur Beweisaufnahme. Nochmals werden Zeugen, ggf. der Angeklagte und Gutachter gehört, Urkunden und Fotos in Augenschein genommen usw. Das Berufungsgericht kann auch neue Beweise erheben, es ist also nicht an den Umfang der Beweisaufnahme des Amtsgericht gebunden.
Ziel jeder Berufung ist es natürlich entweder zum Freispruch zu kommen oder das Strafmaß zu verringern. Welche realistischen Chancen bestehen, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen. Bitte denken Sie auch daran, das eine optimale Verteidigung auch Vorbereitungszeit in Anspruch nimmt. Ich kann Ihnen zusichern, das ich so viele Mandate betreue, wie ich sie vom Umfang und der Qualität auch optimal vorbereiten kann. Es ist immer genügend Zeit da, sich Ihrer Angelegenheit anzunehmen. Aber wenn Mandanten erst wenige Tage vor Beginn der Berufungsverhandlung den Anwalt mit der Verteidigung betrauen, ist das objektiv in fast allen Fällen etwas spät. Daher sollten Sie rechtzeitig im eigenen Interesse handeln.
Frist für Berufung im Strafrecht gegen ein Urteil
Die Frist für die Berufung gegen ein Urteil im Strafrecht beträgt 1 Woche nach Verkündung des Urteils. Beachten Sie die Einhaltung dieser Frist. Eine einmal eingelegte Berufung kann auch wieder zurückgenommen werden. Dann aber wird das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.
Sprungrevision gegen Urteil des Amtsgerichts
Auch ist die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts möglich. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zur sogenannten Sprungrevision und wann man – alternativ – dieses Rechtsmittel wählt.
Rechtsmittel gegen Urteile der Landgerichte
Gegen Urteile eine Landgerichts steht nur die Möglichkeit der Revision zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob vor dem Landgericht in 1. oder 2. Instanz verhandelt wird.
Weitere Informationen
Einen einleitenden Artikel zum Thema Berufung und Revision finden Sie hier. Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der Berufung, der Revision und zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Einige erfolgreiche Fälle können Sie hier einsehen.