Die Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233 StGB bestraft die Ausbeutung der Arbeitskraft. Obwohl diese Norm in der Praxis nur wenig Relevanz hat, schließt sie eine Strafbarkeitslücke und wurde deswegen in der großen Reform 2016 zu den Straftaten gegen die Freiheit hinzugefügt. Inhaltlich scheint sie sich zunächst mit dem Tatbestand der Zwangsarbeit zu überschneiden. Jedoch begründet sie eine eigenständige Strafbarkeit für denjenigen, der die letztendliche Ausbeutung vornimmt.
Das geschützte Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit der Person über den Einsatz und die Verwertung ihrer Arbeitskraft. Außerdem wird auch ihr Vermögen geschützt.
Voraussetzungen
Bestraft wird derjenige, der eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit bei einer Beschäftigung, bei der Bettelei oder bei der Begehung von Straftaten ausbeutet.
Die Zwangslage oder Hilflosigkeit wird genau wie in § 232 StGB beschrieben. Die Zwangslage kann persönlicher oder wirtschaftlicher Herkunft sein. Notwendig ist hier das Bestehen einer ernsten wirtschaftlichen oder persönlichen Bedrängnis. Dies ist z.B. der Fall bei einem drohenden wirtschaftlichen Ruin, Wohnungslosigkeit oder Arbeitslosigkeit. Diese Bedrängnis muss so gravierend sein, dass die betroffene Person in ihren Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt ist.
Die Hilflosigkeit muss darin bestehen, dass eine Person sich im Ausland befindet und durch die spezifischen Schwierigkeiten des Auslandsaufenthaltes eingeschränkt darin ist, sich Angriffen auf seine Selbstbestimmung zu widersetzen. Der BGH hat die Hilflosigkeit beschrieben als einen Zustand, indem das Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist. Dieselben Kriterien sollen für eine deutsche Person im Ausland gelten. Das Gericht muss daher eine Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände vornehmen. Indizien sind jedoch die Einbehaltung oder Wegnahme der persönlichen Dokumente oder das Abschneiden der Außenkommunikation.
Der Täter muss genau diese schwierige Ausgangslage ausnutzen. Das heißt er muss wissen, dass sich das Opfer in einer Situation befindet, in der seine Willenskraft herabgesetzt ist und diese bewusst ausnutzen, um das Opfer zu ausbeuterischen Bedingungen zu beschäftigen.
Die ausbeuterische Beschäftigung ist gegeben, wenn der Täter aus rücksichtslosem Gewinnstreben handelt und das Opfer zu Arbeitsbedingungen arbeiten muss, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Bedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer stehen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Richter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängen.
Die Qualifikation
Wenn das Opfer unter 18 Jahren alt ist, während der Tat körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird, steigt das Maß der möglichen Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre an. Dasselbe ist der Fall, wenn das Opfer durch die Tat in eine wirtschaftliche Not gebracht wird oder wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt.
Der Richter hat jedoch auch die Möglichkeit die Strafe zu mindern, wenn bestimmte Faktoren hinzukommen, die dies berechtigen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen begünstigende Faktoren vor Gericht geltend zu machen.
Die Unterstützungshandlungen
Vorsicht ist geboten bei vorbereitenden Unterstützungshandlungen. Denn auch diese sind vom Gesetz mit einer Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Dazu gehören die Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung und die Vermietung von Geschäfts- oder Wohnräumen an die auszubeutende Person.
Fazit
Gerade weil die praktische Relevanz sehr gering ist, haben die Gerichte wenig Erfahrung im Umgang mit diesen Delikten. Sollten sie mit einem Vorwurf konfrontiert sein, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.