Der Vorwurf der Verschleppung im Strafverfahren
Der Tatbestand der Verschleppung nach § 234a StGB wurde geschaffen um Strafbarkeitslücken zu füllen, die vom Menschenraub nicht erfasst werden. Anlass für die Schaffung des Tatbestandes waren die Verschleppungen aus der Bundesrepublik in die ehemalige DDR.
Die Voraussetzungen der Verschleppung?
Voraussetzung ist, dass ein Täter eine andere Person durch List, Drohung oder Gewalt ins Ausland verbringt und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei einen bestimmten Schaden zu erleiden.
Im Gesetz wird wörtlich von einem „Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ gesprochen. Damit ist in der Regel das Ausland gemeint, da das StGB nur in Deutschland gilt. Dies wird deswegen so umständlich beschrieben, da im Regelfall das StGB nur für Taten, die in Deutschland geschehen oder von Deutschen begangen werden gelten. Diese Norm stellt daher eine Ausnahme dar.
Der Täter muss nun auf das Opfer dementsprechend einwirken, dass dieses ins Ausland gebracht wird oder durch List oder Drohung sich selbst veranlasst sieht, sich dorthin zu begeben. Eine dritte Variante schließt das Hindern an der Rückkehr aus einem solchen Gebiet ein.
Das Verbringen ins Ausland reicht allerdings nicht allein aus. Es muss weiterhin eine konkrete Gefahr der politischen Verfolgung bestehen. Die Gefahr muss dabei nicht tatsächlich eintreten, aber es muss im konkreten Fall wahrscheinlich sein, dass das Opfer politisch verfolgt wird. Dies wäre der Fall, wenn z.B. ein Journalist, der offen gegen eine bestimmte Regierungsform publiziert, in eben solch ein regiertes Land gebracht wird. Dort bestünde die konkrete Gefahr, dass er politisch verfolgt wird.
Politische Gründe der Verfolgung können die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder rassische, religiöse oder weltanschauliche Gründe sein. Diese Gefahr muss soweit gehen, dass auch die Gefahr besteht, dass das Opfer durch diese Verfolgung einen Schaden an Leib oder Leben erleidet, der Freiheit beraubt wird oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt wird. Der Verlust eines Auftrags ist dafür nicht ausreichend. Die Beeinträchtigung muss so massiv sein, dass die wirtschaftliche Selbstständigkeit gefährdet ist, wie z.b. durch die Einziehung des Vermögens oder ein dauerndes Berufsverbot.
Die drohende Verfolgung muss außerdem im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen. Die Auslieferung eines Straftäters zur ordnungsgemäßen Strafverfolgung im Ausland fällt daher nicht unter den Tatbestand der Verschleppung. Erfasst werden jedoch sehr wohl die Fälle, in denen das Opfer ein rechtsstaatswidriges Verfahren erwartet, wie eine Bestrafung ohne Prozess, oder eine drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe.
Auch die Vorbereitung der Verschleppung ist strafbar
Im dritten Absatz des Tatbestandes ist festgelegt, dass schon die Vorbereitung einer Verschleppung mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden soll. Vorbereitungen sind z.B. die Aufstellung von Kosten über künftige Verschleppungsopfer oder das Ausspähen von möglichen Opfern.
Außerdem steht auch das Androhen (§ 126 I Nr.4) oder Vortäuschen (§ 145d I Nr.2, II Nr.2) einer solchen Tat unter Strafe. Auch darf eine solche Tat nicht belohnt oder öffentlich gebilligt werden, (§ 140 StGB).
Was ist bei einem Ermittlungsverfahren zu beachten?
Auch bei der Verschleppung gelten für die Polizei und Staatsanwaltschaft weitere Eingriffsbefugnisse. Daher ist es schon während des Ermittlungsverfahrens sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Bei Verdacht einer solchen Tat darf die Staatsanwaltschaft eine Telekommunikationsüberwachung anordnen. Dabei darf ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden. Außerdem darf auch ohne Wissen der Betroffenen in und außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden. Auch eine Online-Durchsuchung, also eine laufende Überwachung der Kommunikation der betroffenen Person mittels Spionagesoftware, ist möglich.
Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.
Weitere Informationen
Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.