Promille Grenzen für Fahrradfahrer: Wer auf dem Fahrrad ab 1,6 Promille fährt, begeht eine Verkehrsstraftat. Auch bei Blutalkoholkonzentrationen (BAK) unter der 1,6 Promillegrenze riskieren Radfahrer Ärger mit der Polizei. Fährt der Radfahrer alkoholbedingt fahrauffällig, z.B. weil er Schlangenlinien fährt oder eine Unfall verursacht, muss er mit einer Strafverfolgung rechnen.
Für Kraftfahrer gelten folgende Promillegrenzen:
Promille Grenze – Im Straßenverkehr, die hier zusammengestellt sind, sind Werte der Blutalkoholkonzentration (BAK). Davon zu unterscheiden sind Werte in der Atemluft gemäß § 24a StVG.
0,3 Promille
Bei Kraftfahrzeugführern kann bereits eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille problematisch sein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – wie das Fahren von Schlangenlinien – vorliegen. Der Fachmann spricht dann von relativer Fahrunsicherheit im Straßenverkehr. Somit ist bereits der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt.
0,5 Promille
Auch ohne jede nachgewiesene Fahrunsicherheit begeht ein Kraftfahrzeugführer ab einer BAK von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG.
1,1 Promille
Von einer absoluten Fahrunsicherheit ist nach der Rechtsprechung ab einer BAK von 1,1 Promille auszugehen und von einer Straftat nach § 316 StGB.
Kommt es zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so kann die Verwirklichung des Straftatbestandes der Verkehrsgefährdung (§ 315c StGB) erfüllt sein.
1,6 Promille
Ab einer festgestellten BAK von 1,6 Promille ist für die Wiedererlangung des Führerscheines eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) notwendig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Führerscheinstelle auch schon bei geringeren Promillegrenzen die MPU anordnen.