Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme

Der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme sind zwei Tatbestände, die sich sehr ähneln. Beide Normen stellen die Entführung oder das Sich-Bemächtigen von Menschen unter Strafe. Das Opfer wird in der Absicht entführt, auf das Opfer selbst oder einen Dritten Zwang ausüben um einen weiteren Zweck zu erreichen. Die Taten, die vorgenommen werden, sind also identisch.

Das geschützte Rechtsgut der Geiselnahme ist die Freiheit und Willensfreiheit der entführten Person und die körperliche Integrität des Opfers. Tatziel ist nicht die Bereicherung, sondern die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit.

Im Unterschied dazu wird durch den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes zwar auch die Willensentschließungsfreiheit, aber auch das Vermögen geschützt.

Die Unterschiede beider Normen liegen also darin, mit welcher Absicht der Täter handelt.

Bei der Geiselnahme handelt der Täter in der Absicht, eine Nötigung zu begehen, wohingegen bei dem erpresserischen Menschenraub der Täter die Absicht haben muss, eine Erpressung zu verwirklichen. Dabei muss er mit Bereicherungsabsicht handeln.

Darüber hinaus unterscheiden sich beide Vorschriften in den verwendeten Drohmitteln. Während der erpresserische Menschenraub jedes Drohmittel unter Strafe stellt, verlangt die Geiselnahme, dass dem Opfer oder einem Dritten mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung bzw. der Freiheitsberaubung von über einer Woche gedroht wird.

Das Strafmaß

Die Höhe der Strafe bestimmt der Richter. Das Gesetz gibt dafür nur einen Rahmen vor, in dem der Richter frei entscheiden kann. Der Strafrahmen für beide Delikte liegt bei einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Damit kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahre verhängt werden. Stirbt das Opfer durch die Tat, kann sogar eine Verurteilung zu einer lebenslange Freiheitsstrafe erfolgen. Mindestmaß ist in diesen Fällen mind. zehn Jahre Freiheitsstrafe. Dabei muss der Täter den Tod des Opfers nicht einmal mit Absicht verursacht haben. Es reicht, wenn er den Tod leichtfertig verursacht.

Es gibt aber auch Möglichkeiten, um das Strafmaß zu mildern. Wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die Leistung, die er erpressen oder abnötigen wollte, zurück in dessen Lebenskreis gelangen lässt, dann kann die Strafe deutlich gemildert werden. Der Täter soll nur soweit bestraft werden, wie es seiner Schuld entspricht. Daher ist es wichtig vor Gericht die Fakten geltend zu machen, die für eine geringe Schuld sprechen. Ein kompetenter Strafverteidiger kann Ihnen dabei behilflich sein.

Was ist bei einem Ermittlungsverfahren zu beachten?

Schon während des Ermittlungsverfahrens ist es sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Wegen des außerordentlich schützenswerten Rechtsgut der persönlichen Freiheit des Einzelnen hat die Polizei, bzw. Staatsanwaltschaft weitgehende Ermittlungsbefugnisse und schon Vorbereitungs- und Unterstützungstaten, die nicht von der Beihilfe oder Anstiftung erfasst werden, sind strafbar. Bereits das Androhen (§ 126 I Nr.4) oder Vortäuschen (§ 145d I Nr.2, II Nr.2) einer solchen Tat steht unter Strafe. Auch darf eine solche Tat nicht belohnt oder öffentlich gebilligt werden, (§ 140 StGB).

Bei Verdacht einer solchen Tat darf die Staatsanwaltschaft eine Telekommunikationsüberwachung anordnen. Dabei darf ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden. Außerdem darf auch ohne Wissen der Betroffenen in und außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden. Auch eine Online-Durchsuchung, also eine laufende Überwachung der Kommunikation der betroffenen Person mittels Spionagesoftware, ist möglich.

Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht aufsuchen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.

Nähere Informationen zu anderen Tatbeständen wie NötigungMenschenraubRaub und Erpressung oder Menschenhandel finden Sie ebenfalls auf meiner Seite.

Weitere Informationen

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.