Der bedingte Vorsatz ist die Mindestvoraussetzung für einen Mord oder Totschlag. Die Chancen der Strafverteidigung stehen gut. Rechtsanwalt, Anwalt, Strafverteidiger, Mord, Totschlag, Habgier, niedere Beweggründe, Heimtücke, Kindstötung, Körperverletzung, Vergewaltigung, Missbrauch mit Todesfolge, Untersuchungshaft
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der bedingte Vorsatz bei Tötungsdelikten

Von der juristischen Auseinandersetzung um den Tötungsvorsatz und somit auch um die Frage, ob der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) vorliegt, hängt für den Mandanten viel ab. Denn der Tötungsvorsatz kann in das Desaster der lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mord (§ 211 StGB) führen. Auch die Frage, ob ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen wird und wenn wie lange, hängt davon ab.

Die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes

Erfahrungsgemäß prüfen die Staatsanwälte den Vorsatz sehr genau. Es sind spezialisierte Staatsanwälte, die ernst genommen werden müssen und über reichhaltige Erfahrung verfügen. Ihre dabei professionell entwickelte Phantasie ist nicht zu unterschätzen.

Anforderungen an den Strafverteidiger und Rechtsanwalt

Deshalb ist es für den Strafverteidiger unerlässlich, sich der Vorsatzproblematik mit mindestens gleicher Akribie wie die Staatsanwälte zu widmen. Nur so können Erfolge für die Mandanten in Strafprozessen wegen Mord und Totschlag erzielt werden. Praktisch steht dabei immer wieder der bedingte Vorsatz im Mittelpunkt.

Was ist beim Vorsatz juristisch zu prüfen

Wir unterscheiden zwischen dem unbedingten und dem bedingten Tötungsvorsatz. Beim unbedingten Vorsatz ist das Handeln des Täter klar: Er will den Taterfolg in jedem Falle und unter allen Umständen erreichen. Beim bedingten Vorsatz nimmt der Täter den Taterfolg, also die Verwirklichung der Tötungshandlung, billigend in Kauf. Die Fahrlässigkeit und der bedingte Vorsatz liegen oft sehr dicht beieinander. Auch deshalb ist hier genau zu prüfen. Denn Totschlag und Mord liegen nur bei Vorsatz, nicht aber bei Fahrlässigkeit vor. Fehlt es am Vorsatz, dann liegt lediglich fahrlässige Tötung vor, die eine wesentlich geringere Strafe nach sich zieht. In diesem Fall aus meiner Praxis war die Mandantin zunächst wegen Totschlags zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach erfolgreicher Revision und Neuverhandlung wurde sie zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Das kognitive Element beim Vorsatz

Der Vorsatz enthält zwei Elemente. Dazu gehört zunächst das kognitive Element, das auch als „Wissenselement“ bezeichnet wird. Das bedeutet, der Täter erkennt tatsächlich die Möglichkeit des Erfolgs. Ihm ist also bewusst, dass er durch gezielte Messerstiche, Schüsse auf den Brustbereich, das Würgen oder Drosseln eines Opfers den Tod des anderen herbeiführen kann.

Das voluntative Element beim Vorsatz

Außerdem muss das voluntative Element vorliegen, das auch als „Wollenselement“ bezeichnet wird. Das bedeutet, dass bei dem Täter eine spezielle innere Einstellung gegenüber dem Taterfolg, also der erfolgreichen Tötungshandlung, hinzukommen muss. Der bedingte Vorsatz liest sich in der Rechtsprechung so:

„Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt, oder sich um des erstrebten Zieles wegen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet; Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also das Willenselement als auch das Wollenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.“

Der bedingte Vorsatz, das Vertrauen, Hoffen und die Gleichgültigkeit

In der Praxis bereitet die Prüfung des „Wissenselements“ in der Regel keine großen Schwierigkeiten. Oft liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte erkannt hat, mit einem Messer bei einer Klingenlänge von 20 cm und Stichen in die Brust, den Bauch oder in den Hals den Angegriffenen tatsächlich zu töten. Das kann dann anders sein, wenn er Stiche in den Oberschenkel versetzt, weil er annimmt, dass das keine lebensgefährlichen Verletzungen nach sich zieht und dem Opfer „nur“einen Denkzettel verpassen wollte.

Schwieriger ist und bedarf besonderer Akribie die Prüfung des Wollenselements. Die Prüfung erfolgt an den drei Kategorien „Gleichgültigkeit“, „Hoffen“ und „Vertrauen“ statt. Drei Fragen sind am konkreten Fall zu klären:

  1. War es dem Angeklagten bei seinem Handeln gleichgültig, ob er dadurch den Tod des Angegriffenen verursacht?
  2. Hoffte der Angeklagte darauf, dass der Tod des Angegriffenen durch die Attacken nicht eintritt?
  3. Konnte der Angeklagte darauf vertrauen, dass der Erfolg seines Handelns (Tod des Angegriffenen) nicht eintritt?

Bei Gleichgültigkeit und Hoffen bejaht die Rechtsprechung in aller Regel das Wollenselement. Nur dann, wenn der Angeklagte darauf vertrauen konnte, dass der Tod nicht eintritt, wird das Wollenselement verneint. Der bedingte Vorsatz ist dann zu verneinen und der Angeklagte kann nicht wegen Totschlags oder wegen Mordes verurteilt werden.

Hochgradige Lebensgefahr als Indiz für bedingten Vorsatz

Um so schwerwiegender die lebensgefährlichen Verletzungen sind, um so mehr spricht das für den bedingten Vorsatz. Aber Lebensgefahr alleine ist nicht ausreichend. Damit allein ist der bedingte Vorsatz nicht begründbar.

Die Aufgabe des Rechtsanwalts zur Widerlegung des bedingten Vorsatzes

Es ist nun die Aufgabe des Rechtsanwalts, die „vorsatzkritischen“ Umstände herauszuarbeiten. Welche Gesichtspunkte dabei wichtig sind, erfahren Sie auf dieser Seite.

Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag

Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier (in dubio ro reo), hier (vorsatzkritische Umstände) und hier (Neonatizid). Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.

Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung