Akteneinsicht durch Beschuldigte und Angeklagte im Strafrecht
Lange Zeit hatten Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte in Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Strafverfahren keine Möglichkeit der Akteneinsicht ohne einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Recht zur Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren
Was viele bisher nicht wissen ist, dass schon seit 2000 ein unmittelbares Recht zur Akteneinsicht auch den Beschuldigten und Angeklagten zur Seite steht. Bis zu dieser Neuregelung der StPO war der Betroffene zur Akteneinsicht auf einen Rechtsanwalt angewiesen.
Nur beschränkter Rechtsanspruch ohne Rechtsanwalt
Allerdings ist das Recht des Beschuldigten ohne Strafverteidiger mit Vorsicht zu genießen, denn § 147 Abs. 7 StPO bestimmt, dass dem Beschuldigten ohne Anwalt nur Auszüge aus der Akte zur Verfügung zu stellen sind, die zu seiner Verteidigung erforderlich sind. Das aber kann die Verteidigung erheblich beschränken, weil ein Teil der geführten Ermittlungen für den Betroffenen im Dunkeln bleiben und er keine Möglichkeit hat, sich aktiv gegen Straftatvorwürfe zur Wehr zu setzen oder sein Verteidigungsverhalten darauf einzustellen. Hinzu kommt, dass entweder ein Staatsanwalt oder ein Richter darüber entscheidet, was zur Verteidigung erforderlich sei und welche Unterlagen dann bereitgestellt werden. Das wiederum kann beabsichtigt oder unbeabsichtigt zu willkürlichen Entscheidungen führen.
Recht über Gericht durchsetzbar – Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Wird die Akteneinsicht nicht gewährt, kann sie mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Einschaltung eines Strafverteidigers durchgesetzt werden.
Akteneinsicht über Rechtsanwalt beantragen und durchsetzen
Für die Praxis ist es in jedem Falle ratsam, das Akteneinsichtsrecht nicht selbst, sondern über einen Strafverteidiger durchzusetzen. Denn der Verteidiger erhält nicht nur Auszüge aus der Ermittlungsakte oder Verfahrensakte, sondern erhält die gesamte Akte, einschließlich die Beweismittelordner. Außerdem wird ein Rechtsanwalt in aller Regel schneller Akteneinsicht erhalten als der Beschuldigte. Damit wird wichtige Zeit gewonnen, um schnellstmöglich mit der Verteidigung zu beginnen. Auch ist das Aktenstudium für einen juristischen Laien oft eher verwirrend als aufhellend, so dass er dann doch einen Strafverteidiger aufsucht, um ihn mit der Strafverteidigung zu beauftragen. Für das Ziel, möglichst schnell das Verfahren mit Erfolg zu beenden, ist die vollständige Aktenkenntnis Ihres Verteidigers unabdingbar.
Weitere Informationen
Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.