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Rechtsanwalt Oliver Marson

Welche Strafe droht bei Kinderpornographie?

Das Gesetz sieht als Strafe bei Kinderpornographie (Besitz von kinderpornographischen Inhalten) Freiheitsstrafe von 6 Monaten Jahr bis zu zehn Jahren im Normalfall vor. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des § 184b StGB ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Die Strafen sind mit der Novellierung des Sexualstrafrechts im Jahre 2021drastisch in die Höhe gegangen. Der Schrei nach Strafe durch den Staat ist nach hiesiger Sicht völlig überzogen. Daher ist mit dem Gesetz vom 24.06.2024 die Mindeststrafe wieder auf 6 Monate von urprünglich einem Jahr reduziert worden.

Zumessungskriterien für die Strafe bei Kinderpornographie

Bei der Strafzumessung kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass nicht nur eine fiktionale (z.B. nachgestellte) Szene sondern ein realer Kindesmissbrauch wiedergegeben wird. In diesem Fall liegt ein schwerwiegender Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers vor, der durch die Wiedergabe perpetuiert wird, während die Strafwürdigkeit von fiktiver Kinderpornographie zweifelhaft erscheint. Maßgebliche Parameter für die Strafzumessung sind weiterhin die Art der Darstellung, weil sie das Ausmaß der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung betrifft, und die Menge der Bilder als Maß des Erfolgs. Dabei ist der Hinweis banal, dass es immer auf den Einzelfall ankommt.

Aus den weiteren in § 46 Abs. 2 StGB genannten Strafzumessungsgründen sind vor allem das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten zu nennen. Bei Ersttätern wird in aller Regel eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen, falls nicht ohnehin (nur) eine Geldstrafe verhängt wird. Bei einschlägiger Vorbelastung wird dagegen früher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung dann auch kaum noch zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Umgekehrt kann selbst bei einer sehr hohen Zahl von Bildern noch eine Geldstrafe im Raume stehen, wenn der Täter sich beispielsweise zu einer Therapie bereit erklärt. Im Übrigen sind reine Eigenbesitzdelikte eher selten. Zumeist streben die Täter danach, ihre Sammlungen zu vergrößern.

Sobald Sie dazu Bilder tauschen, ist bereits der deutlich höhere Strafrahmen nach § 184 b Abs. 1 StGB (bzw. § 184 c Abs. 1 StGB) eröffnet. Bewegen sie sich dazu in Tauschbörsen bzw. in abgeschlossenen Internetforen, kann eine bandenmäßige Begehung nach § 184 b Abs. 3 StGB bzw. § 184 c Abs. 3 StGB) vorliegen. Schließlich stehen mehrere Beschaffungsvorgänge nach § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB (bzw. § 184 c Abs. 4 S. 1 StGB) zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), was ebenfalls zu einer höheren Strafe führt.Dazu darf man dann freilich
nicht nur Bilder zählen.

Weitere Strafrechtsnormen zu Sexualdelikten an Kindern

Einen einleitenden Artikel zur Strafverteidigung bei Sexualdelikten gegen Kinder finden Sie hier. Weitergehende Informationen zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit Kindern, etwa KinderpornographieJugendpornographieMissbrauch von Schutzbefohlenen, Kindesmissbrauch, oder Kindesmissbrauch mit Todesfolge finden Sie auf meiner Webseite.