Fachanwalt Strafrecht , sexuelle Handlung, Sexualstrafrecht, erkennbare Wille bei Sexualstraftaten
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der erkennbare Wille bei Sexualstraftaten

Der erkennbare Wille spielt im Sexualstrafrecht eine wichtige Rolle. Wegen Vergewaltigung wird nach § 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich mit einer Person gegen deren erkennbaren Willen den Beischlaf vollzieht.  Oder vollziehen lässt. Oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt.  Oder von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und besonders erniedrigend sind.

Der erkennbare Wille zum fehlenden Einverständnis

Maßgeblich ist dabei, dass gerade hinsichtlich der sexuellen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, erkennbar kein Einverständnis des Opfers besteht und der Täter dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Der dem Geschlechtverkehr entgegenstender Wille muss bewiesen werden

Ein dem Geschlechtsverkehr mit einem  Beschuldigten oder Angeklagten erkennbar entgegenstehender Wille einer vermeintlich Geschädigten ist zu beweisen. Denn wenn sich zum Beispiel ergibt, dass ein vermeintliches Opfer zunächst mit der Vollziehung von Oral- oder Analverkehr zugestimmt hatte, bleibt zu beweisen, dass die „Geschädigte“ im  Verlauf mit weiteren sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden war. Ein nicht ausreichend geklärter Umfang des Einverständnisses einer Frau muss ganz klar vom Ergebnis der Beweiswürdigung getragen sein. Das gilt gerade dann, wenn die Einlassung eines Angeklagten insoweit vom „Opfer“bestätigt werden, wonach sie grundsätzlich mit sexuellen Handlungen, wie dem Oral- und Analverkehr, einverstanden gewesen sei. Dass sie dann verbal erklärt gegen die vom Angeklagten vorgenommenen Schläge und Bisse Ablehnung geäußert und vor Schmerzen geschrien habe, reicht nicht aus.

Verteidiger beauftragen

Verteidigen Sie sich bei entsprechenden Vorwürfen nicht selbst. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Den Rest überlassen Sie dem Strafverteidiger. Hier finden Sie mich.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigung, zur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum  schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.