Freispruch im Sexualstrafrecht

Freispruch im Sexualstrafrecht
Zweifel an der Aussage

Die Anklage klang eindeutig: Ein Mann sollte einen zwölfjährigen Jungen mehrfach sexuell missbraucht haben. Der Junge belastete ihn bei der Polizei. Selbst eine aussagepsychologische Sachverständige hielt seine Angaben zunächst für erlebnisbezogen und glaubhaft. Für den Angeklagten sah es schlecht aus. Am Ende des Prozesses stand trotzdem ein Freispruch im Sexualstrafrecht. Der Fall zeigt, warum eine Anklage – und selbst ein belastendes Gutachten – niemals die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ersetzen kann.

Ein Gutachten schien den Tatvorwurf zu bestätigen

Der Mandant bestritt die Vorwürfe von Anfang an. Schon bei der polizeilichen Vernehmung fielen allerdings Widersprüche und eine erhebliche Detailarmut in den Angaben des Jungen auf. Die Staatsanwaltschaft beauftragte deshalb eine Sachverständige. Deren schriftliches Gutachten fiel zunächst belastend aus. In der Hauptverhandlung begann dieses Bild jedoch zu bröckeln.

Die Mutter berichtete von erheblichen familiären Problemen. Zugleich ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entstehung der Beschuldigung möglicherweise durch Vorstellungen und Erwartungen innerhalb der Familie beeinflusst worden war. Bei der erneuten Vernehmung des Jungen traten weitere Widersprüche auf. Auch die Sachverständige wurde hinsichtlich ihrer ursprünglichen Bewertung zunehmend unsicher. Eine weitere Zeugin verändert die Beweislage

Die Verteidigung hatte eigene Nachforschungen angestellt und beantragte die Vernehmung der Großmutter. Das erwies sich als entscheidend. Sie berichtete, der Junge habe ihr gegenüber erklärt, die Beschuldigungen träfen nicht zu. Seine Mutter habe ihn vielmehr dazu gedrängt, entsprechende Angaben zu machen. Damit stand plötzlich nicht mehr nur die Frage im Raum, ob die Aussage glaubhaft klang. Entscheidend wurde, wie sie entstanden war. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.

Freispruch bedeutet: Das Gericht ist von der Schuld nicht überzeugt

Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Eine Verurteilung verlangt keine mathematische Gewissheit. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft müssen jedoch überwunden sein. Bleiben sie bestehen, ist freizusprechen. § 267 Abs. 5 StPO unterscheidet dabei zwischen einem Freispruch, weil der Angeklagte nicht überführt wurde, und einem Freispruch, weil die festgestellte Tat aus Rechtsgründen nicht strafbar ist.

Das ist wichtig: Ein Freispruch mangels Überführung bedeutet nicht, dass ein Gericht lediglich „zu wenig Beweise“ gesammelt hat. Es bedeutet, dass die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Schuld nicht erreicht wurde.

BGH 2024: Aussage gegen Aussage verlangt eine Gesamtanalyse

Die neuere Rechtsprechung bestätigt die hohen Anforderungen. Der BGH hat am 6. November 2024 (2 StR 290/24) erneut entschieden, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung erforderlich ist. Das Gericht muss insbesondere Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte, mögliches Aussagemotiv, Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität untersuchen. Im konkreten Fall hatte das Landgericht einen erheblichen Widerspruch zwischen früheren Angaben und der Aussage in der Hauptverhandlung nicht ausreichend aufgeklärt. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich.

Genau darin liegt häufig der Kern der Verteidigung im Sexualstrafrecht.

Glaubhaftigkeitsgutachten entscheidet nicht über Schuld

Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass ein aussagepsychologisches Gutachten die Entscheidung des Gerichts vorwegnehme. Das tut es nicht. Die Beurteilung einer Zeugenaussage bleibt grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Sachverständige können dabei unterstützen, wenn besondere Fachkunde erforderlich ist. Der BGH betont zugleich, dass die Gerichte die Beweiswürdigung grundsätzlich selbst vorzunehmen haben.

Deshalb muss auch ein zunächst belastendes Gutachten kritisch geprüft werden: Welche Ausgangstatsachen lagen zugrunde? Wurden frühere Aussagen vollständig verglichen? Gab es suggestive Einflüsse? Wie entwickelte sich die Aussage? Welche Alternativhypothesen wurden untersucht?

Freispruch ist das Ergebnis konsequenter Beweisprüfung

Der Fall von 2015 zeigt etwas, das auch heute gilt. Die Verteidigung darf sich nicht darauf beschränken, eine belastende Aussage lediglich zu bestreiten. Frühere Vernehmungen müssen miteinander verglichen, Widersprüche herausgearbeitet, die Aussageentstehung rekonstruiert und mögliche externe Einflüsse untersucht werden. Manchmal befindet sich das entscheidende Beweismittel nicht in der Ermittlungsakte. In diesem Verfahren war es eine Zeugin, deren Vernehmung erst die Verteidigung veranlasste.

Ein Freispruch im Sexualstrafrecht beginnt deshalb häufig lange vor dem letzten Satz des Urteils – mit der Frage, ob die Geschichte hinter einer belastenden Aussage wirklich vollständig ermittelt wurde.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.