Wie kann Sicherungsverwahrung vermieden werden?

Um es gleich vorweg zu nehmen, eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an.
Was ist Sicherungsverwahrung?
Die Sicherungsverwahrung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet und beginnt grundsätzlich erst nach deren Vollstreckung.
Die Sicherungsverwahrung (SV) ist eine schuldunabhängige präventive freiheitsentziehende Maßnahme, die sich an die verbüßte Haftstrafe anschließt. Die abgeurteilte Tat stellt sich als Symptomtat für die Gefährlichkeit des Täters dar, der einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat.
Die Voraussetzungen der Anordnung der SV sind in § 66 StGB geregelt. Kann im Zeitpunkt der Verurteilung nicht sicher gesagt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der SV vorliegen, so kann das Gericht auch die Unterbringung in die SV gemäß § 66a StGB vorbehalten.
Dauer der Sicherungsverwahrung
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes hat nach § 67e StGB jährlich über den weiteren Vollzug der SV zu entscheiden. Nach dem Vollzug von 10 Jahren der Unterbringung verkürzt sich die Frist auf neun Monate. Nach 10 Jahren wird die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mehr besteht ( § 67d Abs. 3 StGB). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind ( § 463 Abs. 3 StPO).
Das Gericht kann allerdings jederzeit die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzen oder für erledigt erklären.
Hat der Verurteilte bisher keinen Verteidiger, ist ihm spätestens vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein Verteidiger beizuordnen.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Es besteht auch die Möglichkeit, die SV nachträglich anzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann, wird hier an Hand von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erläutert.
Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten
Zur SV bei Sexualstraftaten lesen Sie bitte hier weiter.
Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten
Die Vorschrift des § 66 StGB betrifft insbesondere:
- schwere Sexualstraftaten
- erhebliche Gewaltdelikte
- Straftaten gegen das Leben
- Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit
- schwere Freiheitsdelikte
Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere:
- einschlägige Vorverurteilungen,
- erhebliche Anlasstaten,
- ein sogenannter „Hang“ zu erheblichen Straftaten,
- und eine Gefährlichkeitsprognose für die Zukunft.
Der Begriff des „Hanges“
Der Bundesgerichtshof definiert den „Hang“ als einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder zur Begehung erheblicher Straftaten drängt.
Gerichte prüfen dabei insbesondere:
- frühere Straftaten,
- Persönlichkeitsstruktur,
- Entwicklung des Betroffenen,
- Verhalten im Strafvollzug,
- psychiatrische Gutachten,
- und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten.
Die Rechtsprechung verlangt dabei stets eine umfassende Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
Sicherungsverwahrung nur bei schwerer Gefährlichkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes darf Sicherungsverwahrung nur unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. Maßgeblich ist insbesondere die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten
Der Bundesgerichtshof betont zudem, dass statistische Wahrscheinlichkeiten allein nicht ausreichen. Vielmehr müssen konkrete Umstände für eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen.
Hier stelle ich Ihnen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Anordnung der SV bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten vor.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger prüft frühzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Gerade bei Sexual- und Gewaltstraftaten hängt die Entscheidung häufig von psychiatrischen Gutachten und der Gefährlichkeitsprognose ab.
Der Verteidiger analysiert insbesondere:
- Vorverurteilungen,
- die rechtliche Einordnung der Anlasstaten,
- psychiatrische Gutachten,
- Vollzugsverhalten,
- Therapieentwicklung,
- und die Voraussetzungen eines „Hanges“.
Darüber hinaus überprüft der Verteidiger die Gefährlichkeitsprognose sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßregel. Gerade im Bereich der Sicherungsverwahrung entstehen häufig komplexe medizinische und rechtliche Bewertungsfragen. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Maßregelrecht und Sexualstrafrecht.