Wie kann Sicherungsverwahrung vermieden werden?
Um es gleich vorweg zu nehmen, eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an.
Was ist Sicherungsverwahrung?
Die Sicherungsverwahrung (SV) ist eine schuldunabhängige präventive freiheitsentziehende Maßnahme, die sich an die verbüßte Haftstrafe anschließt. Die abgeurteilte Tat stellt sich als Symptomtat für die Gefährlichkeit des Täters dar, der einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat.
Die Voraussetzungen der Anordnung der SV sind in § 66 StGB geregelt. Kann im Zeitpunkt der Verurteilung nicht sicher gesagt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der SV vorliegen, so kann das Gericht auch die Unterbringung in die SV gemäß § 66a StGB vorbehalten.
Dauer der Sicherungsverwahrung
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes hat nach § 67e StGB jährlich über den weiteren Vollzug der SV zu entscheiden. Nach dem Vollzug von 10 Jahren der Unterbringung verkürzt sich die Frist auf neun Monate. Nach 10 Jahren wird die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mehr besteht ( § 67d Abs. 3 StGB). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind ( § 463 Abs. 3 StPO).
Das Gericht kann allerdings jederzeit die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzen oder für erledigt erklären.
Hat der Verurteilte bisher keinen Verteidiger, ist ihm spätestens vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein Verteidiger beizuordnen.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Es besteht auch die Möglichkeit, die SV nachträglich anzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann, wird hier an Hand von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erläutert.
Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten
Zur SV bei Sexualstraftaten lesen Sie bitte hier weiter.
Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten
Hier stelle ich Ihnen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Anordnung der SV bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten vor.