Landgericht: verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie und Medikamentenmissbrauchs

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie
Verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie

Der Angeklagte hatte gestanden. Damit schien in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Berlin zumindest die Schuldfrage weitgehend geklärt. Doch kurz vor den Plädoyers entstand ein grundlegender Streit über das psychiatrische Gutachten. Der Sachverständige hielt die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten für vollständig erhalten. Die Verteidigung widersprach. Am Ende folgte das Gericht dem Gutachter in diesem entscheidenden Punkt nicht und nahm eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie in Verbindung mit Medikamenteneinfluss an.

Der Fall: Ein Medikament verändert die Beurteilung

Der Mandant hatte zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt. Im Mittelpunkt stand anschließend die Frage, ob § 21 StGB anzuwenden war. Ein psychiatrischer Sachverständiger verneinte eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Aus Sicht der Verteidigung wies das Gutachten jedoch eine entscheidende Lücke auf: Der Mandant hatte zu den Tatzeiten ein stark wirkendes Medikament eingenommen. Dessen mögliche Auswirkungen auf seine Entscheidungs- und Steuerungsfähigkeit hatte der Gutachter nicht ausreichend berücksichtigt.

Unmittelbar vor den Plädoyers stellte ich deshalb einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dabei wurde insbesondere die fehlende Sachkunde des bisherigen Gutachters auf dem Gebiet der klinischen Pharmakologie thematisiert.

Das Landgericht folgte schließlich der Argumentation der Verteidigung und bejahte § 21 StGB. Mit Urteil vom 10. Mai 2012 verhängte es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte fünf Jahre beantragt.

Wann liegt verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor?

Nach § 21 StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Tat aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert war. Bei einer Pädophilie steht regelmäßig die Steuerungsfähigkeit im Mittelpunkt. Dabei gilt jedoch: Eine psychiatrische Diagnose beantwortet die Rechtsfrage der Schuldfähigkeit noch nicht.

Pädophilie bedeutet nicht automatisch verminderte Schuldfähigkeit

Der Bundesgerichtshof zieht hier eine klare Grenze. Eine Pädophilie kann im Einzelfall eine „schwere andere seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB darstellen. Dafür muss die sexuelle Devianz jedoch einen erheblichen Ausprägungsgrad erreicht haben.

Nach der Rechtsprechung können dafür beispielsweise sprechen:

  • eine zunehmende gedankliche Einengung auf die Sexualpraktiken,
  • steigende Häufigkeit der Handlungen,
  • abnehmende Befriedigung,
  • zunehmendes Raffinement und
  • eine eingeschliffene Verhaltensschablone.

Entscheidend ist eine Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und konkreten Taten. Der BGH hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 – 4 StR 229/22 nochmals betont: Erst wenn die sexuelle Devianz die Persönlichkeit so verändert hat, dass der Täter seine Triebe nur noch unter erheblich verminderten Hemmungsmöglichkeiten steuern kann, kommt § 21 StGB in Betracht.

Medikamente und andere Einflussfaktoren müssen einbezogen werden

Der Berliner Fall zeigt einen weiteren wichtigen Punkt: Die Schuldfähigkeit darf nicht anhand einer einzelnen Diagnose isoliert beurteilt werden. Medikamente, psychische Erkrankungen, Intoxikationen oder weitere Störungen können die Gesamtbeurteilung verändern. Entscheidend bleibt stets der Zustand bei Begehung der konkreten Tat. Gerade deshalb muss ein psychiatrisches Gutachten nachvollziehbar erklären, welche tatsächlichen Befunde vorliegen und wie diese sich auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Das Gericht ist dabei nicht an die Schlussfolgerung des Sachverständigen gebunden. Die Entscheidung über §§ 20, 21 StGB ist letztlich eine Rechtsfrage des Gerichts.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung verlangt genaue Begründung

Wie streng diese Anforderungen sind, zeigt auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 341/20. Dort beanstandete der Bundesgerichtshof sogar die Annahme verminderter Schuldfähigkeit, weil das Tatgericht die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht ausreichend eigenständig überprüft hatte. Das gilt in beide Richtungen: Weder die Bejahung noch die Verneinung des § 21 StGB darf lediglich aus einer Diagnose übernommen werden.

Sachverständigengutachten kritisch überprüfen

Der Fall vor dem Landgericht Berlin zeigt, dass die Verteidigung auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht als unveränderliches Ergebnis hinnehmen muss. Bei Zweifeln können Befundgrundlagen, Methodik, fachliche Kompetenz und Schlussfolgerungen überprüft und gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger beantragt werden.

Die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit wegen Pädophilie verlangt deshalb immer eine individuelle Prüfung. Entscheidend ist nicht das diagnostische Etikett, sondern ob und in welchem Umfang die konkrete Störung – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Faktoren – die Steuerungsfähigkeit bei der jeweiligen Tat tatsächlich erheblich beeinträchtigt hat.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.