Kuss auf den Mund keine Sexualstraftat? Revision führt zur Urteilsaufhebung

Ein Kuss auf den Mund erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs. Vielmehr muss das Gericht feststellen, dass die konkrete Handlung einen hinreichenden Sexualbezug besitzt und außerdem die gesetzliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Eine vermutete sexuelle Motivation des Angeklagten genügt dagegen nicht, wenn das Urteil sie nicht tragfähig aus der Beweisaufnahme herleitet. Das zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15. Der BGH hob ein Urteil des Landgerichts Berlin vollständig auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück. Einer der entscheidenden Rechtsfehler betraf die Bewertung eines kurzen Kusses auf den Mund und die Stirn eines vierjährigen Kindes. Die Entscheidung ist allerdings kein allgemeiner Freibrief. Entscheidend bleiben stets die Art des Kusses, seine Dauer, die Begleitumstände, die Beziehung zwischen den Beteiligten und ein nachweisbarer Sexualbezug.
Der Sachverhalt: Kinderbetreuung unter polizeilicher Beobachtung
Der Angeklagte war Diplom-Sozialpädagoge. Wegen früherer Sexualstraftaten hatte er bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Nach seiner Entlassung stand er unter Führungsaufsicht. Dabei durfte er sich unter anderem nicht an Orten aufhalten, an denen er unkontrolliert Kontakt zu Kindern aufnehmen konnte. Außerdem durfte er keine Kinder betreuen oder bei sich aufnehmen. Trotz dieser Weisungen bot er über das Internet eine professionelle und entgeltliche Kinderbetreuung an. Zwischen März 2012 und Januar 2013 betreute er zahlreiche Kinder. Dabei hielt er sich mit ihnen vor allem in den Wohnungen ihrer Eltern oder auf Spielplätzen auf. Im Mai 2014 kümmerte er sich um zwei Geschwister im Alter von zwei und vier Jahren. Auf einem Spielplatz überquerte der vierjährige Junge eine Hängebrücke und rief den Angeklagten zu sich. Daraufhin küsste der Angeklagte das Kind kurz auf den Mund und auf die Stirn. Die Polizei beobachtete die Szene. Das Landgericht Berlin ging später davon aus, dass der Angeklagte den Jungen geküsst habe, um sich sexuell zu erregen. Es verurteilte ihn deshalb unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Zusammen mit weiteren Vorwürfen verhängte es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
Der Angeklagte legte Revision ein. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit sämtlichen Feststellungen auf. Deshalb musste eine andere Jugendkammer des Landgerichts den Fall erneut verhandeln und entscheiden. Der BGH beanstandete mehrere Teile des Urteils. Beim Kuss auf den Mund stellte er jedoch besonders deutlich klar, dass die Urteilsfeststellungen keine sexuelle Handlung im Sinne des damaligen § 176 und § 176a StGB belegten. Die Vorstrafen und die sexuelle Orientierung des Angeklagten durften die notwendige Prüfung der konkreten Handlung nicht ersetzen. Ebenso wenig durfte das Landgericht aus einer bloßen Vermutung auf eine sexuelle Motivation schließen.
Wann liegt eine sexuelle Handlung vor?
Eine sexuelle Handlung liegt zunächst vor, wenn das Verhalten bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug besitzt. Das betrifft beispielsweise gezielte Berührungen von Geschlechtsorganen. Anders liegt es bei mehrdeutigen oder sogenannten ambivalenten Handlungen. Ein Kuss, eine Umarmung oder eine Berührung kann je nach Situation familiär, freundschaftlich, tröstend, spielerisch oder sexuell geprägt sein. Deshalb muss das Gericht den gesamten Einzelfall betrachten. Dazu gehören insbesondere:
- die Art und Dauer des Kontakts,
- die berührte Körperstelle,
- die Beziehung zwischen den Personen,
- die Situation vor und nach der Berührung,
- Äußerungen und weitere Handlungen,
- die erkennbare Zielrichtung sowie
- die Intensität des Geschehens.
Zudem gelten nach § 184h StGB nur solche sexuellen Handlungen als tatbestandsmäßig, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Nicht jede sexuell gefärbte oder als unangemessen empfundene Berührung erreicht daher automatisch die Schwelle eines Missbrauchstatbestands.
Warum reichte der Kuss im konkreten Fall nicht aus?
Der Bundesgerichtshof bewertete die kurzen spontanen Küsse auf Mund und Stirn nicht bereits aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als eindeutig sexuell. Ein kurzer Kuss auf den Mund kann zwar in einem bestimmten Zusammenhang einen Sexualbezug haben. Allerdings lässt sich dieser Bezug nicht allein aus der Körperstelle ableiten. Das Landgericht hatte als belastende Umstände berücksichtigt, dass der Angeklagte das Kind erstmals betreute, dass ihm der Junge vorher fremd gewesen war und dass kein erkennbarer Anlass für den Kuss bestand. Nach Auffassung des BGH reichten diese Umstände jedoch selbst unter Berücksichtigung der Vorbelastungen nicht aus, um eine erhebliche sexuelle Handlung sicher festzustellen. Vor allem hatte das Landgericht die angebliche Absicht, sich durch den Kuss sexuell zu erregen, nicht tragfähig bewiesen. Es hatte diese Motivation lediglich angenommen, ohne sie durch konkrete Tatsachen zu belegen. Damit fehlte eine entscheidende Grundlage für den Schuldspruch.
Eine sexuelle Motivation darf nicht nur unterstellt werden
Ein Strafgericht darf seine Überzeugung nicht auf Vermutungen stützen. Das gilt gerade bei einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht, weil bereits das Ermittlungsverfahren erhebliche persönliche, familiäre und berufliche Folgen auslösen kann. Bei einer ambivalenten Handlung muss das Gericht nachvollziehbar erklären, weshalb ein objektiver Beobachter unter Kenntnis sämtlicher Umstände einen sexuellen Charakter annehmen würde. Dabei darf es eine mögliche Motivation des Angeklagten berücksichtigen. Allerdings muss die Beweisaufnahme diese Motivation belegen.
Nicht ausreichend sind dagegen:
- frühere Verurteilungen allein,
- eine bestimmte sexuelle Orientierung,
- allgemeine psychiatrische Diagnosen,
- ein ungewöhnliches Sozialverhalten oder
- die bloße Annahme, dass ein anderes Motiv nicht erkennbar sei.
Auch ein vorbestrafter Angeklagter darf nur wegen einer nachgewiesenen neuen Tat verurteilt werden. Seine Vergangenheit ersetzt weder den Tatnachweis noch die Feststellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale.
Bedeutet die Entscheidung, dass ein Kuss auf den Mund nie strafbar ist?
Nein. Der Beschluss besagt nicht, dass ein Kuss auf den Mund grundsätzlich straflos bleibt. Er besagt vielmehr, dass die konkrete Handlung anhand aller Umstände geprüft werden muss.
Eine andere Bewertung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:
- der Kuss länger dauert oder erzwungen erfolgt,
- Zungenkontakt stattfindet,
- der Täter weitere sexualbezogene Handlungen vornimmt,
- eindeutige Äußerungen hinzukommen,
- der Kuss Teil eines erkennbar sexuellen Gesamtgeschehens ist oder
- andere Beweise eine sexuelle Zielrichtung belegen.
Der Bundesgerichtshof schloss deshalb auch nicht aus, dass das neue Tatgericht weitere Feststellungen treffen könnte, die später doch eine Verurteilung tragen. Aus diesem Grund sprach er den Angeklagten nicht frei, sondern verwies den Fall zurück.
Bedeutung der späteren Einführung des § 184i StGB
Die Entscheidung erging im Jahr 2015. Damals existierte der heutige Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB noch nicht. Der Gesetzgeber führte ihn erst 2016 ein. § 184i StGB erfasst unter bestimmten Voraussetzungen körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, obwohl sie die Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung nach § 184h StGB möglicherweise nicht erreichen. Dennoch genügt auch heute nicht allein die geheime subjektive Vorstellung des Handelnden. Vielmehr müssen die Berührung und die erkennbaren Umstände einen tragfähigen Sexualbezug ergeben; außerdem müssen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb bleibt die Kernaussage der BGH-Entscheidung aktuell: Ein Gericht muss die konkrete Handlung prüfen und darf ihren sexuellen Charakter nicht lediglich aus der Person oder der Vorgeschichte des Angeklagten ableiten.
Warum führte der Rechtsfehler zur Urteilsaufhebung?
Das Revisionsgericht führt grundsätzlich keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt weder das Kind noch die Polizeibeamten erneut. Vielmehr kontrolliert es, ob das schriftliche Urteil das materielle Recht richtig angewendet hat und ob die Beweiswürdigung rechtlichen Anforderungen entspricht. Hier trugen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hatte weder einen objektiv eindeutigen Sexualbezug festgestellt noch die angenommene sexuelle Motivation tragfähig begründet. Da der BGH nicht ausschließen konnte, dass eine neue Hauptverhandlung zusätzliche Erkenntnisse ergeben würde, hob er das Urteil auf und verwies das Verfahren an eine andere Jugendkammer zurück. Die Entscheidung zeigt damit, dass eine Revision nicht nur bei Verfahrensfehlern Erfolg haben kann. Auch eine fehlerhafte rechtliche Einordnung eines festgestellten Geschehens kann zur vollständigen Aufhebung führen.
FAQ – Häufige Fragen zum Kuss auf den Mund und zum Sexualstrafrecht
Ist ein Kuss auf den Mund immer eine sexuelle Handlung?
Nein. Ein Kuss auf den Mund kann je nach Zusammenhang familiär, freundschaftlich, spielerisch oder sexuell sein. Deshalb muss das Gericht Art, Dauer, Begleitumstände und Zielrichtung des Verhaltens prüfen.
Gilt bei einem Kuss auf ein Kind etwas anderes?
Kinder genießen einen besonders weitreichenden strafrechtlichen Schutz. Dennoch muss auch bei einem Kind eine tatbestandsmäßige sexuelle Handlung oder eine andere einschlägige Handlung sicher festgestellt werden. Das junge Alter allein ersetzt diesen Nachweis nicht.
Reicht die sexuelle Absicht des Beschuldigten?
Eine nachgewiesene sexuelle Zielrichtung kann bei einer äußerlich mehrdeutigen Handlung von Bedeutung sein. Allerdings darf das Gericht sie nicht bloß vermuten. Zudem muss die Handlung nach einer Gesamtbetrachtung einen objektiv erkennbaren Sexualbezug erhalten.
Kann ein kurzer Kuss als sexuelle Belästigung gelten?
Das hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Seit 2016 kommt zusätzlich § 184i StGB in Betracht. Allerdings müssen auch dafür eine Berührung in sexuell bestimmter Weise, eine Belästigung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Darf das Gericht frühere Sexualstraftaten berücksichtigen?
Das Gericht darf Vorstrafen nicht vollständig ignorieren. Dennoch beweisen frühere Taten keine neue Tat. Sie dürfen daher nicht dazu führen, dass ein mehrdeutiges Verhalten ohne ausreichende weitere Tatsachen als sexuell bewertet wird.
Bedeutet die Urteilsaufhebung einen Freispruch?
Nein. Eine Aufhebung mit Zurückverweisung führt zu einer neuen Hauptverhandlung. Dort kann das Gericht den Angeklagten freisprechen oder erneut verurteilen, sofern es tragfähige Feststellungen trifft.
Warum hat der BGH nicht selbst freigesprochen?
Der BGH hielt zusätzliche Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung für möglich. Deshalb durfte er die endgültige Tatsachenentscheidung nicht selbst treffen.
Welche Frist gilt für die Revision?
Die Revision muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden. Anschließend läuft eine gesonderte Begründungsfrist. Wegen der strengen Formanforderungen sollte ein Verteidiger das Urteil sofort prüfen.
Kann eine Beweiswürdigung mit der Revision angegriffen werden?
Ja, allerdings nicht allein deshalb, weil eine andere Bewertung ebenfalls möglich gewesen wäre. Erfolg kann die Revision haben, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft, unklar oder mit Denkgesetzen unvereinbar ist oder wenn sie wesentliche Beweise übergeht.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Bei einem Sexualstrafverfahren prüfe ich zunächst die vollständige Ermittlungsakte. Dabei untersuche ich nicht nur die belastende Aussage, sondern auch die Entstehung des Tatvorwurfs, frühere Vernehmungen, mögliche Videoaufzeichnungen, Beobachtungen Dritter und sonstige objektive Beweise. Bei einer mehrdeutigen Berührung oder einem Kuss auf den Mund kommt es insbesondere darauf an, ob die Staatsanwaltschaft einen objektiven Sexualbezug und die erforderliche Erheblichkeit nachweisen kann. Außerdem prüfe ich, ob Ermittler oder Gericht aus Vorstrafen, Diagnosen oder allgemeinen Verdachtsmomenten unzulässige Schlüsse gezogen haben. Nach einer Verurteilung analysiere ich das schriftliche Urteil unter anderem auf folgende Fehler:
- Hat das Gericht die Handlung rechtlich zutreffend eingeordnet?
- Hat es die sexuelle Zielrichtung nur behauptet oder tatsächlich bewiesen?
- Hat es entlastende Umstände vollständig gewürdigt?
- Beruht die Beweiswürdigung auf Vermutungen?
- Erfüllt die Handlung die Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB?
- Kommt nach heutiger Rechtslage ein anderer Tatbestand in Betracht?
- Beruht das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler?
Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Revisionsmandat persönlich. Wenn Sie oder ein Angehöriger wegen eines angeblich sexuell motivierten Kusses oder einer anderen mehrdeutigen Berührung beschuldigt oder verurteilt wurden, sollten Sie keine vorschnelle Aussage abgeben. Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet die genaue rechtliche Einordnung des konkreten Verhaltens darüber, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.