BGH – Kuss auf den Mund kein Kindesmissbrauch

Dem Landgericht Berlin genügte ein kurzer flüchtiger Kuss auf den Mund, um meinen Mandanten im April 2015 wegen einer Sexualstraftat –  sexuellen Missbrauchs eines Kindes –  zu verurteilen. Das Urteil wurde auf die von mir für den Angeklagten eingelegte Revision durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes aufgehoben.

Sachverhalt zu dem Kuss auf den Mund im Urteil des Landgerichts

In dem landgerichtlichen Urteil wurde festgestellt, der Mandant habe am 14. Mai 2014 die zweijährige Judith und den vierjährigen Olaf (Namen geändert) im Auftrage ihrer Mutter betreut. Auf einem Spielplatz habe er dann mit beiden Kindern gespielt. Er habe dann den Olaf „… spontan für einen kurzen Moment auf den Mund und die Stirn (geküsst)”. Dies sei in einem Augenblick geschehen, als der Olaf gerade eine Hängebrücke überquerte und den Mandanten zu sich gerufen habe. Auch habe der Mandant mit dem Olaf ein Spiel namens „Fliegerspiel” gespielt. Dabei habe er ihn an Brust und im Bereich des unteren Oberkörpers gehalten und durch die Luft geschwenkt. Auch habe er ihm dabei geholfen, über eine Leiter auf einen Spielturm zu klettern, wobei er diesen dabei unterstützend am Gesäß berührt habe.

Die unzureichende Begründung des Landgericht, warum es darin eine Sexualstraftat in der Alternative des sexuellen Missbrauchs gesehen hat, findet sich in meinem damals veröffentlichten Beitrag.

Der Kuss auf den Mund aus Sicht des Revisionsgerichts keine Sexualstraftat

In dem Beschluss des BGH vom 19. August 2015 (5 StR 275/15) wird ausgeführt, warum die Urteilsfeststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen einer Sexualstraftat nicht tragen:

“Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist… . Dies ist bei den festgestellten Handlungen – kurze spontane Küsse auf den Mund – nicht der Fall. … Die vom Landgericht unterstellte mit den Küssen verbundene Absicht des Angeklagten, sich sexuell zu erregen, ist beweiswürdigend nicht belegt.”

Die  insoweit auszugsweise Begründung des BGH findet sich hier.

Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren

Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum das Revisionsverfahren. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht. Erläutert wird auch, welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine Sprungrevision ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu „überspringen“.