Die Strafverteidigung des Rechtsanwalts bei Mord in der Alternative der Heimtücke kann gute Chancen eröffnen, wenn ein erfahrener Strafverteidiger die Möglichkeiten nutzt. Strafrecht, Revision, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Mordmerkmal, Untersuchungshaft, fahrlässige Tötung, Angeklagter, Totschlag, Berlin
Fachanwalt für Strafrecht – Ulrich Dost-Roxin

Die Heimtücke als Mordmerkmal

Hier erhalten Sie Informationen über das Mordmerkmal der Heimtücke. Zugleich werden Informationen vermittelt, dass und wie eine erfolgreiche Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Mordes gem.§ 211 StGB erfolgen kann. Eine Übersicht über alle Mordmerkmale finden Sie auf dieser Seite. Das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ habe ich hier erläutert.

Mord wegen Heimtücke oder nur Totschlag?

Der Strafverteidiger wird einen der Schwerpunkte bei der Verteidigung seines Mandanten auf das „Wegradieren“ der Mordmerkmale setzen. Denn wenn kein Mordmerkmal erfüllt ist, kann der Mandant nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Alternativ kommt dann nur eine Verurteilung wegen Totschlags mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis maximal 15 Jahren in Betracht. Oft liegt das verhängte Strafmaß deutlich unter oder bei 5 Jahren.

Das zeigt auch dieser Fall, der zuerst mit einer Totschlagsverurteilung und nach erfolgreicher Revision mit einer Bewährungsverurteilung wegen fahrlässiger Tötung endete. Aber auch dieser Fall zeigt, dass es deutlich besser ist, wegen Totschlags und nicht wegen Mord verurteilt zu werden.

Was versteht die Rechtsprechung der Gerichte unter Heimtücke ?

Nach der Rechtsprechung tötet derjenige heimtückisch, der „die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt und dabei in feindlicher Willensrichtung handelt„. Typische Beispiele aus der Praxis dafür sind Fälle, bei denen aus dem Hinterhalt und unvermittelt Angriffe auf ahnungslose Opfer erfolgen.  Aber auch die Tötung Schlafender oder das Beibringen von Gift gehören dazu.

Die Arglosigkeit bei der Heimtücke

Arglos ist, wer zum Zeitpunkt der Tathandlung keinen Angriff auf Gesundheit oder Leben erwartet und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten mindestens beschränkt ist. Das sind also Situationen, in denen das Opfer keinen Angriff durch den Täter auf sein Leben erwartet. Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn ein Angreifer eine an einer Ampel stehenden Person von hinten auf die befahrene Strasse schubst und das Opfer dann von einem Fahrzeug überrollt wird. Selbst wenn das Opfer im letzten Augenblick zurückschaut und den Angreifer noch wahrnimmt, aber nicht mehr ausweichen kann, dann liegt ein Indiz für Heimtücke vor. Dabei muss die Arglosigkeit zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns vorliegen. Also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Täter mit der Tatausführung beginnt.

Das subjektive Ausnutzungsbewusstsein des Täters

Aber selbst wenn objektiv in Bewertung der Tatumstände von Heimtücke auszugehen ist, reicht das nicht aus, wenn nicht auch die „subjektive Seite“ erfüllt ist. Dabei geht es nicht um die klassische subjektive Seite des Vorsatzes, der hier erläutert wird. Der Täter muss darüber hinaus subjektiv über das Ausnutzungsbewusstsein verfügen. Das bedeutet, dass der Täter die Arglosigkeit seines Opfers visuell erkennt, im Kopf gedanklich verarbeitet und umsetzt und dann in die Tatausführung übergeht.

Vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Heimtücke

Die Rechtsprechung orientiert sich an der Einzelfallprüfung. Das Tatvorgeschehen, das Hauptgeschehen und auch das Tatnachgeschehen werden in die Beurteilung der Frage nach der Heimtücke einbezogen. Dem Rechtsanwalt obliegt es, die Ermittlungsergebnisse akribisch aufzuarbeiten und kritisch zu hinterfragen. Gegebenenfalls sind eigene Ermittlungen vorzunehmen. Oft hängt die Verneinung oder Bejahung der Heimtücke an winzigen Details, die für sich allein oder gemeinsam mit anderen ausschlaggebend sind. Nehmen Sie einen Fall, in dem der Freund die Freundin nach einer Streitigkeit im Wohnzimmer auf der Couch plötzlich angreift und erwürgt. So betrachtet, ohne weitere Details zu kennen, dürfte jeder von Heimtücke ausgehen. Aber was ist, wenn der Freund schon in der Vergangenheit die Freundin anlässlich von Streitereien angriff? Ist dann immer noch von Arglosigkeit des Opfers und somit von Heimtücke auszugehen? Daher ist jedes Detail der historischen Geschichte zwischen Opfer und Täter für den Strafverteidiger von Bedeutung. Die Chancen erfolgreicher Verteidigung werden aber auch durch das Verhalten des Angeklagten wesentlich mitbestimmt. Die Beachtung der „Goldenen Regel“ gehört dazu.

Was unterscheidet die Heimtücke von niedrigen Beweggründen bei Mord?

Weitergehende Informationen zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag

Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier (in dubio ro reo), hier (vorsatzkritische Umstände) und hier (Neonatizid). Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.

Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung