Besitz von Kinderpornographie – was versteht man unter Besitz?

Besitz von Kinderpornographie Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf Besitz von Kinderpornographie beginnt häufig mit einer Hausdurchsuchung. Polizeibeamte beschlagnahmen dabei Mobiltelefone, Computer, Festplatten, USB-Sticks und weitere Datenträger. Anschließend untersuchen IT-Forensiker nicht nur sichtbare Dateien, sondern ebenso gelöschte Daten, Vorschaubilder, Messenger-Verläufe, Cloud-Speicher und Browserdaten. Allerdings führt nicht jeder technische Dateifund automatisch zu einer Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Beschuldigte tatsächlich über den Inhalt verfügen konnte und außerdem von ihm wusste. Deshalb kommt es nicht allein auf den Speicherort an. Ebenso wichtig sind die Entstehung des Datenbestands, die Nutzung des Geräts, die Zugriffsmöglichkeit und der Vorsatz. Nach der aktuellen Fassung des § 184b StGB erfasst die Besitzstrafbarkeit kinderpornographische Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Der Gesetzgeber verwendet dabei nicht mehr den früheren Begriff „kinderpornographische Schriften“, sondern spricht heute umfassender von „Inhalten“.

Was bedeutet Besitz im Strafrecht?

Besitz bedeutet im strafrechtlichen Sinn eine tatsächliche Herrschaft über den Inhalt. Der Beschuldigte muss deshalb auf eine Datei zugreifen und über ihren weiteren Verbleib bestimmen können. Beispielsweise kann er sie ansehen, kopieren, verschieben, löschen oder weiterleiten. Eigentum ist dagegen nicht erforderlich. Wer eine fremde Festplatte verwahrt, kann dennoch Besitz an den darauf gespeicherten Dateien haben. Umgekehrt muss der Eigentümer eines Computers nicht zwangsläufig jede Datei besitzen, die sich technisch auf dem Gerät befindet. Denn möglicherweise nutzte eine andere Person das Gerät, oder eine Anwendung speicherte Daten ohne Kenntnis des Eigentümers.

Zum strafbaren Besitz von Kinderpornographie gehören daher grundsätzlich zwei Elemente:

  1. Der Beschuldigte muss eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit besitzen.
  2. Er muss den wesentlichen Inhalt kennen und den Besitz zumindest billigend in Kauf nehmen.

Fehlt eines dieser Elemente, trägt der bloße Dateifund den Tatvorwurf nicht ohne Weiteres.

Besitz ist nicht dasselbe wie Erwerb

Der Erwerb beziehungsweise das Sichverschaffen beschreibt den Vorgang, durch den jemand erstmals die Verfügungsgewalt über einen Inhalt erlangt. Der Besitz beschreibt hingegen den anschließend fortdauernden Zustand. Wer eine Datei gezielt herunterlädt, kann sich zunächst den Besitz daran verschaffen. Solange er anschließend bewusst darauf zugreifen kann, besitzt er sie weiterhin. Deshalb kann der Besitz wesentlich länger dauern als der eigentliche Download. Allerdings kann auch Besitz vorliegen, obwohl sich der genaue Erwerbsvorgang nicht mehr aufklären lässt. Die Staatsanwaltschaft muss dann nicht zwingend beweisen, wann und über welche Internetseite die Datei auf das Gerät gelangte. Sie muss aber nachweisen, dass der Beschuldigte im maßgeblichen Zeitraum von ihr wusste und tatsächlich über sie verfügen konnte.

Welche Inhalte erfasst § 184b StGB?

§ 184b StGB erfasst pornographische Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand haben. Als Kind gilt eine Person unter 14 Jahren. Daneben nennt das Gesetz insbesondere die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Für die Besitzstrafbarkeit muss der Inhalt grundsätzlich ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Dadurch können nicht nur Aufnahmen eines realen Geschehens, sondern unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls wirklichkeitsnahe künstliche Darstellungen erfasst sein. Rein textliche Schilderungen unterfallen der besonderen Besitzstrafbarkeit dagegen nicht ohne Weiteres.

Welche Strafe droht bei Besitz von Kinderpornographie?

Für das Unternehmen, sich den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt zu verschaffen, für das Abrufen und für den Besitz sieht § 184b StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Seit dem 28. Juni 2024 liegt die Mindeststrafe wieder unter einem Jahr. Deshalb handelt es sich beim Grundtatbestand erneut um ein Vergehen. Zuvor hatte das Gesetz seit Juli 2021 eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen und den Tatbestand damit als Verbrechen eingestuft. Die Rückstufung eröffnet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten wieder größere Möglichkeiten, atypische und weniger schwerwiegende Fälle differenziert zu behandeln.  Ob eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Entscheidung nach einer Hauptverhandlung in Betracht kommt, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab. Dabei berücksichtigen Staatsanwaltschaft und Gericht unter anderem Anzahl und Inhalt der Dateien, die Dauer des Besitzes, die Entstehung des Datenbestands, eine mögliche Weitergabe sowie die persönlichen Verhältnisse und Vorstrafen.

Ungefragt zugesandte Dateien im Messenger

Wer über WhatsApp, Telegram, Instagram oder einen anderen Messenger ungefragt eine Datei erhält, macht sich nicht allein durch den Eingang der Nachricht automatisch strafbar. Viele Anwendungen laden Bilder und Videos selbstständig auf das Mobiltelefon. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft prüfen, ob der Empfänger die Datei angefordert hatte, ob er ihren Inhalt erkannte und ob er sie anschließend bewusst aufbewahrte. Allerdings kann sich die rechtliche Bewertung ändern, sobald der Nutzer den Inhalt wahrnimmt. Speichert er die Datei anschließend gezielt, verschiebt er sie in einen anderen Ordner oder hält er sie für einen späteren Zugriff bereit, kann bewusster Besitz vorliegen. Auch eine Weiterleitung ist keine geeignete Reaktion. Denn dadurch kann zusätzlich der Vorwurf der Drittbesitzverschaffung oder der Verbreitung entstehen.

Automatische Downloads und Vorschaubilder

Messenger, Browser und Betriebssysteme speichern zahlreiche Daten automatisch. Dazu gehören insbesondere:

  • Vorschaubilder,
  • temporäre Dateien,
  • Browser-Caches,
  • automatisch geladene Medien,
  • Cloud-Synchronisationen und
  • Sicherungskopien.

Ein Vorschaubild kann beispielsweise entstehen, obwohl der Nutzer die Originaldatei nicht bewusst geöffnet hat. Ebenso kann eine Messenger-App Dateien automatisch herunterladen, bevor der Empfänger die Nachricht überhaupt liest. Deshalb muss die digitale Auswertung zwischen bewusst gespeicherten Originaldateien und rein technisch erzeugten Kopien unterscheiden. Zugleich darf die Verteidigung jedoch nicht nur den Speichermechanismus betrachten. Hat der Beschuldigte den Inhalt zuvor gezielt aufgerufen, kann bereits das Abrufen strafrechtlich relevant sein, obwohl das System die Datei anschließend automatisch im Cache speicherte.

Gelöschte Dateien und nicht zugeordneter Speicherplatz

IT-Forensiker können häufig Dateien wiederherstellen, die ein Nutzer zuvor gelöscht hat. Außerdem finden sie gelegentlich Fragmente im sogenannten nicht zugeordneten Speicherbereich. Solche Funde beweisen nicht automatisch einen gegenwärtigen Besitz. Denn der Nutzer kann auf vollständig gelöschte und nur noch forensisch rekonstruierbare Dateien regelmäßig nicht mehr mit normalen Mitteln zugreifen. Allerdings können wiederhergestellte Dateien einen früheren Besitz belegen. Deshalb muss die Verteidigung insbesondere prüfen:

  • Wann wurde die Datei gespeichert?
  • Wann wurde sie gelöscht?
  • Öffnete der Nutzer sie vorher?
  • Existieren weitere Kopien?
  • Gehört die Datei zu einem bewusst angelegten Ordner?
  • Konnte der Beschuldigte sie noch ohne Spezialsoftware aufrufen?

Gerade die Unterscheidung zwischen früherem und fortdauerndem Besitz kann für die Tatzeit, die Verjährung und die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Besitz in einer Cloud

Auch eine Datei in einem Cloud-Speicher kann sich im Besitz des Kontoinhabers befinden. Eine lokale Kopie auf dem Computer ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob der Nutzer das Konto kontrolliert und jederzeit auf die Datei zugreifen kann. Allerdings synchronisieren viele Dienste Daten automatisch. Außerdem können mehrere Personen dieselben Ordner nutzen oder eigene Dateien in einen freigegebenen Speicher einstellen.

Deshalb muss die Staatsanwaltschaft klären:

  • Wer richtete das Cloud-Konto ein?
  • Wer kannte das Passwort?
  • Von welchem Gerät erfolgte der Upload?
  • Wer erstellte den betreffenden Ordner?
  • Wurde die Datei geöffnet oder heruntergeladen?
  • Bestand eine automatische Synchronisation?
  • Hatten weitere Nutzer Schreib- oder Leserechte?

Die bloße Zuordnung einer E-Mail-Adresse zu einem Cloud-Konto genügt daher nicht in jedem Fall für den Nachweis bewussten Besitzes.

Gemeinsam genutzte Computer und Mobiltelefone

Nutzen mehrere Personen dasselbe Gerät, muss die Staatsanwaltschaft die Dateien einem konkreten Nutzer zuordnen. Das Eigentum am Computer oder der Internetanschluss allein beweisen nicht, wer die betreffenden Dateien speicherte.

Für die Zuordnung können beispielsweise folgende Umstände sprechen:

  • ein persönliches Benutzerkonto,
  • individuelle Zugangsdaten,
  • private Ordner,
  • Chatnachrichten,
  • Suchbegriffe,
  • Zeitstempel,
  • Anmeldezeiten,
  • Browserverläufe und
  • wiederholte Zugriffe.

Allerdings muss die Auswertung sämtliche entlastenden Möglichkeiten berücksichtigen. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, nutzen Familienangehörige dasselbe Tablet oder war ein Gerät nicht durch ein Passwort geschützt, kann eine eindeutige Zuordnung fehlen.

ZIP-Dateien und umfangreiche Archive

Mitunter finden Ermittler einzelne relevante Dateien in großen ZIP-Archiven, Datensicherungen oder übernommenen Dateisammlungen. Dann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte gerade die belastenden Inhalte kannte. Ein eindeutiger Dateiname, das bewusste Entpacken des Archivs oder das Öffnen einzelner Dateien kann für Kenntnis sprechen. Dagegen reicht eine einzelne verborgene Datei in einem umfangreichen Datenbestand nicht zwangsläufig aus.

Die Verteidigung sollte deshalb klären:

  • Woher stammt das Archiv?
  • Wie war es bezeichnet?
  • Wurde es vollständig oder teilweise entpackt?
  • Welche Dateien öffnete der Nutzer?
  • Enthielten Dateinamen erkennbare Hinweise?
  • Wann entstanden Vorschaubilder?
  • Gab es spätere Such- oder Sortiervorgänge?

Erst eine solche Gesamtbetrachtung erlaubt eine tragfähige Aussage über den Vorsatz.

Muss der Beschuldigte den Inhalt genau kennen?

Der Beschuldigte muss nicht jedes Detail der Datei kennen. Allerdings muss sein Vorsatz die wesentlichen tatsächlichen Merkmale erfassen. Er muss daher zumindest damit rechnen und es billigen, dass der Inhalt ein Kind und eine von § 184b StGB erfasste Darstellung zeigt. Ein irreführender Dateiname oder ein unerwarteter Inhalt kann deshalb gegen Vorsatz sprechen. Öffnet der Nutzer die Datei jedoch, erkennt ihren Charakter und bewahrt sie anschließend bewusst auf, kann sich daraus Besitzvorsatz ergeben.

Die Staatsanwaltschaft stützt den Vorsatz häufig auf Indizien. Dazu gehören Suchbegriffe, Chatverläufe, gezielte Ordnerstrukturen, wiederholte Downloads oder eine Sortierung der Dateien. Dennoch muss das Gericht diese Indizien sorgfältig und widerspruchsfrei würdigen.

Was sollten Beschuldigte nach einer Hausdurchsuchung tun?

Machen Sie keine Angaben zur Nutzung Ihrer Geräte, zu Passwörtern, Benutzerkonten oder möglichen Dateien. Auch eine vermeintlich entlastende Erklärung kann erst die Verbindung zwischen Ihnen und einem bestimmten Datenträger herstellen. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Im Übrigen dürfen Sie schweigen. Außerdem sollten Sie keine Dateien löschen, verändern, öffnen oder an andere Personen weiterleiten. Nach der Durchsuchung sollte ein Strafverteidiger möglichst schnell Akteneinsicht beantragen. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Dateien die Ermittlungsbehörden gefunden haben und worauf sie die Zuordnung zum Beschuldigten stützen.

FAQ – Häufige Fragen zum Besitz von Kinderpornographie

Ist jede Datei auf meinem Computer automatisch mein Besitz?

Nein. Entscheidend sind Ihre tatsächliche Zugriffsmöglichkeit und Ihre Kenntnis. Deshalb beweist der Speicherort allein den strafrechtlichen Besitz nicht.

Reicht ein einzelnes Bild für eine Strafbarkeit?

Ja. Der Straftatbestand setzt keine Mindestzahl voraus. Allerdings beeinflussen Anzahl, Inhalt, Herkunft und Besitzdauer regelmäßig die strafrechtliche Bewertung und die Rechtsfolgen.

Bin ich strafbar, wenn mir jemand ungefragt eine Datei sendet?

Nicht automatisch. Der Eingang kann ohne Ihr Wissen oder aufgrund automatischer Einstellungen erfolgen. Erkennen Sie den Inhalt jedoch und bewahren Sie die Datei bewusst auf, kann Besitz vorliegen.

Gilt eine Datei im Cache als Besitz?

Das hängt von den Umständen ab. Entscheidend ist, ob Sie von der Datei wussten und tatsächlich auf sie zugreifen konnten. Eine rein automatische, dem Nutzer unbekannte Zwischenspeicherung genügt nicht ohne Weiteres.

Sind gelöschte Dateien noch Besitz?

Vollständig gelöschte Dateien, die nur IT-Forensiker mit Spezialsoftware rekonstruieren können, stehen regelmäßig nicht mehr unter der normalen Verfügungsgewalt des Nutzers. Sie können jedoch einen früheren Besitz belegen.

Kann ich auch Dateien in der Cloud besitzen?

Ja. Wer ein Cloud-Konto kontrolliert und auf die dort gespeicherten Dateien zugreifen kann, kann strafrechtlichen Besitz ausüben. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft Kenntnis und Nutzerzuordnung nachweisen.

Ist das bloße Ansehen strafbar?

Das bewusste Abrufen eines kinderpornographischen Inhalts kann bereits nach § 184b StGB strafbar sein. Eine dauerhafte Speicherung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Darf ich eine Datei als Beweis sichern?

Privatpersonen sollten entsprechende Dateien weder speichern noch weiterleiten. Gesetzliche Ausnahmen gelten nur unter engen Voraussetzungen für rechtmäßige staatliche, dienstliche oder berufliche Aufgaben.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Da der Grundtatbestand seit Juni 2024 wieder ein Vergehen darstellt, bestehen grundsätzlich erneut Einstellungsmöglichkeiten. Ob eine Einstellung erreichbar ist, hängt jedoch von Schuldumfang, Inhalt, Dateizahl, Besitzdauer, Vorstrafen und Beweislage ab.

Muss ich mein Passwort nennen?

Ein Beschuldigter muss grundsätzlich nicht aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Deshalb sollte er Zugangsdaten oder Entsperrcodes nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung mitteilen.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Bei einem Vorwurf wegen Besitz von Kinderpornographie beantrage ich zunächst vollständige Akteneinsicht. Danach prüfe ich den Durchsuchungsbeschluss, die Beschlagnahme der Geräte, die Herkunft der Verdachtsmeldung und die polizeilichen Auswerteberichte. Dabei untersuche ich insbesondere:

  • ob die Dateien tatsächlich § 184b StGB unterfallen,
  • ob der Beschuldigte auf sie zugreifen konnte,
  • ob sich seine Kenntnis nachweisen lässt,
  • wie die Dateien auf das Gerät gelangten,
  • ob Messenger oder Cloud-Dienste Daten automatisch speicherten,
  • ob mehrere Personen das Gerät nutzten,
  • ob lediglich Vorschaubilder, Cache-Dateien oder Fragmente vorliegen,
  • ob gelöschte Dateien noch zugänglich waren,
  • ob Zeitstempel und Nutzerzuordnung schlüssig sind und
  • ob die Ermittlungsbehörden die Zahl der Taten richtig bestimmen.

Falls technische Fragen entscheidend sind, arbeite ich mit spezialisierten IT-Forensikern und Sachverständigen zusammen. Denn ein polizeilicher Auswertebericht enthält häufig zwar zahlreiche technische Daten, beantwortet aber nicht automatisch die entscheidenden Rechtsfragen. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich das Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen Besitz von Kinderpornographie ermittelt wird, sollten Sie zunächst schweigen und keine eigenen Erklärungsversuche unternehmen. Eine frühzeitige Verteidigung kann technische Fehlzuordnungen aufdecken, den Tatvorwurf eingrenzen und prüfen, ob eine Einstellung oder eine andere günstige Verfahrensbeendigung erreichbar ist.