Rechtsanwalt, sexuller Missbrauch, Ausschluss der Öffentlichkeit
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anklage geht von schwerem sexuellen Missbrauch aus

Meinem Mandanten wird sexueller Missbrauch von Kindern in mehreren Fällen vorgeworfen (§176 StGB). Teilweise in der Alternative des schweren Falles. Prozessauftakt ist heute,  der 02. März 2016, an einem Amtsgericht in Brandenburg. Mehrere ca. zehnjährige Kinder berichteten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen von sexuellen Übergriffen. Mein Mandant bestreitet die Tatvorwürfe vehement. Und tatsächlich ist nach meiner Einschätzung die Beweislage schwierig. Letztlich wird sich alles auf die immer wieder komplizierte Glaubwürdigkeitsprüfung fokussieren. Außenstehende Zeugen solcher Übergriffe oder etwa objektive Beweismittel sind nicht existent. Glaubwürdigkeitsgutachten wurden von der Staatsanwaltschaft nicht in Auftrag gegeben. Bild-Ton-Aufzeichnungen gem. § 58a StPO wurden von den kindlichen Zeugenvernehmungen nicht gefertigt. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist den Ermittlungsakten nicht wirklich zu entnehmen. All das und manches mehr, was hier nicht erwähnt wird, wirft Zweifel an den Tatvorwürfen auf. Jedenfalls aus Sicht der Verteidigung.  Und der Mandant wird den Prozess nicht schweigend und passiv über sich ergehen lassen. So wird heute zunächst eine mit Hilfe des Strafverteidigers gefertigte, umfangreiche schriftliche Einlassung des Mandanten  verlesen. Anschließend wird er sich dem Kreuzverhör stellen. Der Mandant strebt einen Freispruch an.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Zum Prozessauftakt heute wird beantragt werden, die Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes und außerdem während der Einlassungen meines Mandanten, sowie während des Kreuzverhörs auszuschließen. Grundlage dafür ist § 171b GVG. Es werden Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich meines Mandanten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen des Mandanten verletzen würden. Damit werden auch die Journalisten leben müssen, die den Prozess begleiten wollen und wohl nicht in dem Umfange begleiten können. Die öffentlichen Interessen stehen den persönlichen Interessen eines Prozessbeteiligten in einem solchen Fall nach. Das mag vielleicht die Zeitung mit dem wenigen Text und den großen BILD(ern) nicht verstehen, die seriösen Medien aber bestimmt. Jedenfalls dann, wenn sie nicht die Sensationslust in den Mittelpunkt der Berichterstattung stellen wollen.