Die Verständigung im Gerichtsverfahren – Chancen und Grenzen des strafrechtlichen Deals
Kann ein Strafverfahren durch eine Verständigung beendet werden?

In umfangreichen Strafverfahren stellt sich häufig die Frage, ob eine vollständige Beweisaufnahme notwendig ist oder ob sich das Verfahren durch eine Verständigung abkürzen lässt. Umgangssprachlich spricht man von einem „Deal“. Die gesetzliche Bezeichnung lautet jedoch Verständigung im Gerichtsverfahren. Eine Verständigung kann für einen Angeklagten erhebliche Vorteile bieten. Insbesondere kann das Gericht für den Fall eines Geständnisses eine Strafober- und Strafuntergrenze nennen. Dadurch erhält der Angeklagte eine bessere Grundlage für seine Entscheidung, ob er sich zur Sache einlässt oder weiterhin schweigt. Allerdings eignet sich nicht jedes Verfahren für eine Verständigung. Wenn die Beweislage einen Freispruch oder eine Einstellung erwarten lässt, darf die Verteidigung nicht vorschnell auf eine reine Strafmaßverteidigung wechseln. Deshalb prüfe ich zunächst die Anklage, die Ermittlungsakte und die Beweismittel. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Deal tatsächlich im Interesse des Mandanten liegt.
Rechtsgrundlage der Verständigung
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 257c StPO. Danach kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens verständigen. Trotz einer Verständigung bleibt das Gericht jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO verweist ausdrücklich auf die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Deshalb darf das Gericht ein Geständnis nicht ungeprüft übernehmen. Vielmehr muss es untersuchen, ob die Angaben plausibel sind und mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen. Ein Deal ersetzt weder die Beweiswürdigung noch die richterliche Überzeugungsbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Verständigung zwar grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. Zugleich verlangt es jedoch, dass Gerichte die gesetzlichen Transparenz-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten strikt einhalten.
Was kann Gegenstand einer Verständigung sein?
Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO insbesondere sein:
- die zu erwartenden Rechtsfolgen,
- eine Strafobergrenze und eine Strafuntergrenze,
- verfahrensbezogene Maßnahmen,
- das Prozessverhalten der Beteiligten,
- ein Geständnis des Angeklagten,
- eine Beschränkung des Verfahrens auf bestimmte Tatvorwürfe,
- mögliche Einstellungen einzelner Verfahrensteile.
Das Gericht kann deshalb beispielsweise erklären, dass es bei einem glaubhaften Geständnis eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen hält. Allerdings darf es keine exakt bestimmte Strafe verbindlich versprechen. Eine sogenannte Punktstrafe bleibt unzulässig, weil das Gericht erst nach Abschluss der Hauptverhandlung und nach Würdigung sämtlicher Umstände über die konkrete Strafe entscheiden darf. Außerdem muss die Strafe weiterhin tat- und schuldangemessen sein. Das Gericht darf daher weder eine unangemessen niedrige Strafe anbieten noch mit einer unverhältnismäßig hohen Strafe drohen, um den Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen.
Was darf nicht ausgehandelt werden?
Der Schuldspruch darf niemals Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht und die Beteiligten dürfen daher nicht vereinbaren, dass der Angeklagte wegen einer bestimmten Straftat verurteilt wird, obwohl die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen nicht feststehen. Ebenso wenig dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgehandelt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- die Sicherungsverwahrung,
- die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel.
Auch zwingende gesetzliche Rechtsfolgen stehen nicht zur freien Verfügung der Beteiligten. Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 – nochmals verdeutlicht. Danach darf das Gericht eine Verständigung nicht davon abhängig machen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichtet, wenn dieser Verzicht die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung einer Einziehung ersetzen soll. Eine Verständigung darf deshalb weder gesetzliche Einziehungsvorschriften umgehen noch den Angeklagten dazu drängen, erhebliche Vermögenswerte als Gegenleistung für eine günstigere Strafe aufzugeben.
Wie kommt eine Verständigung zustande?
Zunächst gibt das Gericht bekannt, welchen Inhalt eine Verständigung haben könnte. Dabei kann es unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage eine Ober- und Untergrenze der zu erwartenden Strafe nennen. Anschließend erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Verständigung kommt erst zustande, wenn sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft dem gerichtlichen Vorschlag zustimmen. Die Zustimmung des Verteidigers allein genügt nicht. Vielmehr muss der Angeklagte selbst eine bewusste und eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Deshalb muss er verstehen:
- welches Geständnis von ihm erwartet wird,
- welche Strafgrenzen das Gericht genannt hat,
- welche weiteren Verfahrensmaßnahmen vereinbart wurden,
- unter welchen Voraussetzungen die Bindung des Gerichts entfällt,
- welche Folgen ein Scheitern der Verständigung haben kann.
Der Verteidiger muss dem Mandanten daher nicht nur die mögliche Strafminderung erklären. Vielmehr muss er ebenso deutlich über die Risiken eines Geständnisses und die Grenzen der gerichtlichen Bindung informieren.
Die Belehrung muss vor der Zustimmung erfolgen
Nach § 257c Abs. 5 StPO muss das Gericht den Angeklagten darüber belehren, dass es unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr an die Verständigung gebunden ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2025 – 2 StR 330/24 – klargestellt, dass diese Belehrung vor dem Zustandekommen der Verständigung erfolgen muss. Die Verständigung entsteht bereits durch die Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Deshalb kommt eine Belehrung zu spät, wenn das Gericht zunächst die Zustimmung einholt und erst anschließend auf die eingeschränkte Bindungswirkung hinweist. Diese Reihenfolge schützt die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten. Denn nur ein vollständig informierter Angeklagter kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er einem Verständigungsvorschlag zustimmt und anschließend ein Geständnis ablegt.
Kann eine verspätete Belehrung geheilt werden?
Eine verspätete oder unterlassene Belehrung lässt sich nicht durch einen beiläufigen Hinweis nachträglich korrigieren. Nach dem Beschluss des BGH vom 26. August 2025 – 5 StR 426/25 – muss das Gericht vielmehr den betroffenen Verfahrensabschnitt ordnungsgemäß wiederholen. Dazu gehört insbesondere:
- der Hinweis auf den bisherigen Fehler,
- die Erklärung, dass die frühere Zustimmung nicht verbindlich ist,
- die vollständige Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO,
- die erneute Befragung des Angeklagten,
- eine neue und nunmehr informierte Zustimmung.
Gerade deshalb muss die Verteidigung darauf achten, ob der Vorsitzende die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge tatsächlich einhält. Ein Fehler kann später eine Verfahrensrüge in der Revision begründen.
Wann entfällt die Bindung des Gerichts?
Das Gericht ist grundsätzlich an die Verständigung gebunden. Allerdings kann die Bindung nach § 257c Abs. 4 StPO entfallen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden,
- sich nachträglich neue erhebliche Umstände ergeben,
- der vereinbarte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen erscheint,
- der Angeklagte das Prozessverhalten nicht zeigt, das der Prognose des Gerichts zugrunde lag.
Beispielsweise kann die Bindung entfallen, wenn das vereinbarte Geständnis wesentliche Tatvorwürfe auslässt oder sich aufgrund neuer Beweise ein deutlich schwererer Sachverhalt ergibt. Das Gericht muss den Wegfall seiner Bindung unverzüglich mitteilen. Außerdem darf es ein aufgrund der Verständigung abgegebenes Geständnis grundsätzlich nicht mehr verwerten. Die Verteidigung muss deshalb genau darauf achten, ob das Gericht lediglich weitere Nachfragen stellt oder ob es tatsächlich von der Verständigung abrückt.
Verständigungsgespräche müssen offengelegt werden
Gespräche über einen möglichen Deal finden häufig außerhalb der laufenden Hauptverhandlung statt, beispielsweise während einer Sitzungspause oder in einem Beratungszimmer. Dennoch dürfen diese Gespräche nicht geheim bleiben. Nach § 243 Abs. 4 StPO muss der Vorsitzende in der öffentlichen Hauptverhandlung mitteilen, ob Verständigungsgespräche stattgefunden haben. Wenn dies der Fall war, muss er außerdem deren wesentlichen Inhalt offenlegen. Die Mitteilung muss insbesondere erkennen lassen:
- von wem die Initiative ausging,
- welche Strafvorstellungen erörtert wurden,
- welches Prozessverhalten erwartet wurde,
- welche Positionen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung vertraten,
- ob eine Verständigung zustande kam oder scheiterte.
Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch für erfolglose Gespräche, sofern sie auf eine mögliche Verständigung im Sinne des § 257c StPO gerichtet waren. Dagegen löst nicht jedes allgemeine Rechtsgespräch eine umfassende Mitteilungspflicht aus. Wenn das Gericht lediglich vorläufig die Beweislage erörtert oder allgemein auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinweist, liegt nicht zwingend bereits ein Verständigungsgespräch vor. Entscheidend ist, ob das Gericht ein bestimmtes Prozessverhalten des Angeklagten mit einem konkreten Verfahrensergebnis verknüpft.
Dokumentation im Hauptverhandlungsprotokoll
Nach § 273 Abs. 1a StPO muss das Hauptverhandlungsprotokoll den wesentlichen Ablauf, den Inhalt und das Ergebnis der Verständigung wiedergeben. Außerdem muss das Protokoll dokumentieren:
- die Mitteilungen nach § 243 Abs. 4 StPO,
- die Belehrung des Angeklagten,
- einen möglichen Wegfall der Bindungswirkung,
- das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Verständigung.
Diese Dokumentation ermöglicht eine spätere revisionsgerichtliche Kontrolle. Fehlen wesentliche Angaben oder gibt das Protokoll den Inhalt der Gespräche nur unvollständig wieder, kann das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen. Deshalb dokumentiere ich als Verteidiger den Ablauf eines Verständigungsgesprächs zusätzlich in meinen eigenen Unterlagen. Bei Unklarheiten beantrage ich, den Inhalt in der Hauptverhandlung zu ergänzen oder richtigzustellen.
Muss der Angeklagte ein Geständnis ablegen?
Nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO soll ein Geständnis Bestandteil jeder Verständigung sein. Allerdings darf das Gericht kein inhaltsleeres oder lediglich formales Geständnis akzeptieren. Vielmehr muss das Geständnis eine tatsächliche Grundlage besitzen und sich überprüfen lassen. Der Angeklagte sollte deshalb vor einer Verständigung genau wissen:
- welche Tatsachen er einräumt,
- welche rechtliche Bedeutung diese Tatsachen haben,
- ob er sich auch zu Nebenhandlungen oder weiteren Beteiligten äußert,
- ob das Geständnis zivilrechtliche oder berufsrechtliche Folgen auslösen kann,
- welche Auswirkungen auf Einziehung und Schadensersatz drohen.
Ein voreiliges Geständnis lässt sich später häufig nicht vollständig korrigieren. Zudem können Angaben zu Mittätern, Unternehmen, Geldflüssen oder Vermögenswerten weitere Ermittlungen auslösen. Deshalb muss die Verteidigung den Inhalt eines Geständnisses vorab sorgfältig festlegen.
Kann trotz Verständigung Revision eingelegt werden?
Auch nach einer Verständigung darf der Angeklagte das Urteil mit Berufung oder Revision angreifen, soweit das jeweilige Rechtsmittel gesetzlich zulässig ist. Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Das Gericht muss den Angeklagten außerdem darüber belehren, dass er trotz der Verständigung frei über die Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden kann. Eine Revision kann sich insbesondere auf folgende Fehler stützen:
- unterbliebene oder verspätete Belehrung,
- fehlende Zustimmung des Angeklagten,
- unzulässiger Verständigungsinhalt,
- unzureichende Offenlegung von Gesprächen,
- fehlerhafte Protokollierung,
- Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht,
- Abweichung vom vereinbarten Strafrahmen,
- unzulässige Verwertung eines Geständnisses.
Allerdings stellt die Strafprozessordnung hohe Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Deshalb muss die Verteidigung die maßgeblichen Vorgänge bereits während der Hauptverhandlung genau beobachten und dokumentieren.
Wann ist eine Verständigung für den Angeklagten sinnvoll?
Eine Verständigung kann sinnvoll sein, wenn die Beweislage belastend ist und ein Geständnis eine deutliche Strafminderung ermöglicht. Außerdem kann sie dazu beitragen, eine langwierige öffentliche Beweisaufnahme oder die wiederholte Vernehmung belasteter Angehöriger zu vermeiden. Ebenso kann eine Verständigung Planungssicherheit schaffen, wenn beispielsweise eine bewährungsfähige Strafe, eine Haftentlassung oder eine bestimmte Verfahrensbeschränkung erreichbar erscheint. Allerdings darf der Wunsch nach einer schnellen Beendigung nicht dazu führen, dass sich ein unschuldiger Angeklagter unter dem Druck einer erheblichen „Sanktionsschere“ selbst belastet. Deshalb prüfe ich vor einer Verständigung insbesondere:
- Wie stark sind die Beweise der Staatsanwaltschaft?
- Welche Einwände sprechen gegen die Anklage?
- Besteht eine realistische Aussicht auf Freispruch oder Einstellung?
- Welcher Strafrahmen droht ohne Geständnis?
- Welchen konkreten Vorteil bietet die Verständigung?
- Ist das verlangte Geständnis wahr und vertretbar?
- Welche Nebenfolgen drohen?
- Ist der Verständigungsvorschlag gesetzlich zulässig?
- Wurden sämtliche Gespräche transparent geführt?
Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte und Angeklagte in umfangreichen Strafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Deshalb führe ich auch Verständigungsgespräche selbst und begleite den Mandanten während des gesamten Entscheidungsprozesses. Wenn die Beweislage einen Freispruch ermöglicht, richte ich die Verteidigung konsequent auf dieses Ziel aus. Wenn dagegen eine Strafmaßverteidigung sinnvoller erscheint, verhandle ich über eine rechtlich zulässige und für den Mandanten tragfähige Verfahrenserledigung. Dabei prüfe ich nicht nur die mögliche Strafe. Vielmehr berücksichtige ich ebenso Untersuchungshaft, Bewährung, Einziehung, Fahrerlaubnis, berufsrechtliche Folgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens.
Eine Verständigung kann ein Strafverfahren erheblich verkürzen und die Straferwartung begrenzen. Dennoch ist sie kein formloser Handel hinter verschlossenen Türen. Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung müssen die gesetzlichen Regeln einhalten. Außerdem muss der Angeklagte sämtliche Chancen und Risiken verstehen, bevor er einem Vorschlag zustimmt oder ein Geständnis ablegt. Je früher die Verteidigung die Beweislage und die möglichen Verhandlungsziele prüft, desto besser lässt sich entscheiden, ob eine Verständigung im Gerichtsverfahren tatsächlich dem Interesse des Angeklagten entspricht.