Als Rechtsanwalt im Falle einer Kindstötung stehe ich Ihnen mit meiner Praxiserfahrung in solchen Verfahren zur Seite. Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Begutachtung, Mord, Totschlag, Schuldfähigkeit, postnatale Depression, Wochenbett Depression, verheimlicht, junge Mutter, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Totschlag – Ihr Rechtsanwalt im Falle einer Kindstötung bei Geburt

Als Rechtsanwalt im Falle einer Kindstötung bei Geburt stehe ich Ihnen mit meiner Praxiserfahrung in solchen Verfahren zur Seite.

Der Neonatizid, wie im lateinischen und griechischen die Kindstötung bei Geburt bezeichnet wird, ist so alt wie die Geschichte der Menschheit und immer noch aktuell.

Die Medien überschlagen sich, wenn Fälle von Kindstötung bei Geburt bekannt werden. Nicht selten wird dabei abseits jeder Sachlichkeit und auffallend oberflächlich berichtet. Schnell wird völlig an der Sache vorbei medial unterstellt, eine Schwangerschaft sei nicht zu verheimlichen, die Tat sei geplant gewesen, es hätte Mitwisser, ja Mittäter geben müssen. Ursachenforschung für die Kindstötung an Neugeborenen ist medial eher die Ausnahme. Die Kindsmutter wird schnell verteufelt, die Öffentlichkeit gegen sie aufgebracht. Ein leichtes Spiel für die Medien, wenn es um die Tötung eines Kindes, eines Neugeborenen geht. Und auch Richter laufen Gefahr, in einem solchen Klima der medialen Aufwallung den Boden der Sachlichkeit zu verlieren.

Unterschiedliche Ursachen, Motive und Ausgangssituationen für Kindstötung

Die Ursachen der Kindstötung bei Geburt sind vielfältig und können hier nicht in ihrer Fülle und nicht erschöpfend behandelt werden. Allgemein aber lässt sich sagen, dass die Ursachen in Notlagen, Kindesablehnung, Verdrängung und Verheimlichung der Schwangerschaft, psychischen Störungen und auch Rachegelüsten zu sehen sein können.
Gemeint sind hier auch, aber nicht nur, soziale Notlagen. Auch religiöse Hintergründe können der Auslöser sein.

Feststellung individueller Schuld auch im Falle festgestellter Kindstötung bei Geburt

Ganz anders in Österreich. Dort regelt § 79 StGB die “Kindstötung eines Kindes bei der Geburt” und droht – nur – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis maximal fünf Jahren an. Österreich berücksichtigt hier in einem Automatismus die besondere psychische Situation der Mutter, die im Affekt handelt und – bei gesenkter Hemmschwelle – tötet. Sicher ist die Anwendung eines solchen Automatismus umstritten und das zu recht.

Dennoch wäre eine privilegierte Norm in der Bundesrepublik wünschenswert, wenn sie Elemente der §§ 20 und 21 StGB einschließen würde. Letztlich geht es immer um die Frage der Feststellung individueller Schuld gem. § 46 StGB. Denn die Vorwerfbarkeit menschlichen Verhaltens bleibt die Grundvoraussetzung der Strafzumessung. Die optimalere Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich für eine gebärende Mutter ergeben, sollte von Gesetzes wegen gesondert geregelt werden.

Die Verteidigung als Rechtsanwalt im Falle einer Kindstötung

Wenn ich als Rechtsanwalt im Falle einer Kindstötung das Mandat übernehme, treffe ich auf Mandantinnen, die besondere Zuwendung, viel Einfühlungsvermögen und Verständnis für schwierige Lebenssituationen benötigen. Sie können darauf vertrauen, dass ich diese Eigenschaften mitbringe.

Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag

Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier (in dubio ro reo), hier (vorsatzkritische Umstände) und hier (Neonatizid). Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.

Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung