Vortäuschen einer Straftat im Straßenverkehr – § 145d StGB

Das Vortäuschen einer Straftat im Straßenverkehr beginnt häufig mit einer spontanen Erklärung gegenüber der Polizei. Ein Fahrzeughalter meldet sein Auto als gestohlen, obwohl er es selbst beschädigt oder weitergegeben hat. Ein Unfallbeteiligter behauptet dagegen, ein unbekannter Fahrer habe den Schaden verursacht. Ebenso kann jemand wahrheitswidrig erklären, er habe am Steuer gesessen, damit der wirkliche Fahrer nicht wegen Unfallflucht, Alkoholfahrt oder Fahrens ohne Fahrerlaubnis verfolgt wird. Solche Angaben können ein eigenständiges Strafverfahren nach § 145d StGB auslösen. Außerdem kommen weitere Vorwürfe hinzu, etwa falsche Verdächtigung, Strafvereitelung, Betrug oder Urkundenfälschung. Deshalb sollten Beschuldigte keine weitere Erklärung abgeben, bevor ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte geprüft hat.
Was regelt § 145d StGB?
Nach § 145d Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei. § 145d Abs. 2 StGB betrifft dagegen die Täuschung über einen Tatbeteiligten. Eine Straftat hat dann tatsächlich stattgefunden, allerdings soll die Polizei hinsichtlich des Täters oder eines anderen Beteiligten auf eine falsche Spur geraten. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Allerdings greift § 145d StGB nur, wenn das Verhalten nicht bereits als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB oder als Strafvereitelung nach §§ 258, 258a StGB strafbar ist.
Typische Fälle im Straßenverkehr
Ein häufiger Fall betrifft einen beschädigten Pkw. Der Fahrer verursacht selbst einen Unfall, meldet jedoch später, ein Unbekannter habe das abgestellte Fahrzeug angefahren und anschließend Unfallflucht begangen. Dadurch soll die eigene Beteiligung verdeckt werden. Ebenso kann ein Fahrzeug als gestohlen gemeldet werden, obwohl der Eigentümer es verkauft, versteckt oder einem Dritten überlassen hat. Fordert er anschließend Geld von der Kaskoversicherung, kommt neben § 145d StGB ein versuchter oder vollendeter Betrug nach § 263 StGB in Betracht. Ein weiterer Fall liegt vor, wenn eine andere Person die Fahrereigenschaft übernimmt. Damit soll beispielsweise verhindert werden, dass der wirkliche Fahrer wegen § 142 StGB, einer Trunkenheitsfahrt oder Fahrens ohne Fahrerlaubnis verfolgt wird. Allerdings erfüllt nicht jede unrichtige Angabe automatisch § 145d StGB.
BGH: Eine tatsächlich begangene Tat kann ein anderes Gepräge erhalten
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14, dass § 145d StGB auch dann eingreifen kann, wenn ein tatsächliches Geschehen stattgefunden hat, die angezeigte Geschichte jedoch ein im Kern anderes Gepräge erhält. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Das Gericht muss vergleichen, welche Ermittlungen das wirkliche Geschehen erfordert hätte und welche zusätzlichen oder nutzlosen Maßnahmen die falsche Darstellung ausgelöst hat. Bloße Ungenauigkeiten oder Übertreibungen reichen deshalb nicht immer aus. Wenn die Polizei aufgrund der erfundenen Geschichte jedoch in eine völlig andere Richtung ermittelt, kann der Tatbestand erfüllt sein. Diese Abgrenzung ist für Verkehrssachen wichtig. Denn ein wirklicher Fahrzeugschaden schließt das Vortäuschen einer Straftat nicht zwingend aus. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft genau nachweisen, welche falschen Angaben der Beschuldigte machte und wie sie die Ermittlungen beeinflussen konnten.
OLG Hamm: Der Hinweis auf einen unbekannten Fahrer genügt nicht immer
Das Oberlandesgericht Hamm hob mit Beschluss vom 28. Mai 1998 – 3 Ss 1556/97 – eine Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat auf und sprach den Angeklagten frei. Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei den Eindruck erweckt, ein unbekannter Fahrer habe das Fahrzeug seines Vaters beschädigt und anschließend Unfallflucht begangen. Allerdings konnte das Gericht nicht ausschließen, dass ein anderer berechtigter Nutzer tatsächlich einen Unfall verursacht und den Unfallort unerlaubt verlassen hatte. Außerdem stellte das OLG klar: Wer lediglich auf einen nicht näher bezeichneten unbekannten Täter verweist, täuscht nicht ohne Weiteres über einen Tatbeteiligten nach § 145d Abs. 2 StGB. Vielmehr müssen konkrete falsche Angaben vorliegen, die die Polizei auf eine bestimmte falsche Spur lenken. Das bloße Berufen auf den „großen Unbekannten“ genügt daher nicht in jedem Fall.
Falsche Übernahme der Fahrereigenschaft
Mit Beschluss vom 27. Mai 2004 – 3 Ss 198/04 – befasste sich das OLG Hamm mit einem Mann, der wahrheitswidrig behauptet hatte, er habe das Fahrzeug bei einem Unfall geführt. Nach Auffassung des Gerichts reicht die falsche Angabe zur Fahrereigenschaft allein nicht für eine Verurteilung nach § 145d StGB. Vielmehr muss die Erklärung sämtliche Voraussetzungen der angeblich übernommenen Straftat umfassen. Bei einer Unfallflucht müsste der Betroffene daher zumindest behaupten, er habe den Unfall und einen erheblichen Fremdschaden bemerkt und sich trotzdem ohne ausreichende Wartezeit entfernt. Erklärt er dagegen, er habe den Zusammenstoß überhaupt nicht wahrgenommen, bezichtigt er sich nicht vollständig einer vorsätzlichen Unfallflucht. Die Entscheidung zeigt, warum der genaue Wortlaut einer polizeilichen Aussage entscheidend ist. Deshalb muss die Verteidigung Vernehmungsprotokolle, Gesprächsnotizen und Unfallanzeigen sorgfältig prüfen.
Aktuelle Einordnung der Rechtsprechung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 12. September 2025 – 2 WD 28.24 – erneut den Schutzzweck des § 145d StGB. Die Vorschrift soll die Strafverfolgungsbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und unnützen Ermittlungsmaßnahmen schützen. Das Verfahren betraf zwar das Wehrdisziplinarrecht und keine Verkehrsstraftat. Dennoch verdeutlicht die Entscheidung, dass Gerichte das Vortäuschen von Straftaten nicht als bloße Falschangabe behandeln. Vielmehr können neben einer strafrechtlichen Verurteilung zusätzliche berufliche oder disziplinarische Folgen drohen.
Wie sollte ich mich gegenüber der Polizei verhalten?
Machen Sie keine weiteren Angaben zum Fahrzeug, zum Unfallhergang, zur Fahrereigenschaft oder zu einer früheren Anzeige. Versuchen Sie außerdem nicht, eine erste Erklärung durch neue Einzelheiten zu „verbessern“. Denn zusätzliche Angaben können neue Widersprüche erzeugen und den Tatverdacht verstärken. Sie dürfen als Beschuldigter schweigen. Deshalb sollten Sie lediglich Ihre Personalien angeben und erklären, dass Sie zunächst einen Strafverteidiger konsultieren möchten. Löschen Sie außerdem keine Nachrichten, Standortdaten oder Fahrzeugdaten, weil dies als Versuch einer Beweisbeseitigung gewertet werden kann.
Häufige Fragen zu § 145d StGB
Ist jede falsche Angabe gegenüber der Polizei strafbar?
Nein. § 145d StGB erfasst nicht jede Unwahrheit. Die Erklärung muss vielmehr eine nicht begangene Straftat vortäuschen oder die Ermittlungsbehörden hinsichtlich eines Tatbeteiligten in eine falsche Richtung lenken.
Mache ich mich strafbar, wenn ich einen Unbekannten als Fahrer angebe?
Das hängt von den konkreten Angaben ab. Ein bloßer Hinweis auf einen unbekannten Fahrer genügt nach der Rechtsprechung nicht immer. Wer jedoch erfundene Spuren, Personenbeschreibungen oder andere konkrete Umstände nennt, kann die Polizei gezielt fehlleiten.
Was gilt, wenn ich die Fahrereigenschaft für einen Angehörigen übernehme?
Dann kommen § 145d StGB und möglicherweise Strafvereitelung nach § 258 StGB in Betracht. Bei Angehörigen enthält § 258 Abs. 6 StGB zwar ein persönliches Strafprivileg, allerdings gilt dieses nicht automatisch für andere verwirklichte Delikte.
Droht zusätzlich ein Verfahren wegen Betrugs?
Ja, insbesondere wenn die falsche Anzeige dazu dient, Leistungen einer Kfz-Versicherung zu erhalten. Schon die Einreichung einer erfundenen Schadensmeldung kann einen versuchten Betrug begründen.
Kann ich eine falsche Anzeige einfach zurücknehmen?
Eine spätere Berichtigung beseitigt eine bereits vollendete Straftat grundsätzlich nicht. Dennoch kann ein frühzeitiges, anwaltlich abgestimmtes Verhalten bei der Verfahrensbeendigung und Strafzumessung helfen. Deshalb sollten Sie nicht eigenmächtig zur Polizei gehen.
Was droht bei einer Verurteilung?
§145d StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das konkrete Ergebnis hängt jedoch von den ausgelösten Ermittlungen, dem Motiv, möglichen weiteren Delikten, Vorstrafen und einer späteren Schadenswiedergutmachung ab.
Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ich beantrage Akteneinsicht und prüfe zunächst, welche konkrete Erklärung Ihnen vorgeworfen wird. Anschließend untersuche ich, ob überhaupt eine nicht begangene Straftat vorgetäuscht wurde, ob die Angaben zur Irreführung geeignet waren und ob Sie wider besseres Wissen handelten. Außerdem grenze ich § 145d StGB von falscher Verdächtigung, Strafvereitelung und Betrug ab. Gerade diese rechtliche Einordnung beeinflusst den Strafrahmen und die Verteidigungsstrategie erheblich. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Haben Sie eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Vortäuschens einer Straftat im Straßenverkehr erhalten, sollten Sie keine weitere Aussage abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf.