Das Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB begeht derjenige, der wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- dass eine rechtswidrige Tat begangen worden ist oder
- dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB (Mord, Totschlag u.a.) genannten rechtswidrigen Taten bevorsteht.
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen bei eine der oben bezeichneten Stellen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat oder an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.
Vortäuschen einer Straftat im Verkehrsrecht
Im Bereich des Verkehrsstrafrechtes begegnet man dem Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat häufig dann, wenn der Beschuldigte einen Diebstahl seines Fahrzeuges wider besseres Wissen anzeigt, um so die Versicherungsleistung aus der KASKO-Versicherung kassieren zu können. In diesem Falle kann nicht nur versuchter Versicherungsbetrug, sondern auch das Vortäuschen einer Straftat vorliegen.
Für eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat genügt es, wenn eine tatsächlich begangene Tat durch die Anzeige ein im Kern anderes Gepräge erhält, was aufgrund einer am geschützten Rechtsgut und dem Unrechtsgehalt orientierten Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Zu diesen zählt insbesondere auch, ob aufgrund der vorgetäuschten Tat gegenüber dem wahren Sachverhalt ein nicht unwesentlicher unnützer Ermittlungsaufwand betrieben worden ist (BGH, Urt. v. 15.04.2015 – 1 StR 337/14).