Einstellung auch bei Sexualdelikten möglich

Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten belasten Betroffene häufig bereits im frühen Verfahrensstadium erheblich. Gerade deshalb stellt sich regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens möglich ist. Die Strafprozessordnung sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor.
Die Zielsetzung ist in allen Fällen die Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Sie wird auch als geräuschlose Verfahrenserledigung bezeichnet. Damit wird eine Verfahrensbeendigung ohne gerichtliche Hauptverhandlung erreicht. Oder anders ausgedrückt: Es kommt gar nicht erst zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Im Sexualstrafrecht hängen Ermittlungen häufig von Zeugenaussagen, digitalen Kommunikationsdaten, Gutachten und der konkreten Beweislage ab. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Sexualstrafrecht.
Voraussetzungen zur geräuschlosen Erledigung prüfen
Zunächst prüfe ich, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorliegen. In diesem Falle beantrage ich über eine Schutzschrift die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Folgt die Staatsanwaltschaft dem Antrag, wird das Verfahren eingestellt. Dann bleibt die Anklageerhebung aus. Folglich endet das Verfahren ohne gerichtlichen Schuldspruch. Näheres dazu finden Sie auch hier.
Wann kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden?
Die Strafprozessordnung enthält mehrere Vorschriften zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Maßgeblich sind insbesondere:
- 170 Abs. 2 StPO
- 153 StPO
- 153a StPO
- 154 StPO
Welche Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt von der Beweislage, dem Tatvorwurf und den Umständen des Einzelfalles ab.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die häufigste Einstellung erfolgt nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn kein ausreichender Tatverdacht besteht.
Gerade im Sexualstrafrecht entstehen häufig schwierige Beweisfragen. In vielen Verfahren stehen Aussage gegen Aussage, wobei zusätzliche objektive Beweismittel fehlen können.
Die Staatsanwaltschaft prüft dabei insbesondere:
- Glaubhaftigkeit von Aussagen
- Widersprüche in Angaben
- Kommunikationsdaten
- Zeugen
- medizinische Gutachten
- digitale Spuren
Reicht die Beweislage nicht aus, kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht.
Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verfahren auch wegen geringer Schuld eingestellt werden. Grundlage hierfür ist § 153 StPO.
Im Bereich schwerer Sexualdelikte kommt diese Vorschrift allerdings nur selten zur Anwendung. Sie betrifft eher weniger gravierende Vorwürfe oder Randbereiche strafrechtlicher Ermittlungen.
Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO
Nach § 153a StPO kann ein Verfahren mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten gegen Auflagen eingestellt werden.
Mögliche Auflagen sind beispielsweise:
- Geldzahlungen
- gemeinnützige Leistungen
- Teilnahme an Beratungen
- Schadenswiedergutmachung
Eine Einstellung nach § 153a StPO beendet das Verfahren ohne Verurteilung.
Einstellung bei anderen Verfahren nach § 154 StPO
Zusätzlich kann eine Einstellung erfolgen, wenn bereits andere Verfahren oder Strafen im Vordergrund stehen. Grundlage hierfür ist § 154 StPO.
Gerade bei umfangreichen Ermittlungen mit mehreren Tatvorwürfen spielt diese Vorschrift regelmäßig eine Rolle.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung. Denn nicht jeder Tatvorwurf führt automatisch zur Anklageerhebung.
Der Verteidiger prüft insbesondere:
- Zeugenaussagen
- Kommunikationsdaten
- Chatverläufe
- medizinische Gutachten
- Vernehmungsprotokolle
- mögliche Widersprüche
- die Voraussetzungen der einzelnen Einstellungsvorschriften
Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und führt Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht.
Gerade im Sexualstrafrecht hängen Ermittlungen häufig von Aussagepsychologie und der konkreten Beweissituation ab. Deshalb ist eine strukturierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll.
Strafverteidigung bei Sexualstraftaten in Berlin
Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht erfordern eine frühzeitige und sorgfältige Verteidigung. Eine rechtzeitige anwaltliche Unterstützung ermöglicht es, die Beweislage umfassend zu prüfen und Einstellungsmöglichkeiten nach der Strafprozessordnung rechtlich zu bewerten.
Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bei Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen im Sexualstrafrecht.