Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gesetzlich in § 140 StPO geregelt. Der Gesetzgeber spricht dabei von Fällen der notwendigen Verteidigung.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist dann notwendig, wenn (sinngemäße Wiedergabe)
- die Hauptverhandlung in der I. Instanz vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Kammergericht (Berlin) oder dem Schöffengericht stattfindet;
- dem Betroffenen ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- gegen einen Betroffenen Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird;
- der Beschuldigte sich auf Grund einer richterlichen Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens die Unterbringung in Frage kommt;
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
- bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist aber auch wegen der Schwere der Tat, oder einer schwierigen Sachlage oder einer schwierigen Rechtslage notwendig.
Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens
Seit August 2017 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass auch schon eine Beiordnung vor der Anklageerhebung, nämlich im „Vorverfahren“ (=Ermittlungsverfahren),erfolgen kann. Das erfolgt aber nur auf Antrag des Staatsanwalts. Der Beschuldigte und sein Rechtsanwalt sind dazu nach dem Gesetz nicht ausdrücklich berechtigt.
Zurücknahme der Beiordnung des Pflichtverteidigers
Ist bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden und der Betroffene beauftragt einen weiteren Rechtsanwalt als Wahlverteidiger, ist damit zu rechnen, dass die Beiordnung des zuvor bestellten Pflichtverteidigers aufgehoben wird. Hier ist also Vorsicht geboten und es muss gut überlegt werden, ob das gewollt ist.
Die Beiordnung zusätzlicher Pflichtverteidiger
Auch ist es möglich, dass einem Beschuldigten mehrere Pflichtverteidiger (bis zu drei) beigeordnet werden. Das kommt bei sehr langwierigen und aufwendigen Strafverfahren mit erheblichen Aktenumfang und einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen in Betracht (§ 144 StPO).
Wechsel des Pflichtverteidigers
Manchmal gewinnen Betroffene nach kurzer Zeit den Eindruck, dass ein vom Gericht bestellter Pflichtverteidiger nicht die Erwartungen erfüllt. Es ist schwierig, aber nicht unmöglich, einen einmal gewählten Pflichtverteidiger wieder „los zu werden“. Aber ein solcher Schritt sollte gut überlegt sein. Denn manchmal ist der am Anfang gewonnene Eindruck nicht zutreffend. Die Möglichkeiten zum Pflichtverteidigerwechsel regelt § 143a StPO.
Ratschlag an Beschuldigte, Angeklagte und ihnen nahestehende Personen
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf und lassen sich zu dem möglichen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers beraten. Ich stehe Ihnen dafür gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mit uns.
Pflichtverteidiger Verteidigerkosten
Zu den Wahlverteidiger- und Pflichtverteidigerkosten sind hier weitere Informationen zusammengefasst.
Wahlverteidiger statt Pflichtverteidiger
Viele der Betroffenen möchten keinen Pflichtverteidiger. Sie entscheiden sich für den Wahlverteidiger.
Bundesweit als Wahlverteidiger, Pflichtverteidiger oder Sicherungsverteiiger tätig
Wir sind für Sie bundesweit tätig. Entweder als Wahlverteidiger, Pflichtverteidiger oder Sicherungsverteidiger. Es besteht bei uns grundsätzlich die Bereitschaft zur Übernahme einer Pflichtverteidigung.