Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess

Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess betreffen die strafverfahrensrechtliche Aufklärungspflicht und die Grenzen der Beweiswürdigung. Systematisch werden sie unterteilt in Beweisthemaverbote, Beweismethodenverbote, und Beweismittelverbote.

Die Beweisthemaverbote im Strafprozess

Bei dem Beweisthemaverbot ist es unzulässig, bestimmte Tatsachen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und sie in die Beweisführung einzubeziehen. Gerade die Strafverteidiger kämpfen immer wieder gegen Beweisthemaverbote an, wenn es um die Entlastung ihres Mandanten in der Hauptverhandlung geht. Denn zu den Beweisthemaverboten zählen solche Sachverhalte und Tatsachen, die gesetzlich normierten Geheimhaltungspflichten unterliegen. So gibt es ein Verbot der Aufklärung von Staatsgeheimnissen (§ 93 StGB) und ein Verbot der Aufklärung von Amtsgeheimnissen (§ 54 BBG i. V. m § 61 BBG). Für Personen, die unter diese Regelungen fallen, muss die zuständige Behörde eine Aussagegenehmigung erteilen. Wird diese nicht erteilt, darf die Person zum Beweisthema nicht gehört werden. Und das kann sich negativ für Mandanten auswirken, etwa wenn Polizeibeamte als Zeugen über einen möglicherweise brutalen Polizeieinsatz aussagen sollen und dies zur Entlastung des angeklagten Mandanten führen würde, der so belegen könnte, in Notwehr gehandelt zu haben.

Die Beweismethodenverbote im Strafprozess

Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess beinhalten auch das Beweismethodenverbot. Das betrifft die Art und Weise der Wahrheitsermittlung. Gemeint sind hier insbesondere unzulässige Methoden der Beweiserhebung wie sie in § 136 a StPO namentlich benannt sind. Auf Grund der besonderen Bedeutung der Beweismethodenverbote werden diese auf einer Unterseite näher erläutert.

Die Beweismittelverbote im Strafprozess

Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess beinhalten auch die Beweismittelverbote. Damit werden konkrete sachliche und persönliche Beweismittel von der Beweisermittlung und Beweiswürdigung ausgeschlossen. Dazu zählt das Verbot der Vernehmung von Personen, soweit ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht (§ 52 ff. StPO). Aber auch Angeklagte und Beschuldigte dürfen nicht vernommen werden, wenn sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch gemacht haben oder aussagen, aber über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt wurden.

Die Bedeutung der Beweiserhebungsverbote

Von der Einhaltung der Beweiserhebungsverbote kann abhängig sein, ob es zu einem schuldsprechenden oder freisprechenden Urteil kommt. Wenn etwa einem Beschuldigten ein Geständnis unter Verstoß gegen § 136 a StPO abgerungen wird, darf dieses nicht gegen ihn verwendet werden. Näheres dazu finden Sie auf dieser Unterseite.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts

Man kann sich gegen die Verwertung rechtswidrig erhobener Beweise mit einem Beweisverwertungsverbot zur Wehr setzen. Das muss aber zum richtigen Zeitpunkt, in der richtigen Form und mit einer entsprechenden Begründung fachkundig in der Hauptverhandlung erfolgen. Das sollten Sie immer einem Strafverteidiger überlassen. Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Strafverteidigung zur Verfügung.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Ich stehe auch Opfern und Zeugen zur Verfügung. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.