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Rechtsanwalt Oliver Marson

Was bedeutet Notwehr?

Die Notwehr (§ 32 StGB) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Was zunächst geschwollen klingt, bietet große Chancen in einer schwierigen Situation straffrei zu handeln und dabei Leben, Körper und andere Rechtsgüter zu schützen.

Der Notwehrtatbestand schützt den Bürger, der sich in einer Notwehrsituation wehrt. Das Handeln unter diesen Voraussetzungen ist straffrei. Die Folge ist der Freispruch. Oder wie es im „Juristen-Deutsch“ heißt: De lege lata – Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!

Die Notwehrlage – Wann darf gehandelt werden?

Um im Sinne der Notwehr straffrei zu handeln, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört eine bestimmte Notwehrlage. Diese ist davon gezeichnet, dass ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut vorliegt. Rechtsgüter sind alle rechtlich geschützten Interessen. Dazu gehören z.B. Leib, Leben, Gesundheit, aber auch Eigentum, Vermögen und Ehre. Ein Angriff liegt vor, wenn ein Mensch droht eines dieser Rechtsgüter zu verletzen. So z.B. bei der Wegnahme eines Gegenstandes oder einem körperlichen Angriff. Wichtig ist nur, dass dieser Angriff gegenwärtig erfolgen und rechtswidrig sein muss.

Die Gegenwärtigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Nicht davon erfasst sind daher später Rachefeldzüge. Wurde eine Person verprügelt und trifft sie Stunden später erneut auf den Schläger, ist eine Notwehrlage nicht mehr gegeben. Geht das Opfer dann auf den Schläger zu und schlägt selbst zu, handelt er nicht mehr straffrei. Wenn er jedoch in der ersten Situation, sich wehrt und den Schlag abwehrt und auch gegebenenfalls zurückschlägt, liegt dies unter dem Schutz der Notwehr und wird nicht bestraft.

Der Angriff muss außerdem rechtswidrig sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Wenn die Polizei eine Person festnimmt, ist dringend von vermeintlichen Notwehrhandlungen abzusehen. Denn das gesetzmäßig zugelassene und ordnungsgemäß durchgeführte Handeln der Polizei steht nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung.

Die Notwehrhandlung – Wie darf reagiert werden?

Nur weil ein Angriff auf eine Person vorliegt, ist jedoch nicht jede Handlung im Rahmen der Notwehr geschützt. Geschützt sind nur die Handlungen, die im richtigen Verhältnis zum Angriff stehen. Die Verhältnismäßigkeit ist ein gängiges juristisches Prinzip, anhand der überprüft wird, ob zwei Vorgänge, sich einander entsprechen und ausgewogen sind. Bei der Notwehr wird verglichen, ob die Verteidigungshandlung dem Angriff entsprechend ist oder ob überreagiert wird. Das typische Beispiel dafür ist der griesgrämige Nachbar, der mit der Flinte auf Nachbarskinder zielt, die ihm Äpfel vom Grundstück klauen. Die Äpfel gehören zu seinem schützenswerten Eigentum und der Diebstahl ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Dennoch muss die Reaktion angemessen erfolgen.

Die Verteidigung muss daher mit dem mildesten Mittel erfolgen, das den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann. Auch hier gilt wieder: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Daher schützen Sie sich selbst! Die Notwehr ist nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigungshandlung ausgeschlossen.

Dürfen Sie eine andere Person über die Notwehr schützen?

Ja, das liegt im Sinne des Gesetzgebers! Der Notwehrtatbestand schützt Sie auch im Rahmen der Nothilfe. Sie ist dann gegeben, wenn Sie einem Dritten helfen, dessen Rechtsgüter zu verteidigen. Wenn Sie nicht helfen, machen Sie sich unter Umständen wegen unterlassener Hilfeleistung sogar strafbar!

Fazit

Wenn sie sich mit einem Straftatbestand konfrontiert sehen und glauben in Notwehr gehandelt zu haben, suchen Sie einen kompetenten Strafverteidiger auf. Sie können die Verteidigungsstrategie mit Hilfe eines Rechtsanwalts darauf stützen.

Weitere Informationen

Als Rechtsanwalt für Kapitalverbrechen verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung