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Rechtsanwalt Oliver Marson

Der bandenmäßig organisierte Drogenhandel

Den Drogenhandel, der organisiert als Bande mit nicht geringen Mengen betrieben wird, sieht der Staat in der Groß- und Zwischenhandelsebene als Teil der Organisierten Kriminalität an. Teilweise liegen Strukturen vor, wie sie in jedem Wirtschaftsunternehmen zu finden sind. Dennoch bleibt die Frage, wann ein bandenmäßiger Umgang mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs.1 BtMG vorliegt. Denn Aufgabe des Strafverteidigers ist es, den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens zu torpedieren und auszuhebeln.

Strafe bei bandenmäßigem Drogenhandel

Nach § 30a Abs.1 BtMG ist der bandenmäßige Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, wozu der Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben sowie die Ein- und Ausfuhr gehören, mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Die Strafuntergrenze von zwei Jahren des bandenmäßigen Handeltreibens mit normalen Mengen Betäubungsmitteln ist in der Praxis recht selten anzutreffen.

Die “Bande” beim Drogenhandel aus Sicht der Gerichte

Eine Bande im strafrechtlichen Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer Straftaten der genannten Art verbunden haben:

“Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich.”  (BGH v. 22.3.201 – GSSt-1/2000)

In der Praxis ist die Abgrenzung zur Mittäterschaft oft schwierig. Genau hier setzen erfahrene Strafverteidiger an, um den Vorwurf bandenmäßigen Handelns auszuhebeln. Denn nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat wird allein durch seine Beteiligung zum Bandenmitglied:

“Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der – stillschweigend möglichen – Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen.”( BGH v. 14.2.2002 – 4 StR 281/01)

Hieraus ergibt sich u.a., dass die Bandenmitglieder auf der “selben Seite” stehen müssen. Stehen sich beispielsweise die Beteiligten als Käufer und Verkäufer gegenüber, reicht dies selbst dann nicht für ein bandenmäßiges Handeltreiben aus, wenn die Personen in einer regelmäßigen “Geschäftsbeziehung” stehen. (BGH v. 3.9.14 – 1 StR 145/14)

Verteidigungsstrategie zum Aushebeln des Bandenvorwurfs beim Drogenhandel

Strategisch betrachtet gibt es, abgeleitet aus der verteidigungsfreundlichen Rechtsprechung, einen guten Hebel, dem Vorwurf des bandenmäßigen Drogenhandels entgegenzutreten. Die Richtung ist klar, aber die Werkzeuge der Strafverteidiger müssen verfügbar sein, um die Strategie umsetzen zu können.

Big Data in Umfangsverfahren wegen bandenmäßigen Drogenhandel

Der Umfang von elektronischen Beweismitteln (Big Data) in großen Drogenverfahren erreicht heute Größenordnungen, die mit althergebrachten Methoden des Aktenstudiums nicht mehr zu bewältigen sind. Insbesondere aus der zunehmenden Einführung massenhafter digitaler Beweismittel ergibt sich die Notwendigkeit, computergestützte Analysemethoden einzusetzen, um das durch Polizei und Staatsanwaltschaft vorgelegte Ermittlungsergebnis substanziell und effektiv überprüfen und effizient angreifen zu können. Die polizeiliche Aufzeichnung tausender, manchmal hunderttausender Telefonate von beschuldigten Mandanten müssen durch den Rechtsanwalt ausgewertet werden. Nur so lässt sich bei solchen Datenmengen, die Beweismittel sind, der Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer Bande aushebeln.

Computergestützte Beweismittelanalyse im Anwaltsteam bei Drogenhandel

Zu diesem Zweck kommt in meiner Kanzlei Software wie etwa Nuix zur Anwendung, um computergestützt digitale Massendaten in kurzer Zeit im Interesse des Mandanten aufzuarbeiten. Darum ist der auf diesem Gebiet spezialisierte Kriminologe und Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald als Analyst im Team.

Verteidigervorteile sind als Beschuldigter oder Angeklagter nutzbar

Wir nennen das investigative Strafverteidigung. Wer sich als Beschuldigter oder Angeklagter diesen Vorteil führender Strafverteidigung nicht nehmen lassen will, kann sich an mich oder an meinen Kollegen wenden.

Weitere Informationen

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.

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