Manchmal strafloser Besitz kinderpornographischer Inhalte

Der Fund kinderpornographischer Dateien auf einem Computer, in einem Mobiltelefon oder sogar in einem Aktenordner führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Zwar stellt § 184b StGB den bewussten Besitz kinderpornographischer Inhalte unter erhebliche Strafe. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft nicht nur den objektiven Fundort nachweisen. Vielmehr muss sie außerdem belegen, dass der Beschuldigte von den Inhalten wusste und die tatsächliche Herrschaft über sie bewusst ausübte. Ein von meiner Kanzlei geführtes Revisionsverfahren zeigt, dass deshalb ein strafloser Besitz vorliegen kann. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten unter anderem wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 – vollständig auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.
„Kinderpornographische Schriften“ oder „Inhalte“?
Die frühere Gesetzesfassung verwendete den Begriff „kinderpornographische Schriften“. Deshalb findet sich diese Bezeichnung noch in älteren Urteilen und auf zahlreichen Internetseiten. Heute spricht § 184b StGB dagegen von kinderpornographischen Inhalten. Dazu gehören insbesondere Bilder, Videos und andere gespeicherte oder übertragene Darstellungen. Nach der aktuellen Rechtslage drohen für das Abrufen, Sichverschaffen und Besitzen von Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, grundsätzlich drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dennoch setzt auch dieser Tatbestand vorsätzliches Handeln voraus.
Der ungewöhnliche Sachverhalt: Kinderpornographie in den eigenen Prozessakten
Der Angeklagte war bereits im Jahr 2004 in einem anderen Verfahren wegen Sexualstraftaten verurteilt worden. Während seiner damaligen Untersuchungshaft erhielt er von seinem Strafverteidiger umfangreiche Prozessunterlagen. Darunter befand sich ein Aktenordner, der auch die im früheren Verfahren verwendeten Bildbeweise enthielt. Die Justizvollzugsanstalt verwahrte die Unterlagen zusammen mit den übrigen persönlichen Gegenständen des Gefangenen. Als der Mann mehrere Jahre später aus der Haft entlassen wurde, übergaben ihm Justizvollzugsbeamte seine gesamte Habe. Sie umfasste mehrere Umzugskartons und außerdem den alten Aktenordner. Der Entlassene brachte die Kartons in seine kleine Wohnung und stellte sie dort ab.
Einlassung
Nach seiner späteren Einlassung beschäftigte er sich nicht mehr mit den alten Verfahrensakten. Er öffnete den Ordner nicht erneut, denn das frühere Strafverfahren war beendet. Erst rund vier Jahre später durchsuchte die Polizei seine Wohnung wegen eines anderen Tatverdachts. Zwar fanden die Beamten für diesen Verdacht zunächst keine Beweise. Allerdings entdeckten sie den alten Ordner. Darin lagen Ablichtungen von Bildaufnahmen, die aus dem früheren Strafverfahren stammten und kinderpornographische Darstellungen zeigten. Der Ordner trug eine Bezeichnung, die auf Verteidigungs- beziehungsweise Verfahrensunterlagen hinwies.
Das Landgericht verurteilte trotz ungeklärten Besitzvorsatzes
Für das Landgericht Berlin erschien die Sache zunächst einfach: Die Bilder befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, also habe er sie besessen. Deshalb nahm das Gericht neben weiteren Taten auch einen strafbaren Besitz kinderpornographischer Inhalte an und verhängte insgesamt vier Jahre Freiheitsstrafe. Diese Betrachtung griff jedoch zu kurz. Denn der äußere Zugriff auf einen Gegenstand bildet nur einen Teil des Straftatbestands. Außerdem muss der Angeklagte zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sich die strafbaren Inhalte in seinem Herrschaftsbereich befinden. Gerade daran bestanden erhebliche Zweifel. Die Unterlagen waren nicht aufgrund einer gezielten Suche, eines Downloads oder eines Austauschs mit anderen Personen in die Wohnung gelangt. Vielmehr stammten sie aus einem lang zurückliegenden Strafverfahren. Die Justiz hatte sie jahrelang verwahrt und dem Angeklagten schließlich zusammen mit mehreren Kartons ausgehändigt. Nach dem auf der bisherigen Webseite dokumentierten Verfahrensablauf folgte der Bundesgerichtshof dem Revisionsangriff, wonach die Feststellungen keinen vorsätzlichen Besitz trugen.
Was bedeutet Besitz nach § 184b StGB?
Strafrechtlicher Besitz verlangt zunächst eine tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit. Der Betroffene muss auf den Inhalt zugreifen, über ihn verfügen oder seine weitere Aufbewahrung bestimmen können. Allerdings reicht die objektive Zugriffsmöglichkeit nicht aus. Hinzukommen muss der Vorsatz. Der Beschuldigte muss deshalb insbesondere wissen oder zumindest für möglich halten,
- dass sich die Datei oder Darstellung in seinem Herrschaftsbereich befindet,
- welchen wesentlichen Inhalt sie zeigt und
- dass er weiterhin auf sie zugreifen kann.
Liegt eine Datei unbemerkt auf einem Gerät oder gelangt ein Aktenordner ohne bewusste Prüfung in eine Wohnung, kann der subjektive Tatbestand fehlen. Allerdings führt nicht jede Behauptung, man habe die Datei vergessen oder nie angesehen, zu einem straflosen Besitz. Vielmehr entscheidet die konkrete Beweislage.
Warum war der Fund im Aktenordner nicht genug?
Der bloße Fund belegte noch nicht, dass der Angeklagte sich im maßgeblichen Zeitraum bewusst für die Aufbewahrung der Bilder entschieden hatte. Mehrere Umstände sprachen gegen eine solche Schlussfolgerung:
Zunächst hatte er die Unterlagen nicht selbst zusammengestellt. Vielmehr stammten sie aus dem früheren Strafverfahren. Außerdem hatte die Justizvollzugsanstalt den Ordner über Jahre verwahrt. Schließlich erhielt der Angeklagte ihn nicht einzeln, sondern als Teil mehrerer Kartons mit persönlichen Sachen und Prozessunterlagen. Hinzu kam der lange zeitliche Abstand. Zwischen der Entlassung und der Durchsuchung lagen ungefähr vier Jahre. Das Landgericht musste deshalb erklären, aufgrund welcher Tatsachen der Angeklagte in dieser Zeit von den konkreten Bildern wusste und sie bewusst besitzen wollte. Eine Vorstrafe durfte diese Feststellungen nicht ersetzen. Denn auch ein einschlägig vorbestrafter Angeklagter darf nur verurteilt werden, wenn das Gericht die neue Tat nachweist.
Wann kann Besitz ebenfalls straflos sein?
Ein strafloser Besitz kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der erforderliche Vorsatz fehlt. Typische Fallgruppen sind:
Unverlangt zugesandte Dateien
Wer ohne vorherige Absprache eine Datei über einen Messenger oder eine E-Mail erhält, hat sie nicht zwangsläufig vorsätzlich abgerufen oder sich ihren Besitz verschafft. Allerdings kann sich die rechtliche Bewertung ändern, sobald der Empfänger den Inhalt erkennt und ihn bewusst speichert oder weiter aufbewahrt.
Automatisch angelegte Speicherbereiche
Programme, Browser und Messenger erstellen teilweise Vorschaubilder, Zwischenspeicher oder Sicherungskopien. Deshalb muss die Verteidigung prüfen, ob der Nutzer diese Speicherbereiche kannte, ob er auf sie zugreifen konnte und ob er von den konkreten Dateien wusste.
Nutzung durch mehrere Personen
Befinden sich belastende Dateien auf einem gemeinsam verwendeten Computer, muss die Staatsanwaltschaft den Besitz einem bestimmten Nutzer zuordnen. Ein Internetanschluss, eine Wohnung oder das Eigentum am Gerät beweisen für sich allein noch nicht, wer eine Datei heruntergeladen oder gespeichert hat.
Unbekannte Inhalte in großen Datenbeständen
Einzelne Dateien können sich in umfangreichen Archiven, Sicherungskopien oder übernommenen Datenbeständen befinden. Dann kommt es unter anderem auf Dateinamen, Ordnerstruktur, Öffnungsvorgänge, Suchbegriffe und weitere Nutzungsspuren an.
Rechtmäßige berufliche oder staatliche Aufgaben
Der aktuelle § 184b Abs. 5 StGB enthält ausdrücklich Ausnahmen. Die Besitzstrafbarkeit gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben, vereinbarter Aufgaben für eine zuständige staatliche Stelle oder dienstlicher beziehungsweise beruflicher Pflichten dienen. Das kann beispielsweise Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Sachverständige und Strafverteidiger betreffen. Die Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die konkrete Handlung ausschließlich einem rechtmäßigen beruflichen Zweck dient.
Ein Verteidigerordner macht den Besitz nicht automatisch straflos
Die Bezeichnung eines Ordners als „Verteidigerunterlagen“ genügt allein nicht. Ebenso wenig darf jeder Beschuldigte kinderpornographische Dateien unter Berufung auf ein früheres Verfahren unbegrenzt aufbewahren. Vielmehr muss man zwischen dem beruflich veranlassten Umgang eines Strafverteidigers mit Beweismitteln und dem Besitz des Mandanten unterscheiden. Ein Verteidiger kann Bildmaterial benötigen, um den Tatvorwurf, die rechtliche Einordnung oder ein Gutachten zu prüfen. Allerdings muss die Verarbeitung ausschließlich der rechtmäßigen Verteidigung dienen. Im hier beschriebenen Fall beruhte der Revisionserfolg dagegen vor allem auf einer anderen Frage: Konnte das Landgericht überhaupt einen bewussten Besitz des Angeklagten feststellen? Nach den bisherigen Feststellungen trug die Antwort den Schuldspruch nicht.
Welche Indizien sprechen für bewussten Besitz?
Ermittlungsbehörden werten digitale Geräte regelmäßig forensisch aus. Dabei suchen sie unter anderem nach:
- eindeutigen Suchbegriffen,
- wiederholt aufgerufenen Internetseiten,
- bewusst angelegten Ordnern,
- verständlichen Dateinamen,
- Sortierungen nach Inhalt,
- Entpackvorgängen,
- Wiedergabespuren,
- Cloud-Synchronisationen,
- Messenger-Kommunikation und
- früheren Lösch- oder Verschleierungshandlungen.
Solche Umstände können Kenntnis und Besitzwillen belegen. Allerdings muss die Auswertung technisch korrekt sein. Beispielsweise beweist ein Vorschaubild nicht automatisch, dass der Nutzer die Ursprungsdatei bewusst gespeichert oder angesehen hat. Ebenso können Synchronisationen, automatische Downloads oder mehrere Nutzer alternative Erklärungen liefern.
Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben dazu, wem das Gerät gehört, wer es benutzt oder wie einzelne Dateien dorthin gelangten. Auch vermeintlich entlastende Erklärungen können ungewollt die Kenntnis vom Speicherort oder vom Inhalt bestätigen. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an und berufen Sie sich anschließend auf Ihr Schweigerecht. Nennen Sie außerdem keine Passwörter und stimmen Sie keiner freiwilligen Durchsicht Ihrer Geräte zu, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat. Versenden, kopieren oder zeigen Sie die Inhalte keinesfalls anderen Personen. Sobald ein Ermittlungsverfahren bekannt ist, sollten Sie außerdem nicht eigenmächtig Datenbestände verändern, sondern das weitere Vorgehen anwaltlich abstimmen.
FAQ – Häufige Fragen zum straflosen Besitz
Ist der Besitz kinderpornographischer Inhalte immer strafbar?
Nein. § 184b StGB verlangt vorsätzliches Handeln. Außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen für bestimmte rechtmäßige staatliche, dienstliche und berufliche Aufgaben. Dennoch prüfen Gerichte solche Ausnahmefälle streng.
Reicht es, dass sich eine Datei auf meinem Computer befindet?
Nein. Der Fundort allein genügt nicht für eine Verurteilung. Allerdings kann er zusammen mit weiteren Nutzungsspuren den Besitz und den Vorsatz belegen.
Bin ich strafbar, wenn mir jemand ungefragt ein Bild schickt?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie den Inhalt kannten und anschließend bewusst aufbewahrten, speicherten oder weiterleiteten. Deshalb sollten Sie die Datei keinesfalls weitergeben oder vervielfältigen.
Was gilt bei automatischen Messenger-Downloads?
Automatische Speicherung kann gegen ein bewusstes Sichverschaffen sprechen. Allerdings muss die Verteidigung technisch prüfen, welche Einstellungen galten, ob die Datei geöffnet wurde und wie lange sie verfügbar blieb.
Kann ich mich darauf berufen, die Datei vergessen zu haben?
Eine bloße Behauptung genügt nicht. Das Gericht muss jedoch anhand objektiver Tatsachen prüfen, ob fortbestehende Kenntnis nachweisbar ist. Dabei spielen Speicherort, Ordnerbezeichnung, letzte Zugriffe und die Entstehung des Datenbestands eine Rolle.
Ist der Besitz in Strafakten erlaubt?
Für Strafverteidiger, Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere beruflich beteiligte Personen kann die Ausnahme des § 184b Abs. 5 StGB gelten. Allerdings muss der Umgang ausschließlich einer rechtmäßigen Aufgabe oder beruflichen Pflicht dienen. Für den Mandanten folgt daraus keine automatische Erlaubnis zur privaten Aufbewahrung.
Beweist eine Vorstrafe den neuen Besitzvorsatz?
Nein. Vorstrafen können bei der gerichtlichen Würdigung eine Rolle spielen, ersetzen jedoch nicht den Nachweis der konkreten neuen Tat.
Muss das Gericht jede Datei einzeln beschreiben?
Das Urteil muss jedenfalls ausreichende Feststellungen dazu enthalten, weshalb die relevanten Inhalte unter § 184b StGB fallen. Pauschale Bezeichnungen können insbesondere bei unterschiedlichen Dateien nicht genügen.
Führt eine erfolgreiche Revision automatisch zum Freispruch?
Nein. Der Bundesgerichtshof kann ein Urteil aufheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverweisen. Das neue Gericht kann anschließend weitere Feststellungen treffen und erneut entscheiden. Im Beschluss vom 19. August 2015 verwies der BGH das Verfahren zur neuen Verhandlung zurück.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Ich beantrage zunächst vollständige Akteneinsicht und prüfe anschließend den Durchsuchungsbeschluss, die Sicherstellung der Geräte und den forensischen Auswertebericht. Dabei untersuche ich insbesondere, ob die Ermittlungsbehörden bewussten Besitz oder lediglich einen objektiven Dateifund nachweisen können. Außerdem kläre ich:
- Wie gelangten die Dateien auf das Gerät oder in die Unterlagen?
- Wer hatte Zugriff?
- Welche Programme speicherten Daten automatisch?
- Wurden die Dateien tatsächlich geöffnet?
- Existieren Dubletten, Vorschaubilder oder reine Cache-Dateien?
- Stimmen Zeitstempel und Nutzerzuordnung?
- Beruht der Besitz auf rechtmäßigen beruflichen Aufgaben?
- Enthalten Anklage und Urteil ausreichende Feststellungen zum Vorsatz?
Falls technische Fragen entscheidend sind, arbeite ich mit spezialisierten IT-Forensikern und Sachverständigen zusammen. Nach einer Verurteilung prüfe ich außerdem, ob das Urteil den Besitzwillen lediglich unterstellt, entlastende Umstände übergeht oder aus Vorstrafen unzulässige Schlüsse zieht.
Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte ermittelt wird, sollten Sie keine vorschnelle Aussage abgeben. Der erfolgreiche Revisionsfall zeigt: Auch ein belastender Fund beweist nicht automatisch eine vorsätzliche Straftat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Staatsanwaltschaft sowohl die tatsächliche Verfügungsgewalt als auch das Wissen und Wollen des Beschuldigten sicher nachweisen kann.