
Die Tötungsdelikte Mord und Totschlag
Die Straftatbestände Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) gehören zu den schwersten Delikten des deutschen Strafrechts. Beide Vorschriften betreffen die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in den sogenannten Mordmerkmalen des § 211 StGB.
Der Unterschied der vorsätzlichen Tötungsdelikte Mord und Totschlag ist für den juristischen Laien oft schwer verständlich. Bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten wird zwischen Mord und Totschlag unterschieden. Gleich ist dabei, dass der vermeintliche Täter vorsätzlich und somit willentlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt. Von Mord und Totschlag abzugrenzen ist die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), bei der der angebliche Täter durch sein Handeln, Dulden oder Unterlassen eben nicht die Tötung willentlich herbeiführt, aber in Kauf nimmt.
Ein typischer Fall für eine fahrlässige Tötung ist die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Kraftfahrzeugführers, der eine „30’er Zone“ vor einem Kindergarten mit überhöhter Geschwindigkeit passiert und bei einem sporadischen Überqueren der Strasse durch ein Kind sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen kann. Ganz anders sieht das also bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten Mord und Totschlag aus. Bei Mord sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei Totschlag droht der Gesetzgeber „nur“ eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren an.
Mord oder Totschlag?
Im Unterschied zum Totschlag müssen besonders verwerfliche Begleitumstände vorliegen, um von Mord ausgehen zu können. Welche Unterschiede das konkret sind wird hier erläutert. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe wird hier, das Mordmerkmal „Heimtücke“ wird hier erläutert.
Was ist Totschlag?
Der Totschlag nach § 212 StGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen anderen Menschen tötet, ohne dass Mordmerkmale vorliegen.
Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich:
- Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
- in minder schweren Fällen ein bis zehn Jahre
- in besonders schweren Fällen auch lebenslange Freiheitsstrafe
- Gerichte prüfen dabei insbesondere:
- den Tatablauf,
- die Motivation des Täters,
- die konkrete Konfliktsituation,
- und den Tötungsvorsatz.
Gerade bei spontanen Konflikten oder emotionalen Eskalationen stellt sich häufig die Frage, ob tatsächlich Mordmerkmale vorliegen oder lediglich ein Totschlag gegeben ist.
Was ist Mord?
Mord nach § 211 StGB setzt zusätzlich sogenannte Mordmerkmale voraus. Diese betreffen entweder die Motivation des Täters oder die Art der Tatbegehung.
Zu den Mordmerkmalen gehören insbesondere:
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Habgier
- niedrige Beweggründe
- Mordlust
- Tötung zur Verdeckung einer Straftat
Liegt eines dieser Merkmale vor, sieht das Gesetz grundsätzlich lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Warum ist die Abgrenzung wichtig?
Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag gehört zu den zentralen Fragen des Strafrechts. Gerade die Bewertung von Heimtücke, niedrigen Beweggründen oder spontanen Affekthandlungen führt regelmäßig zu umfangreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich regelmäßig mit der Frage, wann tatsächlich ein Mordmerkmal vorliegt und wie subjektive Beweggründe rechtlich einzuordnen sind.
Praktische Bedeutung für den Mandanten
Der Strafverteidiger wird einen der Schwerpunkte bei der Verteidigung seines Mandanten auf das „Wegradieren“ der Mordmerkmale setzen. Denn wenn kein Mordmerkmal erfüllt ist, kann der Mandant nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Alternativ kommt dann nur eine Verurteilung wegen Totschlags mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis maximal 15 Jahren in Betracht. Oft liegt das verhängte Strafmaß deutlich unter oder bei 5 Jahren.
Chancen erfolgreicher Verteidigung
Die professionelle Strafverteidigung birgt erhebliche Chancen, wenn es z.B. darum geht, dem Vorwurf der Heimtücke oder der niedrigen Beweggründe erfolgreich entgegenzutreten. Das betrifft auch die Frage des bedingten Vorsatzes.
Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag
Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier, hier und hier. Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.
Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht.