Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB

Der Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wiegt schwer. Häufig geht es um Gegenstände auf der Fahrbahn, manipulierte Fahrzeuge, Steinwürfe, absichtliches Ausbremsen oder gezieltes Zufahren auf Menschen. Allerdings erfüllt nicht jedes gefährliche Verhalten im Verkehr automatisch § 315b StGB. Vielmehr verlangt das Gesetz einen bestimmten Eingriff und außerdem eine konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Da neben einer erheblichen Strafe auch der Verlust der Fahrerlaubnis drohen kann, sollten Beschuldigte gegenüber der Polizei schweigen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.
Was regelt § 315b StGB?
Nach § 315b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.
Zusätzlich muss dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Typische Beispiele sind das Entfernen eines Gullydeckels, das Werfen eines Fahrrads auf eine Autobahn, das Durchtrennen von Bremsschläuchen oder das Spannen eines Hindernisses über einen Radweg. Ebenso kann das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs erfasst sein. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen droht dagegen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Das gilt etwa, wenn der Täter absichtlich einen Unglücksfall herbeiführen oder eine andere Straftat ermöglichen beziehungsweise verdecken will.
Außeneingriff und verkehrsfeindlicher Inneneingriff
Grundsätzlich betrifft § 315b StGB Eingriffe von außen in den Straßenverkehr. Wer beispielsweise einen Gegenstand von einer Brücke wirft oder eine Ampelanlage manipuliert, nimmt am Verkehr nicht bestimmungsgemäß teil, sondern greift von außen ein. Schwieriger sind Fälle, in denen ein Fahrer sein Fahrzeug selbst einsetzt. Normale Verkehrsverstöße fallen regelmäßig nicht unter § 315b StGB. Auch eine riskante oder rücksichtslose Fahrweise genügt daher nicht ohne Weiteres. Allerdings kann ein sogenannter verkehrsfeindlicher Inneneingriff vorliegen. Dafür muss der Fahrer sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Schadens- oder Nötigungsmittel einsetzen. Außerdem muss er zumindest billigend in Kauf nehmen, dass ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Beispiele sind das gezielte Rammen eines Polizeifahrzeugs oder das bewusste Zufahren auf eine Person. Die Abgrenzung ist entscheidend, weil ansonsten eher eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, eine Nötigung oder eine Körperverletzung in Betracht kommt.
Konkrete Gefahr: Der Beinahe-Unfall
Für eine vollendete Tat reicht es nicht aus, dass das Verhalten allgemein gefährlich erscheint. Vielmehr muss eine kritische Situation entstehen, in der es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Rechtsprechung spricht deshalb von einem „Beinahe-Unfall“. Das Gericht muss konkrete Feststellungen treffen. Dazu gehören insbesondere Geschwindigkeit, Entfernung, Reaktionszeit, Ausweichmöglichkeiten und Stärke eines notwendigen Bremsmanövers. Eine bloße Vermutung, es hätte etwas passieren können, trägt eine Verurteilung nicht.
BGH vom 20. Mai 2025: Ausweichen allein beweist keine konkrete Gefahr
Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 – eine Verurteilung teilweise auf. Der Angeklagte war auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants mit seinem Auto auf einen Mann zugefahren. Dieser sprang in eine schützende Steineinfassung, während das Fahrzeug anschließend in weniger als einem Meter Entfernung an ihm vorbeifuhr. Dennoch genügte diese Beschreibung dem BGH nicht. Das Landgericht hatte insbesondere nicht festgestellt, wie weit das Fahrzeug noch entfernt war, als der Betroffene reagierte. Weil er das Auto kommen sah und rasch ausweichen konnte, blieb offen, ob tatsächlich nur noch der Zufall eine Verletzung verhinderte. Die Entscheidung zeigt: Selbst ein gezieltes Zufahren begründet nicht automatisch einen vollendeten gefährlichen Eingriff. Vielmehr müssen die Urteilsgründe den konkreten Beinahe-Unfall nachvollziehbar belegen.
BGH vom 18. November 2025: Fahrradwurf von einer Brücke
Im Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 492/25 – ging es um ein Fahrrad, das der Angeklagte von einer Brücke auf eine Autobahn warf. Zwei Autofahrer bremsten, hupten und wechselten kontrolliert die Fahrspur. Deshalb blieben die Fahrzeuginsassen unverletzt, während auch die Fahrzeuge keinen Schaden erlitten. Der BGH hielt die Feststellungen für eine vollendete Tat nicht für ausreichend. Denn kontrollierte Brems- und Ausweichmanöver können dagegen sprechen, dass bereits eine hochkritische Situation vorlag. Auch ein besonders gefährlicher Gegenstand auf der Autobahn ersetzt daher nicht den Nachweis einer konkreten Gefahr. Allerdings kann in solchen Fällen weiterhin ein strafbarer Versuch vorliegen. Zudem kommen je nach Vorsatz weitere schwere Straftaten bis hin zum versuchten Tötungsdelikt in Betracht.
BGH zum „Freirammen“ einer Polizeisperre
Anders entschied der BGH mit Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25. Der Angeklagte wollte einer Festnahme entkommen und rammte deshalb mit seinem Pkw einen Lastwagen sowie mehrere Polizeifahrzeuge. Polizeibeamte mussten sich durch Sprünge über die Mittelleitplanke retten. Der BGH sah die Voraussetzungen eines schweren gefährlichen Eingriffs als erfüllt an. Denn der Angeklagte setzte sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig ein, während er die Kollisionen mit den fremden Fahrzeugen gerade herbeiführen wollte. Dass er damit vorrangig seine Flucht ermöglichen wollte, änderte an der rechtlichen Bewertung nichts.
Aktuelle Rechtsprechung zu Gullydeckeln und Beifahrern
Mit Beschluss vom 25. September 2024 – 4 StR 163/24 – bestätigte der Bundesgerichtshof eine Verurteilung wegen des Werfens schwerer Gullydeckel auf die Autobahn. Solche Handlungen können neben § 315b StGB auch versuchte Tötungsdelikte erfüllen, weil die Täter lebensgefährliche Kollisionen herbeiführen können. Außerdem kann nicht nur der Fahrer Täter sein. Nach der Rechtsprechung kommt auch eine Mittäterschaft des Beifahrers in Betracht, wenn dieser die Tat maßgeblich unterstützt, ein eigenes Interesse am Erfolg hat und Einfluss auf das Vorgehen nimmt. Deshalb kann beispielsweise die Aufforderung, eine Person mit dem Fluchtfahrzeug umzufahren, strafrechtlich erheblich sein.
Häufige Fragen zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
Ist jeder gefährliche Fahrfehler nach § 315b StGB strafbar?
Nein. Grundsätzlich erfasst § 315b StGB verkehrsfremde Eingriffe. Bei einem Verhalten im fließenden Verkehr muss der Fahrer das Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Schadens- oder Nötigungsmittel einsetzen.
Reicht eine abstrakte Gefahr aus?
Nein. Für die vollendete Tat muss eine konkrete Gefahr entstehen. Es muss also beinahe zu einer Verletzung oder Beschädigung gekommen sein. Fehlt diese konkrete Situation, kann allerdings ein strafbarer Versuch vorliegen.
Kann das Werfen eines kleinen Gegenstands ausreichen?
Das hängt von Gewicht, Geschwindigkeit, Verkehrslage und Trefferwirkung ab. Entscheidend ist nicht nur der Gegenstand, sondern außerdem, ob sich eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr entwickelt hat.
Macht sich auch ein Beifahrer strafbar?
Ja, eine Mittäterschaft ist möglich. Der Beifahrer muss das Fahrzeug nicht selbst lenken, sofern er aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen wesentlichen Tatbeitrag leistet.
Droht der Entzug der Fahrerlaubnis?
Wenn der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug zur Tat einsetzt und sich daraus seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen ergibt, kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen. Bereits im Ermittlungsverfahren kommt außerdem eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO in Betracht.
Wie sollte ich mich gegenüber der Polizei verhalten?
Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf, zu Ihren Absichten oder zu Ihrer Wahrnehmung der Gefahr. Auch vermeintlich entlastende Erklärungen können den Vorsatz oder eine verkehrsfeindliche Absicht belegen. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an und berufen Sie sich anschließend auf Ihr Schweigerecht.
Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ich beantrage zunächst vollständige Akteneinsicht und prüfe anschließend Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Unfallspuren sowie technische Gutachten. Dabei untersuche ich insbesondere, ob überhaupt ein tatbestandsmäßiger Eingriff vorlag und ob sich eine konkrete Gefahr im Sinne eines Beinahe-Unfalls nachweisen lässt. Außerdem prüfe ich den Vorsatz, die behauptete Zweckentfremdung des Fahrzeugs und mögliche mildere rechtliche Bewertungen. Falls das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat, kontrolliere ich unverzüglich, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich Ihr Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ermittelt wird, sollten Sie keine polizeiliche Aussage abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf, damit ich die Beweislage prüfe und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickle.