Verletzung rechtlichen Gehörs im Strafverfahren

Was bedeutet rechtliches Gehör?

Verletzung rechtlichen Gehörs Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das rechtliche Gehör gehört zu den grundlegenden Verfahrensrechten im deutschen Strafprozess. Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und Einfluss auf das gerichtliche Verfahren zu nehmen. Die Grundlage hierfür findet sich in Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Gericht muss die Ausführungen von Angeklagten, Verteidigern und anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gericht jeder Rechtsauffassung oder jedem Antrag folgen muss.

Gerade in Strafverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Gericht das Vorbringen der Verteidigung tatsächlich berücksichtigt hat oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Was ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs?

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht Verfahrensbeteiligten keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gibt oder wesentlichen Vortrag nicht zur Kenntnis nimmt beziehungsweise nicht berücksichtigt.

Typische Beispiele sind:

  • Nichtberücksichtigung erheblicher Verteidigungsargumente,
  • unterlassene Anhörung eines Beteiligten,
  • überraschende gerichtliche Entscheidungen ohne vorherigen Hinweis,
  • fehlerhafte Ablehnung von Anträgen ohne ausreichende Begründung,
  • Verwertung von Erkenntnissen, zu denen keine Stellungnahme möglich war.

Dabei kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Rechtliches Gehör in der Hauptverhandlung

Während der Hauptverhandlung muss das Gericht dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gelegenheit geben, sich zum Verfahren und zu den Beweisergebnissen zu äußern.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Stellungnahmen zu Beweisanträgen,
  • Erklärungen zur Beweisaufnahme,
  • Anträge der Verteidigung,
  • das letzte Wort des Angeklagten nach § 258 StPO,
  • Ausführungen im Schlussvortrag.

Wird beispielsweise das letzte Wort nicht gewährt, kann ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegen.

BGH hebt Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf

Verletzung rechtlichen Gehörs: Wird den Strafverteidigern eine Vorbereitungszeit für das Plädoyer vollständig versagt, so ist dies rechtsfehlerhaft und stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

Meinem Mandanten wurde gewerbsmäßiger Bandenbetrug in 433 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 8 Mill. EURO vorgeworfen. Er und weitere Mitbeschuldigte sollen wertlose, an der Wiener Börse gehandelte Aktien einer Berliner Aktiengeselllschaft, an spanische Anleger verkauft haben.  Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf verurteilte ihn deswegen nach 45 Hauptverhandlungstagen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Auf Grund der eingelegten und begründeten Revision hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil des LG Düsseldorf auf.

Die von den Verteidigern erhobene Rüge der Verletzung des § 258 I StPO war deshalb erfolgreich, weil die Strafkammer am 43. und 44. Hauptverhandlungtag Beschlüsse über die Ablehnung zahlreicher Beweisanträge mit ca. 160 Seiten Begründung verlasn und am darauffolgenden Tag, dem 45. Hauptverhandlungstag, den Verteidigern die Möglichkeit zum Halten der Schlußvorträge einräumte, ohne das diese die Möglichkeit zur ausreichenden Vorbereitung hatten. Alle Proteste der Verteidiger einschließlich erhobener Ablehnungsanträge half nichts. Die Kammer bestand auf eine Unteilsverkündung noch am 45. Hauptverhandlungstag. Die Verteidiger weigerten sich zu Recht, wie jetzt der BGH festgestellt hat,  das Halten der Plädoyes unter diesen Bedingungen.

Nach § 258 Abs. I StPO hat der Angeklagte nach Abschluss der Beweisaufnahme und vor endgültiger Entscheidung des Gerichtes, das Recht zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen des Verfahrens Stellung zu nehmen. Dieses Recht wurde dem Angeklagten nach Auffassung des BGH genommen, wenn den Verteidigern die Möglichkeit einer Vorbereitung der Schlussvorträge genommen wird ( BGH vom 24.1.2023 – 3 StR 80/22 ). Das Recht auf einen Schlussvortrag erschöpft sich aufgrund seiner überragenden Bedeutung nicht in der bloßen Möglichkeit zur Äußerung, vielmehr muss den Verfahrensbeteiligten eine wirksame Ausübung ermöglicht werden. Das Gericht – so der BGH – ist dazu verpflichtet, angemessene Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Verfahrensbeteiligten einen Schlussvortrag in der Weise halten können, wie sie ihn für sachdienlich halten.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger achtet während des gesamten Verfahrens darauf, dass die Rechte seines Mandanten gewahrt bleiben.

Der Verteidiger prüft insbesondere:

  • gerichtliche Beschlüsse,
  • die Behandlung von Beweisanträgen,
  • Hinweispflichten des Gerichts,
  • die Durchführung der Hauptverhandlung,
  • die Urteilsgründe,
  • und mögliche Verfahrensverstöße.

Darüber hinaus dokumentiert er mögliche Gehörsverletzungen und bereitet erforderliche Rechtsmittel vor.

Strafverteidigung und Revision in Berlin

Die Verletzung rechtlichen Gehörs gehört zu den wichtigsten Verfahrensrechten im Strafprozess. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, mögliche Verfahrensfehler zu erkennen und rechtzeitig zu beanstanden.  Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit in Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen, Berufungsverfahren und Revisionsverfahren. Dabei prüfen wir sorgfältig, ob Gerichte die Verfahrensrechte des Angeklagten beachtet und das rechtliche Gehör gewahrt haben.