Aussagepsychologisches Gutachten – Anforderungen
In Strafprozessen geht es oft um die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, wozu auch Gutachten beitragen. Das ist ein heikles Thema und auch schwierig für jedes Tatgericht. Wie bereits hier dargelegt besteht die ureigenste Aufgabe eines Gerichts in der Beweiswürdigung von Zeugen. Das geschieht im Regelfall ohne Unterstützung von Sachverständigen. Demnach gehört die Würdigung von Aussagen auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Deshalb ist sie grundsätzlich dem Tatgericht anvertraut. Dabei aber ist aus meiner Praxiserfahrung erkennbar, dass manches Tatgericht seine Fähigkeit überschätzt. Denn es ist aufwendig einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu beauftragen. Der Strafprozess muss dafür ausgesetzt werden. Denn die Einholung solcher Gutachten dauert oft Monate. Und die Kosten für ein solches Gutachten sind erheblich.
Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person der Zeugen Besonderheiten aufweist. Dann nämlich können oder müssen Zweifel daran aufkommen, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht. Stellt der Strafverteidiger einen solchen Antrag muss er die besonderen Umstände ausführen, aus denen die Erforderlichkeit des Gutachtens folgt.
Anforderungen an Gerichtsbeschluss bei Antrag des Rechtsanwalts auf Einholung von Gutachten
Lehnt das Gericht dann einen solchen Antrag ab, muss auch der Beschluss eine ausreichende Begründung enthalten. Beruft sich das Gericht wie nachfolgend dargestellt nur auf seine eigene Sachkunde reicht das nicht aus und kann in der Revision mit Erfolgsaussicht gerügt werden:
„Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist – so auch der Beweisantrag – ureigenste Aufgabe des Gerichts. Eine Pflicht zur Hinzuziehung eines speziell hinsichtlich der Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ausgebildeten SV ist nur ausnahmsweise geboten. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Die eigene Sachkunde des Gerichts reicht aus, auch aus den Aussagen der Kinder und den weiteren Umständen des Einzelfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Hinzuziehung eines SV zur besseren Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen geboten. Im Einzelnen – die Vorsitzende ist seit 1989 mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen befasst und hat dieses Wissen an die Schöffen weitergegeben.“
Eine solche Begründung reicht nicht aus, um einen Antrag für ein einzuholendes Gutachten abzuweisen. Denn der Antrag enthielt konkrete Umstände, die die Einholung des Gutachtens aus Sicht des Verteidigers notwendig machten. In einem solchen Fall muss sich das Gericht in seinem ablehnenden Beschluss mit jedem vorgetragenen Argument auseinandersetzten.
Revisionsgericht rügte Umgang mit Antrag für Gutachten
Das Revisionsgericht hob später auf meine Revision das schuldsprechende Urteil wegen sexuellen Missbrauchs auf. Dazu finden Sie hier einen Beitrag. Es wies darauf hin, dass dem Antrag zur Einholung des aussagepsychologischen Gutachtens hätte stattgegeben werden müssen. Allgemeine Informationen zur Glaubwürdigkeiten habe ich Ihnen hier bereitgestellt.
Weitere Informationen
Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigung, zur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.