Rechte des Angeklagten im Gerichtsverfahren des Strafrechts
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Rechte des Angeklagten im Gerichtsverfahren des Strafrechts

Die Rechte des Angeklagten im Gerichtsverfahren des Strafrechts sind wesentlich umfangreicher als noch im Ermittlungsverfahren. Es werden drei Verfahrensstadien unterschieden: Das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, erhebt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht angenommen wird. Juristisch betrachtet befindet sich das Verfahren ab diesem Zeitpunkt im Vorverfahren. Die Anklage ist nun mit sämtlichen Ermittlungsakten bei Gericht. In diesem Zwischenverfahren muss das Gericht nun entscheiden, ob das sogenannte Hauptverfahren eröffnet wird. Kommt es zur Eröffnung des Hauptverfahrens, findet eine Gerichtsverhandlung statt, die sich über wenige oder sehr viele Hauptverhandlungstage erstrecken kann. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren verfügt der Angeklagte über eine Vielzahl von Rechten im Hauptverfahren:

  • der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht;
  • das Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens (§137 StPO);
  • das Recht auf Anwesenheit bei Beweisaufnahmen;
  • das Recht auf Vornahme einzelner Beweiserhebungen nach Anklageerhebung und somit ab dem Vorverfahren gem. § 201 StPO ;
  • das Recht auf Richterablehnung – Befangenheit – gem. § 24 StPO;
  • das Recht auf Aussetzung des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist;
  • das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gem. §230 StPO;
  • das Recht auf Stellung von Beweisanträgen;
  • das Recht auf unmittelbare Ladung von Zeugen und Sachverständigen  gem. § 220 StPO;
  • das Recht auf Stellung von Fragen an Zeugen und Sachverständige;
  • das Recht auf Rechtsmitteleinlegung (Einspruch gegen Strafbefehl, Berufung und Revision gegen Urteil);
  • das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht oder nicht genügend mächtig ist;
  • das Recht zur Aussageverweigerung gem. § 136 StPO;

Vor der rechtskräftigen Verurteilung ist unter allen Umständen der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu wahren. Das gilt für alle Ermittlungsbehörden, das Gericht, aber auch für die Medien und jede nichtöffentliche Person. Aus der Praxis ist bekannt, dass dieser Grundsatz täglich und vielfach insbesondere durch die Medien, aber auch durch Politiker mittelbar oder unmittelbar, fahrlässig oder vorsätzlich missachtet und mit den Füßen getreten wird. Über das Presserecht ist bedingte Abhilfe möglich.

Auf den folgenden Unterseiten erhalten Sie weitere Informationen zu einigen der hier genannten Rechte des Angeklagten.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts

Der juristisch nicht geschulte Angeklagte wird nicht in der Lage sein, die ihm zustehenden Rechte auch effektiv zu nutzen. Deshalb gilt auch hier: beauftragen Sie einen Rechtsanwalt.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.