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Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Ausbeutung zur Arbeit und Prostitution

Abgrenzung zum Menschenhandel

In 2016 wurde eine umfassende Neugestaltung der Menschenhandelsdelikte vorgenommen. Aus den ursprünglich drei Vorschriften wurden fünf Vorschriften, was die Abgrenzung der einzelnen Delikte sehr erschwert. Der Menschenhandel nach § 232 StGB bestraft die Rekrutierung der Opfer, um sie für verschiedene Ausbeutungsformen zur Verfügung zu stellen. Die Gesetze zur Zwangsprostitution und -arbeit (§ 232a, b) stellen die Veranlassung zur Aufnahme einer ausbeuterischen Tätigkeit unter Strafe.

Zwangsprostitution

Die Regelung der Zwangsprostitution ist in zwei Tatbestände aufgeteilt.

Die erste Variante hat ähnliche Voraussetzungen wie der Menschenhandel. Auch hier muss sich das Opfer in einer Zwangslage oder einer Hilflosigkeit wegen eines Auslandsaufenthaltes befinden, die dann ausgenutzt wird. Der Täter muss diese Person veranlassen, die Prostitution aufzunehmen, fortzusetzen oder einer ähnlichen sexuellen Betätigung nachzugehen. Befindet sich die Person nicht in einer Zwangslage oder Hilflosigkeit, ist jedoch unter 21 Jahren alt, gelten dieselben Richtlinien. In der alten Fassung des § 232 StGB bestand die Forderung des „Bringens zur Prostitution“, was durch das „Veranlassen“ abgelöst wurde. Damit wurde der Tatbestand auf jede ursächliche Handlung ausgeweitet. Diese Variante wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe geahndet.

Wird das Opfer mittels Gewalt, Drohung oder List zur Prostitution veranlasst, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre. In Verbindung mit weiteren Qualifikationsmerkmalen kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu 15 Jahren betragen.

Die zweite Variante bestraft denjenigen, der die Zwangslage einer Person ausnutzt, die Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden ist oder der Prostitution im allgemeinen nachgeht. Diese Variante wird mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Durch eine Selbstanzeige bei der Polizei kann Straffreiheit erreicht werden, wenn die Tat nicht bereits durch die Behörde entdeckt wurde.

Zwangsarbeit

Das Verbot der Zwangsarbeit in § 232b StGB ist dem der Zwangsprostitution strukturell gleich aufgebaut. Auch hier wird die Zwangslage, Hilflosigkeit oder ein Opfer unter 21 Jahren gefordert. Dieser muss veranlasst werden eine ausbeuterische Beschäftigung anzunehmen oder fortzusetzen. Entgegen des Titels ist nicht nur die Zwangsarbeit, sondern auch die Sklaverei und ausbeuterische Bettelei erfasst.

Wird das Opfer mittels Gewalt, Drohung oder List zur Zwangsarbeit veranlasst, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre. In Verbindung mit weiteren Qualifikationsmerkmalen kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu 15 Jahren betragen. Hier gelten die Vorschriften der Zwangsprostitution entsprechend.

Schwierig gestaltet sich die Abgrenzung zum Verbot der Ausbeutung der Arbeitskraft. Beide Normen sehen auf den ersten Blick gleich aus. Und der Unterschied ist tatsächlich gering. § 233 StGB bestraft die Ausbeutung, während § 232 StGB das Veranlassen zur Aufnahme einer ausbeuterischen Beschäftigung bestraft. Der Gesetzgeber wollte sichergehen, dass jede Betätigung im Menschenhandel strafbar ist.

Chancen der Strafverteidigung

Es gibt in solchen Verfahren immer wieder erhebliche Beweisprobleme. Das kann für eine erfolgreiche Strafverteidigung genutzt werden. Es ist möglich, solche Ermittlungsverfahren „totzukriegen“und ohne Gerichtsverfahren zu beenden. Andernfalls  stehen zahlreiche Milderungsmöglichkeiten zur verfügung, die ein Strafverteidiger  bei der der Strafbemessung nutzen kann. Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten Anwalt für Strafrecht beauftragen. Gerne können Sie sich an unsere Strafrechtskanzlei wenden.

Weitere Straftatbestände

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.