dringende Tatverdacht, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Haftbefehl und dringender Tatverdacht

Der dringende Tatverdacht nach § 112 StPO erfordert von dem einen Haftbefehlsantrag prüfenden Staatsanwalt und von dem den Antrag prüfenden Haftrichter zwei zu berücksichtigende Elemente. Einerseits bedarf es einer sachlich begründeten Beurteilung der Täterwahrscheinlichkeit eines Beschuldigten. Daneben bedarf es einer prognostischen Bewertung der Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Der dringende Tatverdacht und die Täterwahrscheinlichkeit

Zur Täterwahrscheinlichkeit: Den Verdachtsgrad hat der Gesetzgeber selbst nicht näher bezeichnet. Die von der Rechtsprechung gefestigte Definition umschreibt den dringenden Tatverdacht als große oder hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist (vgl. BGH 18.10.2007 – StV 2008,84; KK-Graf § 112 Rn. 6). Erfordert die Prüfung des Verdachtsgrades im Zwischenverfahren zur Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) noch einen hinreichenden Tatverdacht, muss sich der dringende Tatverdacht als wesentlich intensiver erweisen (vgl. Münchner Kommentar zur StPO, § 112, Rn. 22).

Deshalb ist es erforderlich, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Bei der vergleichenden Betrachtung der unterschiedlichen gesetzlichen Eingriffsschwellen des einfachen Anfangsverdachts (§ 102 StPO) und das hinreichenden Verdachtsgrades (§ 203 StPO) muss der hohe Grad des dringenden Tatverdachts von einer ausreichenden Tatsachengrundlage getragen werden, die sich auf die Ermittlungsakten stützt.

Bloße Vermutungen, seien sie auch aufgrund forensischer und kriminalistischer Erfahrung naheliegend, genügen indes nicht (KG 24.03.2010 – 4 WF 37/10, StRR, 554). Gerade in diesem Bereich ist es wichtig, dass der Strafverteidiger konsequent darauf achtet, dass Staatsanwaltschaft und Gericht nicht doch von einer nebulösen Vorstellung der Täterschaft ausgehen und sich von der Vorgabe entfernen, dafür konkrete Beweismittel zu haben. Der dringende Tatverdacht darf also nicht „aufgeweicht“ werden. Hier finden Sie ein Beispiel, wie ich als Verteidiger, weil der dringende Tatverdacht nicht bestand, die Aufhebung des Haftbefehls erwirkte.

Der dringende Tatverdacht und die Verurteilungswahrscheinlichkeit

Zur Verurteilungswahrscheinlichkeit: Außerdem ist ab einem bestimmten Stadium der Prüfung der Haftverhältnisse auch eine prognostische Bewertung der Verurteilungswahrscheinlichkeit erforderlich. Daran sind strenge Anforderungen geknüpft.

Auf freiem Fuß trotz dringendem Tatverdacht

Auch wenn der dringende Tatverdacht und ein Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) angenommen werden, kann der Vollzug des Haftbefehls vermieden werden. Der Beschuldigte kommt unter Umständen nicht in Untersuchungshaft. Näheres dazu finden Sie hier.