Recht des Angeklagten zur Teilnahme an der Verhandlung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Recht des Angeklagten zur Teilnahme an der Verhandlung im Strafprozess

Das Recht des Angeklagten zur Teilnahme an der Verhandlung ist zugleich als Pflicht ausgestaltet (§ 230 StPO). Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist also zwingend. Dabei spielt es keine Rolle, ob der angeklagte Mandant beabsichtigt, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Aus § 230 StPO ergibt sich auch, dass eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten grundsätzlich nicht stattzufinden hat, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt (§ 231 Abs. 2 StPO, § 231 a StPO, § 231 b StPO, § 231 c StPO, § 232 StPO, § 233 StPO, § 247 StPO, § 329 Abs. 2 StPO, § 350 Abs. 2 StPO, § 387 Abs. 1 StPO und § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Damit soll dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen (rechtliches Gehör des Angeklagten). Gleichzeitig soll es dem Gericht ermöglicht werden, sich einen persönlichen Eindruck von dem angeklagten Mandanten zu verschaffen ( Hilfe zur Wahrheitsermittlung).

Der Angeklagte hat auch anwesend zu sein, wenn er einen Freispruch erwarten kann. Sein Anwesenheitsrecht und seine Anwesenheitspflicht bezieht sich auch auf Ortsbesichtigung zwecks Beweisaufnahme durch das Gericht. Nichts anderes gilt für die Urteilsverkündung.

Das Ausbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung

Wie sich die Situation darstellt, wenn ein angeklagter Mandant nicht zur Hauptverhandlung erscheint oder nicht erscheinen kann, erfahren Sie auf dieser Unterseite. Diese dort gegebenen Informationen können schon deshalb nützlich sein, weil ein unentschuldigtes Ausbleiben des Angeklagten von der Gerichtsverhandlung zu Zwangsmaßnahmen gegen ihn durch das Gericht führen kann.

Empfehlung Ihres Rechtsanwalts

Wie Sie aus der Vielzahl der Ausnahmeregelungen zur Anwesenheit des Angeklagten entnehmen können, bedarf es auch hier anwaltlichen Beistands, um mit dem Dickicht rechtlicher Regelungen umgehen zu können. Das Recht des Angeklagten zur Teilnahme an der Verhandlung ist das eine. Damit umzugehen ohne gegen Pflichten zu verstoßen das andere.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Einen Artikel zur Einleitung des Strafverfahrens finden Sie hier. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.