Das Recht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung

Wer eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, fragt sich häufig: Muss ich persönlich erscheinen, obwohl mein Verteidiger anwesend ist? Darf das Gericht ohne mich verhandeln? Und was geschieht, wenn ich krank werde? Die Antworten sind wichtig, denn ein unentschuldigtes Ausbleiben kann eine Vorführung oder sogar einen Haftbefehl auslösen. Deshalb sollten Angeklagte nicht eigenmächtig entscheiden, einem Termin fernzubleiben. Gerade bei mehrtägigen Verfahren muss jede Abwesenheit vorher rechtlich geklärt und mit dem Gericht abgestimmt werden.
Das Recht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist zugleich als Pflicht ausgestaltet (§ 230 StPO). Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist also zwingend. Dabei spielt es keine Rolle, ob der angeklagte Mandant beabsichtigt, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Aus § 230 StPO ergibt sich auch, dass eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten grundsätzlich nicht stattzufinden hat, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt (§ 231 Abs. 2 StPO, § 231 a StPO, § 231 b StPO, § 231 c StPO, § 232 StPO, § 233 StPO, § 247 StPO, § 329 Abs. 2 StPO, § 350 Abs. 2 StPO, § 387 Abs. 1 StPO und § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Anwesenheitsrecht und Anwesenheitspflicht
Nach § 230 Abs. 1 StPO findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung statt. Die persönliche Teilnahme ist daher sowohl ein Recht als auch eine Pflicht. Einerseits darf der Angeklagte die Beweisaufnahme verfolgen, Zeugen anhören und sich mit seinem Verteidiger beraten. Andererseits soll sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen und den Sachverhalt in seiner Gegenwart erörtern.
Auch wer schweigen möchte, muss deshalb regelmäßig erscheinen. Das Aussageverweigerungsrecht bleibt jedoch vollständig erhalten. Anwesenheit bedeutet also nicht, dass der Angeklagte Angaben machen oder Fragen beantworten muss.
Wann darf ohne den Angeklagten verhandelt werden?
Die Strafprozessordnung kennt Ausnahmen, allerdings gelten dafür enge Voraussetzungen. So kann das Gericht die Verhandlung unter bestimmten Bedingungen fortsetzen, wenn sich der bereits zur Anklage vernommene Angeklagte eigenmächtig entfernt. Außerdem kommen eine zeitweise Entfernung nach § 247 StPO, eine Beurlaubung einzelner Angeklagter nach § 231c StPO oder eine Verhandlung in Abwesenheit bei weniger schwerwiegenden Rechtsfolgen nach §§ 232, 233 StPO in Betracht. Für die Berufung enthält § 329 StPO zusätzliche Regeln. Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, hängt jedoch vom Verfahrensstand, vom Tatvorwurf und vom konkreten Verhandlungsteil ab. Deshalb sollte der Angeklagte den Sitzungssaal niemals ohne Zustimmung des Gerichts verlassen.
Aktuelle Rechtsprechung zum Anwesenheitsrecht
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. August 2025 – 3 StR 580/24 – die Voraussetzungen einer Beurlaubung nach § 231c StPO präzisiert. Danach führt nicht jede Abwesenheit automatisch zur Aufhebung des Urteils. Entscheidend ist vielmehr, ob währenddessen ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung stattfindet und ob der Verfahrensstoff den Angeklagten wenigstens mittelbar betreffen kann.
Das Bundesverfassungsgericht hob außerdem mit Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 829/24 – eine Berufungsverurteilung auf, nachdem ohne den Angeklagten und ohne den notwendigen Verteidiger verhandelt worden war. Insbesondere bei einer erheblichen Strafverschärfung muss das Gericht die Anwesenheits- und Verteidigungsrechte beachten und prüfen, ob ein persönlicher Eindruck vom Angeklagten erforderlich ist.
Verhaltenstipps bei einer Ladung
Nehmen Sie jede Ladung ernst und besprechen Sie den Termin frühzeitig mit Ihrem Strafverteidiger. Falls Sie erkranken, informieren Sie sofort das Gericht und Ihren Verteidiger. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt häufig nicht; erforderlich sind konkrete Angaben dazu, warum Sie nicht verhandlungs- oder reisefähig sind. Verlassen Sie außerdem weder das Gerichtsgebäude noch den Sitzungssaal ohne ausdrückliche Abstimmung.
Persönliche Strafverteidigung in Berlin
Ich prüfe frühzeitig, ob Sie persönlich erscheinen müssen, ob ein Entbindungsantrag sinnvoll ist und welche Erklärungsstrategie zu Ihrer Verteidigung passt. Als Strafverteidiger begleite ich Sie persönlich durch die Hauptverhandlung, bereite Sie auf den Ablauf vor und greife ein, wenn Ihr Anwesenheitsrecht oder andere Verfahrensrechte verletzt werden. Nehmen Sie deshalb möglichst vor dem ersten Gerichtstermin Kontakt mit meiner Kanzlei auf.