KIPO Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Kinderpornographische (Kipo) digitale Daten ausländischer Strafverfolgungsbehörden

Der Besitz und das Verbreiten von kinderpornographischen Inhalten (Kipo) ist strafbar. Näheres zum Straftatbestand und zu möglichen Strafen finden Sie hier.

Dieser Artikel beschäftigt sich vordringlich mit der Frage der Zuverlässigkeit der häufig aus dem Ausland dem Bundeskriminalamt (BKA) mitgeteilten Verdachtsfälle.

Beispielsweise sind US-amerikanische Provider nach einem Bundesgesetz verpflichtet, bekannt gewordene strafrechtliche Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) weiterzuleiten. Diese halbstaatliche Einrichtung bearbeitet sämtliche Hinweise im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder und leitet die Daten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die zuständigen Behörden in den USA oder im Ausland weiter. In Neuseeland ist es das New Zealand Department of Internal Affairs (DIA) und in Kanada das Canada National Child Exploitation Coordination Center ( NCECC), das die entsprechenden Verdachtsfälle bearbeitet und weiterleitet. Zuständiger Ansprechpartner für diese Vorgänge in Deutschalnd ist das Bundekriminalamt (BKA) in Wiesbaden bzw. die Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main.

Es folgen die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von kinder- und/oder jugendpornographischer Schriften.

Das BKA nimmt die Ermittlungen auf und fordert den jeweiligen Telekommunikationsdienst zur Auskunft zu den Bestandsdaten, wie z.B. über die mitgeteilte IP-Adresse und / oder E-mail, gemäß § 113 (1) TKG i.V.m. § 100j Abs.1,2 StPO auf. Aus der Antwort der Telemediendienste lässt sich dann der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers entnehmen. Dieser wird dann als Tatverdächtigter aufgenommen.  Ob es sich dann hierbei tatsächlich um den Täter handelt, müssen dann weitere Ermittlungshandlungen ergeben. Häufig erfolgen anschließend richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahmen gemäß §§ 102,105 StPO in der Wohnung des Verdächtigen, weil vermutet wird, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln in Form von Datenträgern mit kinder- und jugendpornographischem Material (Kipo) führt. Eine weitere Maßnahme mit der der Tatverdächtige rechnen muss, ist die Erkennnungsdienstliche Behandlung (ED) gem. § 81b StPO, in der Lichtbilder gefertigt und Fingerabdrücke vom Beschuldigten genommen werden.

Führen die weiteren Ermittlungsmaßnahmen nicht zum Erhärten des Tatverdachtes, so sollte das Ermittlungsverfahren eigestellt werden. Häufig wird jedoch allein auf Grund der aus dem Ausland mitgeteilten Daten (Verdachtsfall) und der Auskunft des Telekommunikationsdienstes Anklage gegen den Anschlussinhaber erhoben, ohne die Zuverlässigkeit und Aussagefähigkeit der sichergestellten Daten und der dem BKA mitgeteilten weiteren Angaben zu prüfen.

In diesem Fall ist es Aufgabe der Verteidigung, entweder schon im Ermittlungsverfahren oder im sog. Zwischenverfahren (Verfahren zwischen Anklageerhebung und Zulassung der Anklage durch das Strafgericht) die Vorwürfe auf Schlüssigkeit zu prüfen. Entsprechende Einlassungen durch die Verteidigung können bereits in diesem Stadium zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder zur Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft führen.

Die IP-Adresse oder die E-mail lassen zwar Rückschlüsse auf den möglichen Täter zu, da über diese Daten sich der Anschlussinhaber ermitteln läßt, aber auf Grund möglicher Manipulationen der IP-Adresse, bestehender Sicherheitslücken neuer Router, der unbemerkten Installation von Schadsoftware auf dem PC u.ä. kann ein hinreichend sicherer Rückschluss vom Anschlussinhaber auf den Täter nicht ohne Weiteres getroffen werden.