Freispruch mit Urteil des Kammergerichts auf Revision

Ein Freispruch am Kammergericht Berlin durch das Revisionsgericht kommt selten vor. Hier trat der Fall ein:

Dem Mandanten warf die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Anklage ursprünglich Betrug vor. Er sollte gegenüber einem ihn behandelnden Zahnarzt seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit nur vorgetäuscht haben und die Zahnarztkosten – wie angeblich von ihm beabsichtigt – nicht beglichen haben. Der Zahnarzt blieb auf fast 10.000 € sitzen.

Drei Tage zog sich die Hauptverhandlung hin. Von Tag zu Tag hellte sich das Gesicht des Mandanten auf und die Gesichter der Staatsanwaltschaft und des Gerichts verdunkelten sich. Denn der Betrug bestätigte sich nicht.

Vor dem Freispruch am Kammergericht Berlin Verurteilung am Amtsgericht Tiergarten wegen Titelmissbrauch

Statt dessen wurde mein Mandant mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2012 wegen Missbrauchs von Titeln ($ 132a StGB) verurteilt. Er hatte im Patientenfragebogen den Dr.- Titel vor seinen Namen gesetzt, obwohl er nicht berechtigt war, diesen Titel zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 03. Januar 2013 begründete ich als Anwalt und Verteidiger des Betroffenen, warum er den Titel zwar nicht führen dürfe, sich aber dennoch nicht wegen Missbrauchs eines Titels strafbar gemacht habe.

Freispruch am Kammergericht Berlin

Die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des Verteidigers an. Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 hob das Kammergericht das Urteil des Amsgerichts auf und sprach meinen Mandanten zugleich frei. Ein Freispruch wie hier – umittelbar durch das Revisionsgericht – ist zwar optimal für den Mandanten, erfolgt aber eher selten, nämlich wenn die im Beschluss benannten Voraussetzungen vorliegen.

Weitere Fälle für eine erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin, zu Oberlandesgerichten und zum Bundesgerichtshof finden Sie auf meiner Webseite. Gerne gebe ich Ihnen natürlich Auskunft über die Erfolgsaussichten, wenn Sie vor der Entscheidung stehen, vom Rechtsmittel der Revision Gebrauch zu machen oder nicht. Denn nicht in allen Fällen kann der Weg in die Revision empfohlen werden. Gerne können Sie mich wegen einer Verteidigung in der Revisionsinstanz ansprechen. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in meiner Kanzlei. Kontaktieren Sie mich über das Sekretariat.

Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren

Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum das Revisionsverfahren. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht. Erläutert wird auch, welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine Sprungrevision ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu „überspringen“.

Kompetente Strafverteidigung in der Revisionsinstanz

Ich sichere Ihnen mit meiner jahrzehntelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung in der Revisionsinstanz zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit meinem Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine Aufhebung des angegriffenen Urteils zu erreichen. In manchen Fällen – wie in dem hier vorgestellten Fall – entscheidet das Revisionsgericht auch selbst und erkennt mit Urteil auf Freispruch. Aber ein Freispruch am Kammergericht Berlin oder an anderen Revisionsgerichten wie dem Bundesgerichtshof gelingt nicht immer. In den meisten Fällen kommt es aber zur Aufhebung des Urteils. Dann gibt es eine neue Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer der Vorinstanz. Wenn es nicht der Freispruch am Kammergericht Berlin werden kann, so bleibt der Freispruch oder ein geringeres Strafmaß das Ziel.