Cannabis ,Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?

Einer Streife der Bundespolizei, die sich auf dem Berliner S-Bahnhof Treptower Park aufhält, wird von einem marokkanischen Staatsbürger ein Rucksack in die Hände gedrückt. Mit großer Geste wird den Polizeibamten, in einer ihnen nicht bekannten Sprache, wortreich zu verstehen gegeben, dass sich in dem Rucksack „betäubungsmittelverdächtige Substanzen“ befinden würden. Bei der Durchsuchung des Rucksackes finden die Beamten einen mit Cannabis gefüllten Gefrierbeutel – Blüten (Gras), eine Feinwaage und einen Personalausweis. Dumm nur, dass der Perso meinen Mandanten als Inhaber ausweist.

Der Marokkaner gibt zu Protokoll, dass er den Rucksack kurz zuvor auf dem S-Bahnhof gefunden hätte und mehr zu der Sache nicht sagen könne. Die Polizeibeamten geben die Tüte mit dem Gras ins Labor und überprüfen den Personalausweis. Es stellt sich heraus, dass der Perso nicht als vermisst gemeldet ist. Daraus schlussfolgern die Beamten messerscharf, dass der Rucksack mit seinem kompletten Inhalt dem Personalausweisinhaber gehören müsse und erstatten Anzeige gegen meinen Mandanten.

Wochen später liegt das Laborergebnis vor. Der ermittelte THC-Gehalt der weiblichen Blütenstände ergaben bei der festgestellten Menge knapp 1000 Konsumeinheiten (KE). Daraufhin erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten. Die Anklage wirft meinem Mandanten den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer  Menge gemäß § 29a Abs.1 Ziffer 2 BtMG vor. Im Falle einer Verurteilung hätte meinem Mandanten eine Haftstrafe gedroht.

Die Hauptverhandlung war recht kurz, weil der Finder des Rucksackes nicht als Zeuge erschienen ist und mein Mandant die ihm vorgeworfene Tat bestritt. Er ließ durch seinen Verteidiger mitteilen, dass ihm das in dem Rucksack befindliche Gras nicht gehöre und er es nie besessen habe. Des Gericht verlas noch eine Mitteilung der marokkansichen Botschaft, in der diese die Beendigung der Mission ihres Mitarbeiters in Deutschland mitteilte. Mit anderen Worten: der Finder des Rucksackes war überraschend wieder in sein Heimatland zurückgekehrt.

Da meinem Mandanten die Tat nicht nachzuweisen war, wurde er vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen.