Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?

Ein Rucksack mit 200 Gramm Cannabis, einer Feinwaage und einem Personalausweis: Für die Ermittlungsbehörden schien die Sache eindeutig. Doch vor dem Amtsgericht Tiergarten endete das Verfahren mit einem Freispruch. Der Fall zeigt einen Grundsatz, der auch nach der Teillegalisierung gilt: Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Besitz nachgewiesen wird.
Der Fall: Cannabisfund am S-Bahnhof Treptower Park
Ein Mann übergab einer Streife der Bundespolizei einen Rucksack, den er nach eigenen Angaben am Berliner S-Bahnhof Treptower Park gefunden hatte. Darin lagen Cannabisblüten, eine Feinwaage und ein Personalausweis auf den Namen meines Mandanten.
Weil der Ausweis nicht als verloren gemeldet war, ordneten die Ermittler unserem Mandanten auch den übrigen Inhalt zu. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem damals geltenden § 29a BtMG.
In der Hauptverhandlung bestritt mein Mandant über seine Verteidigung, das Cannabis besessen zu haben. Der Finder erschien nicht. Aus einer Mitteilung der marokkanischen Botschaft ergab sich, dass seine Tätigkeit in Deutschland beendet war und er in seine Heimat zurückgekehrt war. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei: Der behauptete Besitz ließ sich nicht nachweisen. Der ursprüngliche Fallbericht vom 12. Juli 2020 dokumentiert diesen Verfahrensausgang.
Cannabisbesitz: Was ist heute erlaubt?
Seit dem 1. April 2024 richtet sich der Umgang mit Konsumcannabis grundsätzlich nach dem Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Erwachsene dürfen zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt; insgesamt bleibt es bei höchstens 50 Gramm. Bei Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Grundlage ist § 3 KCanG.
Strafbar ist der Besitz grundsätzlich bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beziehungsweise mehr als 60 Gramm insgesamt. Der Grundstrafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Zwischenbereiche oberhalb der erlaubten Mengen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Maßgeblich sind §§ 34 und 36 KCanG.
200 Gramm Cannabis am Bahnhof liegen damit weiterhin deutlich außerhalb des erlaubten Besitzes. Der damalige Freispruch beruhte allerdings auf einem fehlenden Tatnachweis – lange vor der Gesetzesänderung.
Neuere Rechtsprechung: THC-Gehalt und erlaubte Mengen
Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ auch unter dem KCanG bei 7,5 Gramm THC angesetzt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt, nicht allein das Gewicht der Cannabisblüten. Diesen Maßstab bestätigte der BGH, Urteil vom 19.03.2025 (1 StR 464/24).
Für Besitzfälle ist außerdem der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) relevant: Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge muss der Teil außer Betracht bleiben, mit dem der Umgang straffrei wäre. Die Gesamtmenge darf deshalb nicht ungeprüft zur Begründung eines besonders schweren Falls herangezogen werden.
Warum der Besitznachweis entscheidend bleibt
Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsgewalt, getragen von einem entsprechenden Besitzwillen. Eigentum ist dafür nicht erforderlich. Ein Personalausweis im Rucksack kann ein belastendes Indiz sein. Ob er den Besitznachweis trägt, hängt jedoch von sämtlichen Umständen ab.
Auch das Ausbleiben eines Zeugen führt nicht automatisch zum Freispruch. Entscheidend bleibt, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme von der Schuld überzeugt ist.
Cannabis gefunden: Was sollten Beschuldigte tun?
Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen. Vor einer Einlassung sollte die Verteidigung Akteneinsicht nehmen und insbesondere die Zuordnung des Fundes, Zeugenaussagen, Mengenberechnung und Wirkstoffanalyse prüfen. Ihnen wird unerlaubter Cannabisbesitz vorgeworfen? Meine Kanzlei in Berlin prüft die Beweislage und entwickelt mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.
Stand: September 2026.