Fahren ohne Führerschein ist ein Verkehrsdelikt, welches außerhalb des Strafgesetzbuches im § 21 StVG geregelt ist.
Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) stellt sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Fahren ohne Führerschein unter Strafe. Es wird auch bestraft, wer als Halter eine andere Person mit seinem Kraftfahrzeug fahren lässt, obwohl dieser Person keine Fahrerlaubnis hat. Es ist sogar die Einziehung des benutzen Kraftfahrzeugs möglich.
Die möglichen Sanktionen sind unangenehm. Bei Ersttätern droht eine Geldstrafe. Wird das Delikt wiederholt begangen, dann droht eine Freiheitsstrafe.
Das Gericht entzieht meist die Fahrerlaubnis (wenn noch vorhanden) und spricht eine Führerscheinsperre aus. D.h. es legt die Frist fest innerhalb derer die Führerscheinstelle keinen neuen Führerschein ausstellen darf.
Mit rechtskräftiger Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis werden darüber hinaus drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist. Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.
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