
Fahren ohne Faherlaubnis ist ein Verkehrsdelikt, welches außerhalb des Strafgesetzbuches im § 21 StVG geregelt ist.
Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) stellt sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Fahren ohne Führerschein unter Strafe. Es wird auch bestraft, wer als Halter eine andere Person mit seinem Kraftfahrzeug fahren lässt, obwohl dieser Person keine Fahrerlaubnis hat. Es ist sogar die Einziehung des benutzen Kraftfahrzeugs möglich.
Wann liegt „Fahren ohne Führerschein“ vor?
Juristisch korrekt spricht man vom Fahren ohne Fahrerlaubnis. Gemeint ist, dass eine Person ein Fahrzeug führt, obwohl sie keine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Typische Fälle sind:
- Nie eine Fahrerlaubnis erworben
- Fahrerlaubnis entzogen (z. B. nach Alkohol- oder Drogendelikten)
- Fahrverbot ignoriert
- Fahren trotz ausländischer Fahrerlaubnis ohne Anerkennung in Deutschland
Wichtig: Das bloße „Nicht-Mitführen“ des Führerscheins ist keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Welche Strafen drohen?
Das Gesetz sieht empfindliche Sanktionen vor:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- In schweren Fällen (z. B. Wiederholungstäter): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
- Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg)
Auch Fahrzeughalter machen sich strafbar, wenn sie zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt.
Verteidigung beim Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend. Häufig bestehen Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung, etwa:
- Zweifel an der tatsächlichen Fahrzeugführung
- Irrtum über das Bestehen einer gültigen Fahrerlaubnis
- Verfahrensfehler bei der Feststellung der Personalien
Ziel der Verteidigung ist es, eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine möglichst milde Strafe zu erreichen.
Fazit
Der Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein kann weitreichende Folgen haben – sowohl strafrechtlich als auch für die persönliche Mobilität. Wer beschuldigt wird, sollte frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Sie haben eine Vorladung erhalten oder ein Ermittlungsverfahren läuft? Kontaktieren Sie mich für eine diskrete und kompetente Beratung im Strafrecht.
Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.