Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Freispruch

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Gefährlicher Eingriff – RA Marson

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverklehr begeht, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet oder und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 315b Abs.1 Ziffer 2 StGB).

Der Vorwurf

Mein Mandant soll mit seinem PKW eine der großen Ausfallstraßen Berlins, abgelenkt durch das Hantieren an seinem Mobiltelefon, ungebremst über eine aufgestellte Warnbarke mit Betonfuß gefahren sein und sie dadurch auf die Fahrbahn geschoben haben. Obwohl diese nunmehr auf der Fahrbahn liegende Warnbarke für ihn erkennbar eine Gefahr für anderen Verkehrsteilnehmer darstellte, soll er seine Fahrt ungehindert fortgesetzt haben. Zwei nachfolgende Fahrzeuge sollen über eben dieses Hindernis gefahren sein und erhebliche Schäden an ihren Fahrzeugen davongetragen haben.

Die Anklage

Die Amtsanwaltschaft Berlin beantragte beim Amtsgericht Tiergarten den Erlass eines Strafbefehls wegen des gefährlichen Eingriffes in den Strassenverkehr durch Unterlassen mit einer Geldstrafe von 60 Tagesätzen. Gegen diesen vom Amtsgericht Tiergarten erlassenen Strafbefehl, legte die Verteidigung Einspruch ein.

Die Verteidigung

Ich hatte bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO angeregt, weil aus meiner Sicht weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln (§ 315b Abs.5 StGB) vorliegen würde. Es mangele auch schlichtweg an der Erkennbarkeit der Gefahrsetzung und der Kausalität zwischen angeblichem Schieben der Warnbarke auf die Fahrbahn und dem Eintritt von Schäden an den nachfolgenden Fahrzeugen.

Das Urteil

Das Amtsgericht Tiergarten musste meinen Mandanten vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr frei sprechen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung war die Feststellung des kausalen Zusammenhangs zwischen dem unfallursächlich gewordenen Hindernis und dem vorherigen Auffahren des Angeklagten auf die Warnbarke wegen dahingehender überwiegender Zweifel nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich, und der Angeklagte daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.