Gefährdung des Straßenverkehrs, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB

Strafverteidiger bei dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB handelt es sich eine Strafvorschrift des Verkehrsstrafrechts.

Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Deutschland. Ermittlungsverfahren entstehen regelmäßig nach Verkehrsunfällen, Polizeikontrollen oder auffälligem Fahrverhalten. Betroffen sind häufig Autofahrer, Motorradfahrer oder Fahrer anderer Fahrzeuge.

Der Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Fahrzeugführer:

in fahruntüchtigem Zustand ein – auch nicht motorisiertes – Fahrzeug führt

oder

grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen der im Gesetz aufgeführten, besonders gefährlichen Verkehrsverstöße (sog. „Sieben Todsünden“ im Straßenverkehr) begeht

und dadurch Leib und Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die Sieben Totsünden im Straßenverkehr

315c StGB betrifft besonders gefährliche Verkehrsverstöße. Strafbar macht sich insbesondere, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol, Drogen oder körperlichen beziehungsweise geistigen Mängeln fahruntüchtig ist oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos gegen zentrale Verkehrsregeln verstößt und dadurch andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet.

Als die sieben Totsünden im Straßenverkehr werden die im Tatbestandskatalog des § 315c Abs. 1 Ziffer 2 StGB beschriebenen Verkehrsverstöße bezeichnet.

Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos:

  • – die Vorfahrt nicht beachtet,
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  • – an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  • – an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  • – an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  • – auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  • – haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann liegt eine konkrete Gefahr vor?

Für eine Strafbarkeit genügt nicht jeder Verkehrsverstoß. Zusätzlich muss eine sogenannte konkrete Gefahr entstanden sein. Die Rechtsprechung verlangt dabei regelmäßig einen „Beinahe-Unfall“.

Die Ermittlungsbehörden prüfen insbesondere:

  • Abstand zu anderen Fahrzeugen
  • Brems- und Ausweichmanöver
  • Geschwindigkeit
  • Verkehrssituation
  • Reaktionsmöglichkeiten anderer Verkehrsteilnehmer
  • mögliche Sachschäden

Eine bloß abstrakte Gefährdung reicht dagegen nicht aus.

Alkohol, Drogen und Fahruntüchtigkeit

Besonders häufig betreffen Ermittlungen alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

Auch körperliche oder geistige Mängel können eine Strafbarkeit begründen. Dazu zählen beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen oder Übermüdung.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht analysiert frühzeitig die tatsächlichen Abläufe des Vorfalls und die Beweislage der Ermittlungsbehörden. Denn nicht jeder Verkehrsverstoß erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 315c StGB.

Der Verteidiger prüft insbesondere:

  • Polizeiberichte
  • Zeugenaussagen
  • Unfallskizzen
  • Videoaufnahmen
  • Alkohol- oder Drogentests
  • Messverfahren
  • die Frage der konkreten Gefahr
  • die Voraussetzungen von Rücksichtslosigkeit und grober Verkehrswidrigkeit

Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Haben Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten und wird Ihnen ein Vorwurf im Bereich des Verkehrsstrafrechtes gemacht? Wenn ja, dann melden Sie sich, bevor Sie der Polizei antworten und es zu spät ist.  Die Nummer für alle Fälle: 01716543669.