Nötigung im Straßenverkehr, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Nötigung im Straßenverkehr: Drängeln, Ausbremsen, Schneiden, Lichthupe, dichtes Auffahren und vieles mehr ist Alltag auf deutschen Straßen. Ein solches Fahrverhalten wird nicht selten zur Anzeige gebracht. Jedoch ist nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr als Nötigung gemäß § 240 StGB zu qualifizieren.

Nötigung liegt dann vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Der Schutzbereich des § 240 StGB ist die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Menschen. Voraussetzung ist, dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt.

Nötigungsmittel sind „Gewalt“ oder „Drohung mit einem empfindlichen Übel“.

Der Gewaltbegriff hat in der Vergangenheit verschiedene Auslegungen erfahren. Seit der „Sitzblockadeentscheidung“ des BVerfG reicht nicht mehr nur eine psychisch vermittelte Gewalt aus, vielmehr ist eine unmittelbar einwirkende körperliche Zwangslage erforderlich.

Von der Rechtsprechung wird als Gewalt aber auch die Verursachung einer Gefahrenlage angesehen, die geeignet ist, einen anderen durchschnittlich empfindlichen Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen.

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB.

Bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr erfüllen jedoch den Straftatbestand der Nötigung. Das sind die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann absichtlich ausbremst oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger abdrängt. Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter das Ziel seines Handelns. Zur erforderlichen Gewalt müssen konkrete Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand und zur Dauer getroffen werden.:

Drängeln, Ausbremsen, Schneiden, Lichthupe, dichtes Auffahren und vieles mehr ist Alltag auf deutschen Straßen. Ein solches Fahrverhalten wird nicht selten zur Anzeige gebracht. Jedoch ist nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr als Nötigung gemäß § 240 StGB zu qualifizieren.

Nötigung liegt dann vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Der Schutzbereich des § 240 StGB ist die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Menschen. Voraussetzung ist, dass der Täter der anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt.

Nötigungsmittel sind „Gewalt“ oder „Drohung mit einem empfindlichen Übel“.

Der Gewaltbegriff hat in der Vergangenheit verschiedene Auslegungen erfahren. Seit der „Sitzblockadeentscheidung“ des BVerfG reicht nicht mehr nur eine psychisch vermittelte Gewalt aus, vielmehr ist eine unmittelbar einwirkende körperliche Zwangslage erforderlich.

Von der Rechtsprechung wird als Gewalt aber auch die Verursachung einer Gefahrenlage angesehen, die geeignet ist, einen anderen durchschnittlich empfindlichen Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen.

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB.

Bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr erfüllen jedoch den Straftatbestand der Nötigung. Das sind die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann absichtlich ausbremst oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger abdrängt. Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter das Ziel seines Handelns. Zur erforderlichen Gewalt müssen konkrete Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand und zur Dauer getroffen werden.

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