Der Kuss auf den Mund in den Augen des BGH

Ein Kuss dauert nur einen Augenblick. Strafrechtlich kann dieser Augenblick jedoch darüber entscheiden, ob überhaupt keine Sexualstraftat vorliegt, sexueller Missbrauch eines Kindes gegeben ist oder sogar ein schwerer sexueller Missbrauch diskutiert werden muss. Genau diese Grenze beschäftigte den Bundesgerichtshof in einem von mir geführten Revisionsverfahren. Das Landgericht Berlin hatte meinen Mandanten wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt. Der entscheidende Vorwurf: ein kurzer spontaner Kuss auf den Mund eines vierjährigen Jungen auf einem Spielplatz.
Der BGH hob das Urteil auf
Mit Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 folgte der 5. Strafsenat meiner Revision. Das Problem des landgerichtlichen Urteils lag nicht darin, dass ein Kuss niemals sexuell sein könnte. Entscheidend war vielmehr, dass das Gericht aus dem Kuss einen Sexualbezug abgeleitet hatte, ohne diesen ausreichend mit Tatsachen zu belegen.
Der BGH stellte klar: Kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Kindes besitzen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht automatisch einen eindeutigen Sexualbezug. Bei einer solchen mehrdeutigen Handlung müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.
Das gilt bis heute.
§ 184h StGB: Nicht jede Berührung genügt
Die aktuelle Rechtslage enthält eine wichtige zweite Hürde. § 176 Abs. 1 StGB bestraft sexuelle Handlungen an einem Kind unter 14 Jahren grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Doch § 184h Nr. 1 StGB bestimmt, was überhaupt als sexuelle Handlung im Sinne dieser Vorschriften zählt: Sie muss im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut „von einiger Erheblichkeit“ sein.
Deshalb darf die Prüfung nicht lauten:
Kuss auf den Mund = sexuelle Handlung = sexueller Missbrauch.
Zu untersuchen sind vielmehr Art, Dauer und Intensität des Kusses, die Begleitumstände, das Verhalten davor und danach sowie bei äußerlich ambivalenten Handlungen die erkennbare Zielrichtung.
BGH 2023: Auch ein Kuss zwischen Kindern ist nicht automatisch erheblich
Bemerkenswert ist BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23. Dort ging es um einen einfachen Kuss auf den Mund zwischen zwei Zwölfjährigen. Der BGH stellte unter ausdrücklichem Hinweis auf mein Revisionsverfahren von 2015 fest, dass ein solcher Kuss nicht ohne Weiteres eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellt. Das Urteil enthielt keine Feststellungen zu einer besonderen Intensität oder Dauer, die eine andere Bewertung hätten tragen können.
Damit wirkt die Entscheidung von 2015 in der heutigen Rechtsprechung unmittelbar fort.
Zungenkuss: dieselbe Handlungskategorie – andere Bewertung
Noch interessanter wird die Abgrenzung durch BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 423/24. Ein Mann hatte einem elfjährigen Mädchen einen Zungenkuss gegeben und erklärt, er wolle ihm das Küssen beibringen, damit es dies bei seinem Freund anwenden könne. Hier lag der Sexualbezug aufgrund des konkreten Kontextes deutlich näher. Der BGH behandelte den Vorgang als sexuellen Missbrauch.
Aber auch hier differenzierte das Revisionsgericht.
Das Landgericht hatte den Zungenkuss als schweren sexuellen Missbrauch bewertet. Das ging dem BGH zu weit. Ein Zungenkuss ist regelmäßig keine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung. Seine Eingriffsintensität erreicht grundsätzlich nicht diejenige von Vaginal-, Oral- oder Analverkehr. Der BGH änderte deshalb den Schuldspruch und setzte für diesen Fall eine Einzelstrafe von sechs Monaten fest.
Ein Kuss kennt im Strafrecht keine automatische Schublade
Damit ergibt sich aus der Rechtsprechung eine interessante Linie:
Ein kurzer Kuss auf den Mund kann unterhalb der strafrechtlichen Erheblichkeitsschwelle bleiben. Ein Zungenkuss in eindeutig sexualisiertem Zusammenhang kann dagegen sexueller Missbrauch sein. Selbst dieser erfüllt aber nicht automatisch die Voraussetzungen eines schweren sexuellen Missbrauchs.
Das Sexualstrafrecht verlangt deshalb eine genaue Betrachtung dessen, was tatsächlich geschehen ist. Nicht das Wort „Kuss“ entscheidet über die Strafbarkeit. Entscheidend sind Intensität, Kontext und nachweisbarer Sexualbezug der konkreten Handlung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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