Rechtsanwalt,, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit von Zeugen, Sexualstrafrecht, Sexueldelikt, Sexuelle Belästigung,, Missbrauch, Anwalt, Strafrecht, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Glaubhaftigkeitsgutachten

Es geht um die Glaubhaftigkeit von Zeugen. Denn sie belasten in der Regel als vermeintliche Tatopfer den die Tat bestreitenden Mandanten. Gerade im Gerichtsprozess wegen Vergewaltigung oder anderer Sexualdelikte ist das eine häufige Konstellation. Dem Rechtsanwalt kann die aussagepsychologische Begutachtung als Instrument bei der konfrontativen Strafverteidigung dienen. Schon um die Fehlerquote juristischer Bewertung so gering wie möglich zu halten, ist das Glaubwürdigkeitsgutachten ein wesentliches Instrument des Strafverteidigers. Das trifft auch auf die Fälle zu, in denen der Mandant “geständig“ ist, obwohl er unschuldig ist. Dabei handelt es sich um Angeklagte, die der Fähigkeit eines Gerichts zur Unfehlbarkeit bei der Wahrheitsfindung skeptisch gegenüberstehen und durch ein falsches Geständnis wenigstens eine geringe Strafe erreichen wollen.

Der Strafverteidiger muss im Strafprozess dafür Sorge tragen, dass eine solche Glaubwürdigkeitsbegutachtung vorgenommen wird. Nichts ist wichtiger als eine sichere Bewertung der Glaubhaftigkeit von Zeugen. Und es gibt durchaus keinen Grund für den angeklagten Mandanten sich zu sorgen, dass ein solches Gutachten, selbst wenn es die Glaubhaftigkeit des vermeintlichen Vergewaltigungsopfers bejaht, seine Verurteilung schon festzuschreiben vermag.

Denn gerade wenn der Gutacher die Schilderung der angeblichen Tat durch das vermeintliche Opfer als “erlebnisfundiert” bewertet und darauf die Glaubhaftigkeit stützt, besagt das noch lange nichts darüber, ob eine Tat wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch auch festgestellt werden kann. Der Strafverteidiger ist dabei gefordert, ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu prüfen.

Als Hilfsmittel zur Kontrolle aussagepsychologischer Gutachten hat der spezialisierte Rechtsanwalt die von der Rechtssprechung aufgestellten Kriterien zur Hand. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende “Anforderungen an die Glaubwürdigkeitsprüfung” entwickelt. Methodische Mindeststandards und -anforderungen an die Darstellung der Begutachtung sind hier festgeschrieben. Und nicht jeder Gutachter ist dem gewachsen. Um so wichtiger ist es, dass der Strafverteidiger die Anforderungen kennt, sie auf das Gutachten anwendet und es gegebenenfalls “zerpflücken” kann. Die Glaubhaftigkeit von Zeugen entscheidet oft über Schuldspruch oder Freispruch durch das Gericht.

Die Moral des Rechtsanwalts bei der Strafverteidigung bei Vergewaltigung

Gelegentlich werden Rechtsanwälte gefragt: “Boxen Sie Ihren Mandanten auch raus, wenn Sie wissen, dass er der Täter war? Wie können Sie einen Vergewaltiger verteidigen?“ Selbstverständlich „boxe“ ich den Mandanten auch raus, wenn er der Täter war und ich davon weiß! Damit rechtfertigt der Strafverteidiger aber keineswegs die Tat.

Wichtig ist, dass nur der schuldig gesprochen wird, dem eine Straftat auch tatsächlich nachgewiesen werden kann. Unabhängig vom gesetzlichen Auftrag des Strafverteidigers, so zu handeln, lautet mein persönliches Moralprinzip: Lieber einen Schuldigen laufen lassen als einen Unschuldigen einsperren! Mit aller Konsequenz wird diese Moral gelebt. Empfehlung des Rechtsanwalt für erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht: Sage Deinem Anwalt die Wahrheit, damit er Dich besser verteidigen kann. Und manchmal sollte der Mandant nicht auf eine Freispruchverteidigung pochen. Vor allem dann nicht, wenn die Beurteilung des Falles eher eine Verurteilung zu besorgen lässt, weil die Beweislage gegen den Mandanten spricht. Dann sollte eine konsensuale Verteidigung erfolgen. Insbesondere auch dann, wenn dadurch eine Freiheitsstrafe vermieden werden kann. Näheres dazu finden Sie in der Rubrik Rechtsanwalt zur konsensualen Verteidigung bei Sexualstraftaten.

Wie schwierig es sein kann, die Wahrheit zu erforschen und falsche Aussagen vermeintlicher Vergewaltigungsopfer aufzudecken, können sie auch hier nachlesen.

Die Prüfung der  Glaubhaftigkeit in der Revision vor dem Oberlandesgericht

In dem hier dargestellten Praxisfall hat das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt, das meinem Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hätte stattgegeben werden müssen. Das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg wurde aufgehoben.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zur Verteidigung bei Sexualstrafrecht finden Sie hier. Zu den einzelnen Straftatbeständen (Straftatvorwürfen) finden Sie weitere Informationen auf den entsprechenden Unterseiten. So finden Sie hier Ausführungen zur Vergewaltigungzur sexuellen Nötigung oder auch zur sexuellen Belästigung. Was der Gesetzgeber unter „Sexualstraftaten aus Gruppen“ versteht soll auch erläutert werden. Und hier finden sich Abhandlungen zum sexuellen Missbrauch und zum  schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder auch zur Kinderpornographie.