Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Voraussetzungen für den Haftbefehl

Zwei gesetzliche Voraussetzungen für den Haftbefehl müssen gegeben sein, damit ein Gericht die Untersuchungshaft anordnen kann: der dringende Tatverdacht und mindestens einer der gesetzlichen Haftgründe (§ 112 StPO).

Der häufigste Haftgrund ist die sogenannte Fluchtgefahr.

Das Scheinargument der Fluchtgefahr

Nicht selten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr ein Totschlagargument von Staatsanwälten und Haftrichtern. So wird argumentiert, dass sich allein schon aus einer drohenden langen Freiheitsstrafe – im Falle der Verurteilung – ein Anreiz zur Flucht ergäbe. Auch die Landgerichte folgen gerne dieser abstrakten Betrachtungsweise.

Das aber reicht nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts Berlin nicht aus, um Fluchtgefahr annehmen zu können. Vielmehr muss geprüft werden, ob Umstände gegeben sind, die die Fluchtgefahr mindern oder ausschließen.

Aufhebung des Haftbefehls oder Anordnung der Haftverschonung bei festen sozialen Bindungen

Nach ständiger Rechtsprechung ist Fluchtgefahr auszuschließen oder wenigstens gemindert, wenn tragfähige soziale, persönliche oder berufliche Bindungen bestehen.

Es ist ureigenste Aufgabe des Rechtsanwalts und Strafverteidigers zu prüfen, ob solche Bindungen vorliegen. Es sind eben nicht immer die Voraussetzungen für den Haftbefehl gegeben. Und dann ist Haftprüfung zu beantragen und die der Fluchtgefahr entgegenstehenden Gründe sind vorzutragen, notfalls bis zum höchstmöglichen Gericht.

Haftverschonung trotz dringendem Tatverdacht des Totschlags (Kindstötung)

Im Falle der Verurteilung wegen Totschlags droht Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Dennoch ist auch in Fällen hoher Strafandrohung oder Straferwartung die Haftverschonung durchaus realistisch, wie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. März 2013 unter Beweis stellt. Man sieht daran, dass es sich immer lohnt, die Haftvoraussetzungen durch einen Strafverteidiger prüfen zu lassen. Nicht immer sind Haftrichter und Staatsanwälte gewillt, vom Erlass eines Haftbefehls Abstand zu nehmen. Lieber einsperren statt laufen lassen lautet die Devise. Ein Strafverteidiger kann an dieser Devise einiges ändern. Immer vorausgesetzt, dass entsprechende Rechtsargumente zur Verfügung stehen. Und wer sich auf der Flucht befindet, aber ohne Haft zurück in die Legalität möchte, kann hier Informationen finden. Gerne stehe ich an Ihrer Seite.