
Voraussetzungen für den Haftbefehl
Zwei gesetzliche Voraussetzungen für den Haftbefehl müssen gegeben sein, damit ein Gericht die Untersuchungshaft anordnen kann: der dringende Tatverdacht und mindestens einer der gesetzlichen Haftgründe (§ 112 StPO).
Der häufigste Haftgrund ist die sogenannte Fluchtgefahr.
Das Scheinargument der Fluchtgefahr
Nicht selten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr ein Totschlagargument von Staatsanwälten und Haftrichtern. So wird argumentiert, dass sich allein schon aus einer drohenden langen Freiheitsstrafe – im Falle der Verurteilung – ein Anreiz zur Flucht ergäbe. Auch die Landgerichte folgen gerne dieser abstrakten Betrachtungsweise.
Das aber reicht nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts Berlin nicht aus, um Fluchtgefahr annehmen zu können. Vielmehr muss geprüft werden, ob Umstände gegeben sind, die die Fluchtgefahr mindern oder ausschließen.
Aufhebung des Haftbefehls oder Anordnung der Haftverschonung bei festen sozialen Bindungen
Nach ständiger Rechtsprechung ist Fluchtgefahr auszuschließen oder wenigstens gemindert, wenn tragfähige soziale, persönliche oder berufliche Bindungen bestehen.
Es ist ureigenste Aufgabe des Rechtsanwalts und Strafverteidigers zu prüfen, ob solche Bindungen vorliegen. Es sind eben nicht immer die Voraussetzungen für den Haftbefehl gegeben. Und dann ist Haftprüfung zu beantragen und die der Fluchtgefahr entgegenstehenden Gründe sind vorzutragen, notfalls bis zum höchstmöglichen Gericht.
Wann ist Haftverschonung trotz dringendem Tatverdacht möglich?
Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass bei einem bestehenden Haftbefehl und dringendem Tatverdacht automatisch Untersuchungshaft vollzogen wird. Das ist jedoch rechtlich nicht zwingend. Auch bei dringendem Tatverdacht kann eine sogenannte Haftverschonung erreicht werden.
Nach der Strafprozessordnung – insbesondere § 116 StPO – kann der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch mildere Mittel erreicht werden kann. Entscheidend ist dabei, ob die Haftgründe – etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr – ausreichend kontrolliert werden können.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftverschonung vorliegen?
Eine Haftverschonung trotz dringendem Tatverdacht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:
- feste soziale Bindungen bestehen (Familie, Arbeitsplatz, Wohnsitz)
- keine konkrete Fluchtgefahr vorliegt oder diese reduziert werden kann
- keine Verdunkelungsgefahr besteht oder durch Auflagen ausgeschlossen werden kann
- der Beschuldigte kooperativ ist und sich dem Verfahren stellt
Gerade bei erstmaliger Beschuldigung oder stabilen Lebensverhältnissen bestehen häufig realistische Chancen, eine Inhaftierung zu vermeiden.
Welche Auflagen sind bei Haftverschonung üblich?
Das Gericht kann die Haftverschonung mit verschiedenen Auflagen verbinden. Typische Maßnahmen sind:
- Meldeauflagen bei der Polizei
- Abgabe des Reisepasses
- Leistung einer Kaution
- Kontaktverbote zu bestimmten Personen
- Aufenthaltsbeschränkungen
Diese Auflagen dienen dazu, sicherzustellen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren nicht entzieht und keine Beweise beeinflusst.
Warum ist frühzeitige Verteidigung entscheidend?
Die Entscheidung über Haft oder Haftverschonung fällt häufig sehr früh im Verfahren – oft bereits bei der Vorführung vor dem Haftrichter. Gerade in dieser Phase werden die Weichen gestellt.