Die Berufung oder die Revision im Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Berufung oder die Revision im Strafrecht gegen Urteile der Amtsgerichte

Gegen ein Urteil eines Amtsgerichts steht dem Verurteilten das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision im Strafrecht (§314 StPO, § 333 StPO) zur Verfügung. Ob eher mit der Berufung oder der Revision gegen das Urteil vorgegangen werden sollte, dazu berät sie Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht.

Nur Revision gegen Urteile der Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Kammergerichts Berlin

Findet die Hauptverhandlung in 1. Instanz nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht statt, gibt es keine Berufung. Hier ist nur die Revision gegen das Urteil möglich.

Die meisten Mandanten kennen den Unterschied zwischen Berufung und Revision nicht. Als Faustregel zur Erklärung kann man vereinfacht sagen: in einem Berufungsverfahren findet nochmals eine Beweisaufnahme statt, es werden z.B. Zeugen vernommen. Anders ist das in der Revisionsinstanz. Hier wird das Urteil auf Rechtsfehler geprüft. Eine Verhandlung findet in vielen Fällen nicht statt, weil im Beschlussverfahren entweder das Urteil aufgehoben oder die Revision verworfen wird.

Unterschiede zwischen Berufung und Revision im Strafrecht

Die beiden Rechtsmittel sind nicht miteinander vergleichbar, auch wenn die Ziele, die mit ihnen verfolgt werden, identisch sind. Die Entscheidung – Berufung oder die Revision im Strafrecht – kann also durchaus schwierig sein. So führt die Berufung zu einer neuen Beweisaufnahme vor dem höheren Gericht. Nochmals werden Zeugen vernommen, Gutachter gehört, Urkunden und andere Beweisstücke in das Strafverfahren eingeführt und am Schluss durch das Gericht gewürdigt. In der Revision gibt es keine Beweisaufnahme.

Die Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichte und Kammergericht Berlin) sind an die Feststellungen im Urteil der Vorinstanz gebunden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es zu prüfen, ob das materielle und formelle Recht eingehalten wurde. Auch findet dort selten eine mündliche Verhandlung statt. Wenn doch, so führt das zur Erörterung von ausschließlich und meist komplizierten Rechtsfragen zwischen dem Strafverteidiger, dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gericht. Das ist auch der Grund dafür, dass an den Revisionsgerichten „Anwaltszwang“ besteht. Sie können die Revision also nicht alleine ohne Strafverteidiger betreiben.

Zu den möglichen Ergebnissen, die mit der Revision erreichbar sind, geben meine Unterseiten einen Einblick. Hier finden Sie z.B. Ausführungen zur Sprungrevision gegen amtsgerichtliche Urteile. Hier finden Sie ein Beispiel, wie mit der Sprungrevision  unter Auslassung der Berufung erfolgreich ein Urteil „gekippt“ wurde. Und hier zeige ich auf, wie es nach erfolgloser Berufung , aber erfolgreicher Revission nach vier Instanzen zum Freispruch kam.

Weitere Informationen

Einen einleitenden Artikel zum Thema Berufung und Revision finden Sie hier. Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der Berufung, der Revision und zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Einige weitere  erfolgreiche Fälle können Sie hier einsehen.