Rechtsanwalt für Strafrecht. Wie wird die Strafe bei Drogenhandel und Drogenbeitz bestimmt? Strafverteidiger, Drogenanwalt, Rechtsanwalt, BtM, BtMG, Betäunumgsmittelstrafrecht, Strafmilderung, Therapie, Kronzeuge, Drogenabhängigkeit, Handeltreiben, Besitz, Rauschgift, Vorladung, Hausdurchsuchung, Festnahme, weiche Droge, Wirkstoffgehalt, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten

Für die Strafe bei Rauschgiftkriminalität hat die Rechtsprechung Strafzumessungskriterien entwickelt. Sie zu kennen ist für das Strafverteidigerkonzept grundlegende Voraussetzung erfolgreicher Strafverteidigung. Diese Grundwissen begleitet also schon ab der Erstberatung des Mandanten, bestimmt die Verteidigungsstrategie und das Plädoyer.

Seit der Einführung des § 354 Abs.1a StPO haben Urteilsaufhebungen in Folge der Revision wegen Strafzunessungsfehlern stark abgenommen. Daher sollte alles argumentativ schon in der Tatsacheninstanz in die Waagschale gelegt und nichts für die Revisionsinstanz zurückgehalten werden.

Die Strafzumessung in drei Schritten bestimmen

Um die Strafe zu bestimmen, wird zunächst der Strafrahmen gewählt. Erst danach wird entschieden, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Und auch die Maßnahmen zur Sicherung und Besserung, einschließlich der weiteren Nebenfolgen, werden am Schluss bestimmt.

Neben dem normalen Strafrahmen findet sich zu fast allen Strafrechtsnormen des Betäubungsmittelstrafrechts ein Strafrahmen für minder schwere Fälle. Sie haben besondere Bedeutung neben den vertypten Milderungsgründen des allgemeinen Strafrechts (Beihilfe, § 27 StGB; verminderte Schuldfähigkeit, §21 StGB; Kronzeugenregelung, § 46b StGB; § 31 n. F. BtMG). Der minder schwere Fall ist im Betäubungsmittelstrafrecht günstiger als der nach § 49 Abs.1 StGB.

Reihenfolge zur Festlegung der Strafe

Zunächst wird geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Treffen allgemeine und vertypte Milderungsgründe zusammen, wird mit der Prüfung der allgemeinen Milderungsgründe begonnen. Begründet dieser für sich schon einen minder schwerden Fall, so kann nochmals über die vertypten Milderungsgründe die Strafe verringert werden.

Die Droge selbst bestimmt die Strafe

Die Art der Droge, ihr Wirkstoffgehalt sowie die Gesamtmenge des Rauschgifts haben für die Strafbemessung besondere Bedeutung. Aber ob ein minder schwerer Fall vorliegt, wird mit einer Gesamtwürdigung bestimmt.

Die Gesamtwürdigung bei der Strafzumessung

Hier spielen folgende Gesichtspunkte eine Rolle:

  1. Betäubungsmittelmengen knapp oberhalb der nicht geringen Menge;
  2. Der Umgang mit „weichen Drogen“;
  3. Betäubungsmittelabhängigkeit;
  4. Aufklärungshilfe;
  5. Sicherstellung der Betäubungsmittel;
  6. Polizeiliche Observierung bei Tatausführung;
  7. Mitwirkung von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern;
  8. „Luftgeschäfte“;
  9. Therapiebereitschaft und Therapievorbereitung.

Weitere Informationen

Dieser Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die Computer- und Internetkriminalität, Drogendelikte, Menschenhandel, Waffenrecht und Raub.

Weitere Informationen zur Strafverteidigung bei Straftaten mit Betäubungsmitteln finden Sie hier. Eine weitere Seite beinhaltet Wissenswertes zu den Verteidigungsstrategien bei bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Und in bestimmten Fällen wird auch von der Strafverfolgung abgesehen. Der Begriff Handeltreiben und Besitz von Drogen wird auf jeweils gesonderten Seiten erläutert.