Strafe bei Drogendelikten – Welche Kriterien bestimmen das Strafmaß?
Wie hoch ist die Strafe bei einem Drogendelikt?

Auf die Frage nach der Strafe für ein Drogendelikt gibt es keine pauschale Antwort. Denn das Gericht darf die Sanktion nicht allein anhand der sichergestellten Grammzahl bestimmen. Vielmehr kommt es auf die Droge, ihren Wirkstoffgehalt, die konkrete Tathandlung sowie die persönliche Beteiligung des Beschuldigten an. Während der Besitz einer kleinen Menge zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer Einstellung führen kann, drohen beim Handel mit einer nicht geringen Menge, bei Einfuhr, Bandenhandel oder bewaffnetem Handeltreiben mehrjährige Freiheitsstrafen. Deshalb muss die Verteidigung zunächst den richtigen Straftatbestand und den anwendbaren Strafrahmen prüfen.
Rechtsgrundlage: BtMG und KCanG
Für Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin und zahlreiche weitere Substanzen gelten weiterhin §§ 29 bis 30a BtMG. § 29 BtMG sieht grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dagegen droht nach § 29a BtMG bei Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitz einer nicht geringen Menge grundsätzlich mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge oder bestimmten Bandentaten beginnt der Strafrahmen nach § 30 BtMG grundsätzlich bei zwei Jahren. Beim bewaffneten Handeltreiben oder bandenmäßigen Handel mit nicht geringen Mengen kann § 30a BtMG sogar eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsehen. Allerdings enthalten diese Vorschriften Regelungen für minder schwere Fälle. Deshalb kann eine sorgfältige Gesamtwürdigung den Strafrahmen erheblich verändern. Für Cannabis zu Konsumzwecken gilt dagegen seit April 2024 das KCanG. § 34 KCanG sieht im Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Diese Regelwirkung kann jedoch aufgrund besonderer Umstände entfallen.
Der Wirkstoffgehalt entscheidet mit
Bei Drogendelikten kommt es nicht nur auf das Bruttogewicht an. Vielmehr besitzt die Menge des tatsächlich enthaltenen Wirkstoffs erhebliche Bedeutung. 100 Gramm stark gestrecktes Kokain können deshalb strafrechtlich anders zu bewerten sein als dieselbe Menge mit sehr hohem Wirkstoffgehalt. Das Gericht muss den Wirkstoffgehalt grundsätzlich durch ein Gutachten feststellen. Fehlt eine Untersuchung, darf es den Wirkstoff nicht beliebig schätzen. Allerdings kann in Ausnahmefällen eine tragfähig begründete Mindestschätzung zulässig sein. Für Cannabis hält der Bundesgerichtshof auch nach Einführung des KCanG an einem Grenzwert von 7,5 Gramm THC für die nicht geringe Menge fest. Dennoch bestimmt das Überschreiten dieses Grenzwerts noch nicht automatisch die konkrete Strafe.
Welche Strafzumessungskriterien sind wichtig?
Nach § 46 StGB bildet die Schuld des Täters die Grundlage der Strafe. Deshalb muss das Gericht alle belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander abwägen.
Bei Drogendelikten berücksichtigt es insbesondere:
- Art und Gefährlichkeit der Droge,
- Wirkstoffmenge und Gesamtmenge,
- Umfang und Dauer des Handels,
- Verkaufsmenge und Zahl der Abnehmer,
- Gewinn und wirtschaftliches Interesse,
- Stellung innerhalb einer Tätergruppe,
- Eigenbedarf oder Abhängigkeit,
- Vorstrafen und Bewährungsbrüche,
- Geständnis und Aufklärungshilfe,
- Sicherstellung der Drogen,
- Therapiebereitschaft und persönliche Entwicklung.
Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Beschuldigter Geschäfte organisiert, Preise bestimmt und Gewinne erhält oder lediglich eine untergeordnete Kurier- beziehungsweise Helfertätigkeit ausführt.
Minder schwerer Fall durch Gesamtwürdigung
Ein minder schwerer Fall hängt nicht von einem einzigen Merkmal ab. Vielmehr muss das Gericht Tat und Täterpersönlichkeit insgesamt würdigen. Für einen minder schweren Fall können beispielsweise sprechen:
- eine nur geringe Überschreitung des Grenzwerts,
- eine untergeordnete Tatbeteiligung,
- Handeln zur Finanzierung der eigenen Abhängigkeit,
- geringe Gewinnerwartung,
- vollständige Sicherstellung der Drogen,
- frühzeitiges Geständnis,
- ernsthafte Therapievorbereitung,
- erheblicher Zeitablauf seit der Tat.
Allerdings darf das Gericht Umstände, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, nicht nochmals strafschärfend verwerten. Ebenso darf es einen minder schweren Fall nicht allein wegen der Drogenmenge ablehnen, ohne die entlastenden Umstände einzubeziehen.
Sicherstellung der Drogen als Strafmilderungsgrund
Wenn die Polizei die Drogen vollständig sicherstellt, gelangen sie nicht in den illegalen Markt. Dadurch entfällt die konkrete Gefahr für mögliche Konsumenten. Dieser Umstand wirkt regelmäßig strafmildernd. Dennoch führt die Sicherstellung nicht automatisch zu einem minder schweren Fall. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob die Tat bereits weit fortgeschritten war, welchen Gewinn der Täter erwartete und welche Rolle er übernahm. Auch eine von Anfang an polizeilich überwachte Lieferung kann die Gefährlichkeit der Tat mindern, weil die Ermittler den weiteren Vertrieb kontrollierten.
Abhängigkeit, Therapie und „Therapie statt Strafe“
Eine Drogenabhängigkeit entschuldigt die Tat nicht. Allerdings kann sie die Motivation erklären und deshalb die Strafzumessung beeinflussen. Hat der Beschuldigte die Tat überwiegend begangen, um den eigenen Konsum zu finanzieren, muss das Gericht dies berücksichtigen. Eine bereits begonnene oder konkret vorbereitete Therapie kann außerdem eine günstigere Sozialprognose ermöglichen. Unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 BtMG kann die Vollstreckung bestimmter Freiheitsstrafen zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Deshalb sollte eine mögliche Behandlung frühzeitig und nicht erst nach dem Urteil vorbereitet werden.
Aufklärungshilfe nicht ohne Strafverteidiger
§ 31 BtMG und § 35 KCanG ermöglichen eine Strafmilderung, wenn der Täter freiwillig wesentlich zur Aufklärung zusammenhängender Straftaten beiträgt. Allerdings genügt es nicht, lediglich den eigenen Tatbeitrag einzuräumen. Die Angaben müssen vielmehr über das bereits Bekannte hinausgehen und einen wesentlichen Aufklärungserfolg ermöglichen. Deshalb sollte ein Beschuldigter niemals spontan andere Personen belasten. Eine Aussage kann die eigene Strafbarkeit erweitern, neue Ermittlungen auslösen oder ohne strafmildernden Nutzen bleiben. Eine Aufklärungshilfe sollte daher nur nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung erfolgen.
Verhaltenstipps bei einem Drogendelikt
Machen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Herkunft, Menge, Verwendung oder zu beteiligten Personen. Geben Sie außerdem nicht ungeprüft PIN, Passwörter oder Zugangsdaten heraus. Löschen oder verändern Sie jedoch keine Nachrichten, Kontobewegungen oder sonstigen Daten. Kontaktieren Sie keine Mitbeschuldigten, weil die Ermittlungsbehörden dies als Verdunkelungsversuch bewerten können. Bei einer Festnahme oder Hausdurchsuchung sollten Sie schweigen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Ich prüfe zunächst:
- Stimmen Menge und Wirkstoffberechnung?
- Liegt tatsächlich Handeltreiben oder nur Besitz vor?
- Ist dem Mandanten die gesamte Drogenmenge zuzurechnen?
- War seine Beteiligung täterschaftlich oder lediglich Beihilfe?
- Liegen Bande oder bewaffnetes Handeltreiben wirklich vor?
- Kommt ein minder schwerer Fall in Betracht?
- Welche entlastenden persönlichen Umstände müssen vorgetragen werden?
- Ist eine Therapie oder Aufklärungshilfe sinnvoll?
Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich das Mandat persönlich. Gerade bei hohen Mindeststrafen muss die Verteidigung frühzeitig auf Tatvorwurf, Strafrahmen und Strafzumessung einwirken.