Verteidigerwechsel, Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verteidigerwechsel bei Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Bei einem Verteidigerwechsel muss zwischen dem Wechsel eines Pflichtverteidigers und dem Wechsel des Wahlverteidigers unterschieden werden.

Austausch von Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Den Austausch des bisherigen Wahlverteidigers durch einen anderen gewählten Verteidiger kann der Beschuldigte jederzeit durch Kündigung selbst in der Hand nehmen. Der Verteidigerwechsel des Pflichtverteidigers dagegen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Verteidigerwechsel – Einschränkungen bei der Pflichtverteidigerbestellung

Grundsätzlich ist die Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, wenn der Beschuldigte sich eines Wahlverteidigers bedient. Die Abbestellung des Pflichtverteidigers ist jedoch dann nicht geboten, wenn zu befürchten ist, dass der neue Wahlverteidiger demnächst sein Wahlmandat niederlegen wird, um dann seine Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen (§ 143a Abs.1 StPO).

Diese Einschränkung soll das Herausdrängen des Pflichtverteidigers durch einen vorläufigen Wahlverteidiger verhindern, der absehbar in Folge das Mandat niederlegt und anschließend dann seine eigene Beiordnung beantragt.

Eine weitere Ausnahme ist der Fall, dass neben dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger, neben dem neuen Wahlverteidiger ein sogenannter Sicherungsverteidiger benötigt wird (§ 144 StPO).

Der Anspruch auf Verteidigerwechsel

Ein Anspruch auf Pflichtverteidigerwechsel besteht in folgenden Fällen: Das Gericht hat dem Beschuldigten einen anderen Pflichtverteidiger beigeordnet als der Beschuldigte wollte, dieser jedoch nicht bestellt werden konnte oder die Auswahl des Pflichtverteidigers unter hohem Zeitdruck erfolgte (§ 143a Abs.2 Nr.1 StPO). In diesen Fällen kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe der Bestellung einen Wechsel bei Gericht beantragen.

Wurde kurzfristig, meist notfallmäßig zum Zwecke der richterlichen Vorführung, ein Pflichtverteidiger bestellt, kann unverzüglich nachdem das Verfahren der richterlichen Vorführung beendet ist, die Aufhebung der Beiordnung beantragt werden (§ 143a Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Verteidigerwechsel beim Pflichtverteidiger

Ohne zeitliche Beschränkung haben Sie die Möglichkeit, einen Pflichtverteidigerwechsel herbeizuführen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist (§ 143a Abs.2 Nr.3 StPO).

Als Grund kommen grobe Verstöße des Verteidigers gegen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben in Betracht, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten gefährden. Dies ist zu befürchten, wenn der Verteidiger in einer Haftsache den Mandanten monatelang nicht aufsucht und auch sonst völlig untätig bleibt (Drucksache Bundestag 19/13829).

Pflichtverteidiger Verteidigerkosten

Zu den Wahlverteidiger- und Pflichtverteidigerkosten sind hier weitere Informationen zusammengefasst.

Wahlverteidiger statt Pflichtverteidiger

Viele der Betroffenen möchten keinen Pflichtverteidiger. Sie entscheiden sich für den Wahlverteidiger.

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