Wie verteidigt der Rechtsanwalt und Strafverteidiger bei einer Anklage wegen Mord in der Alternative der niedrigen Beweggründe? Totschlag, bedingter Vorsatz, Messer, Schusswaffe, würgen, drosseln, ersticken, Revision, BGH, Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft, Landgericht, Schwurgericht, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

Mord (§ 211 StGB) als vorsätzliche Tötung eines Menschen setzt besonders verwerfliche Begleitumstände voraus, dazu gehören auch die niedrigen Beweggründe. Die Strafrechtler nennen sie „Mordmerkmale“. Eine Auflistung aller Mordmerkmale finden Sie auf dieser Seite.

Hier soll das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe näher erläutert werden. Es hat in der Praxis – neben der Heimtücke – eine erhebliche Bedeutung.

Die Bedeutung der juristischen Auseinandersetzung für den Angeklagten

Der Strafverteidiger wird einen der Schwerpunkte bei der Verteidigung seines Mandanten auf das „Wegradieren“ der Mordmerkmale setzen. Denn wenn kein Mordmerkmal erfüllt ist, kann der Mandant nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Alternativ kommt dann nur eine Verurteilung wegen Totschlags mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis maximal 15 Jahren in Betracht. Oft liegt das verhängte Strafmaß deutlich unter oder bei 5 Jahren. Das zeigt auch dieser Fall, der zuerst mit einer Totschlagsverurteilung und nach erfolgreicher Revision mit einer Bewährungsverurteilung wegen fahrlässiger Tötung endete. Aber auch dieser Fall zeigt, dass es deutlich besser ist, wegen Totschlags und nicht wegen Mord verurteilt zu werden.

Was sind aus Sicht der Gerichte die niedrigen Beweggründe?

In der Rechtsprechung liest sich das so:

„Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja geradezu verachtenswert sind.“ (BGH 1 StR 870/92 – 9. März 1993)

Der Täter muss die Modalitäten, die den Impuls zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, erfasst und in ihrer Bedeutung für die Bewertung der Tat erkannt haben.

Tötung aus normalpsychologischen Antrieben

Zu den normalpsychologischen Antrieben gehören Wut, Zorn, Eifersucht, Hass und Verzweiflung. Für sich alleine geben diese Gründe noch keinen Anlass von niedrigen Beweggründen auszugehen. Denn jedermann kann wütend, eifersüchtig und zornig werden. Sie sind nur dann als niedrig einzustufen, wenn sie auf niedriger Gesinnung beruhen. Das kann eine besonders krasse Eigensucht des Täters sein. Oder dann, wenn der Täter dem Opfer den Eigenwert als Mensch abspricht (Religion, Hautfarbe, Rassismus, politische Überzeugung usw.).

Das inkonnexe Tatmotiv bei Betrachtung der niedrigen Beweggründe

Vom inkonnexen Tatmotiv wird gesprochen, wenn weder das Opfer noch die Situation Anlass zur Tat gegeben haben. Etwa dann, wenn der Angeklagte nach einem Streit mit der Frau die Wohnung verlässt und wütend irgendeinen zufällig im Park entgegenkommenden Spaziergänger erschießt. Für den Strafverteidiger ist durchaus viel Spielraum, um zu verteidigen. Denn es müssen die Ursachen für die Wut, die Eifersucht usw. ermittelt werden, um sich ein Bild darüber machen zu können, ob ein inkonnexes Tatmotiv und somit ein niedriger Beweggrund vorliegt. Der 4. Strafsenat des BGH verneinte das Vorliegen aus niedrigen Beweggründen, weil der Täter ein Kind wegen Schreiens tötete. Der BGH war der Auffassung, dass der Täter der Situation nicht gewachsen war und eine Überforderungssituation vorlag. Daran sieht man, dass die Auseinandersetzung um das Mordmerkmal sehr vielschichtig ist und der Verteidiger durchaus Bewegungsspielraum im Interesse seines Mandanten hat.

Das Motivbündel

Manchmal liegen Tötungshandlungen mehrere Beweggründe zugrunde (Motivbündel). Es liegt also kein einzelner „bewusstseinsdominanter Beweggrund“ vor. Dabei kann es sein, dass eines der Motive für sich allein genommen keinen niedrigen Beweggrund darstellt, die anderen aber doch. In solchen Fällen wird der niedrige Beweggrund als Mordmerkmal verneint. Kann überhaupt kein Motiv ermittelt werden, kommt der Rechtsgrundsatz  „in dubio pro reo“ in Anwendung und ist nicht unter der Motivgeneralklausel subsumiert.

Stellen Sie sich vor, ein Ehemann erkrankt und es kommt zu erheblichen Wesensänderungen. Die Frau wendet sich von ihm ab, hat einen Liebhaber. Als der Ehemann dahinter kommt, wird er eifersüchtig, wütend und ist wegen der Abwendung verzweifelt. Er hat darauf gebaut, dass seine Ehefrau in guten wie in schlechten Tagen zu ihm stehen werde. Nun ist er enttäuscht. Er tötet die Frau aus Enttäuschung, Verzweiflung, Eifersucht und Wut. Die Verzweiflung ist hier als eines der Motive aus dem Motivbündel ausschlaggebend, um niedrige Beweggründe zu verneinen.

Das Hintergrundwissen des Rechtsanwalts als Waffe bei der Strafverteidigung

Hier wird ersichtlich, dass es immer darauf ankommt, die Hintergründe und Motive der Tat zu ermitteln. Das ist auch Aufgabe des Strafverteidigers, der manchmal viel bessere Möglichkeiten als die Staatsanwaltschaft hat, entlastende Umstände in Erfahrung zu bringen.

Die Fähigkeit zur Motivationsverarbeitung

Auch wenn der niedrige Beweggrund feststeht, kann noch nicht eine Verurteilung wegen Mord erfolgen. Die innere Seite des Mordmerkmals ist zu prüfen:

  1. Waren dem Täter die Tötungsmotive bewusst?
  2. Ist der Täter in der Lage gewesen, die Niedrigkeit seines Tatmotivs zu erkennen?

Die Frage nach dem Motivationsbeherrschungspotential ist zu beantworten.

Das ist die Fähigkeit, den Beweggrund gedanklich zu erfassen und zu beherrschen und willentlich zu steuern. Dabei müssen die Umstände das Motivationsbeherrschungspotential vollständig ausschließen.

Ein Affekt, Alkoholkonsum, Drogenkonsum oder die Spontanität der Tat können der Annahme des Vorliegens ausreichenden Motivationsbeherrschungspotentials entgegenstehen. Dabei kann es durchaus sein, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben sind, es aber dennoch am Motivationsbeherrschungspotential ermangelt und umgekehrt.

Wie unterscheiden sich die niedrigen Beweggründe von der Heimtücke?

Zum Mordmerkmal der Heimtücke Finden Sie hier weiterführende Informationen.

Weiterführende Informationen zu Mord und Totschlag

Auf meiner Webseite finden Sie vielfältige Informationen zu den beiden Verbrechenstatbeständen Mord und Totschlag. Ich bin bemüht, meine reichhaltige Praxiserfahrung einzubringen und die Seiten allgemeinverständlich zu fassen. Schauen Sie zum Beispiel hier (in dubio ro reo), hier (vorsatzkritische Umstände) und hier (Neonatizid). Die Beiträge unter „News“ gehen insbesondere auf eine Reihe erfolgreicher Revisionen am Bundesgerichtshof ein. Etwa in diesem Beitrag, bei dem es um die Strafzumessung bei einem doppelten Totschlag geht. Oder dieser Beitrag, in dem über die Aufhebung eines Urteils wegen angeblicher Kindstötung berichtet wird.

Als Rechtsanwalt für Tötungsdelikte verteidige ich in allen Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Dazu zählt Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung