Einleitung des Ermittlungsverfahrens, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Der sogenannte Anfangsverdacht (§ 152 StPO) ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Dieser Anfangstatverdacht wird den Ermittlungsbehörden durch einen namentlich bekannten oder auch anonymen Anzeigenerstatter durch Anzeigenerstattung bekannt. Die Anzeige kann aber auch durch Verwaltungsbehörden von Amts wegen erstattet werden. An eine Strafanzeige sind keine Formvorschriften geknüpft, sie kann schriftlich oder mündlich erstattet werden. Liegt ein Anfangsverdacht vor ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben. Dann werden die „Verdächtigen“ offiziell Beschuldigte genannt. Der Anfangstatverdacht ist im Gesetz nicht genau konkretisiert und wird weit ausgelegt. In der Praxis kommt es deshalb in den meisten Fällen bei Anzeigenerstattung auch zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Es sei denn, der angezeigte Sachverhalt stellt schon von sich aus keine (mögliche) Straftat dar oder ist völlig an den Haaren herbeigezogen. Die Folge dieses sehr losen Umgangs mit dem Anfangstatverdacht ist, dass sich auch viele unbescholtene Bürger einem Ermittlungsverfahren und einem Tatverdacht ausgesetzt sehen und nicht verstehen können, wie es eigentlich dazu kommen konnte. Kenntnis erlangen die Betroffenen in der Regel durch eine Vorladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung. In anderen Fällen erlangen sie erst dann Kenntnis, wenn die Polizei vor ihnen steht, eine Festnahme erfolgt oder Beamte eine Hausdurchsuchung in ihren Wohnräumen oder auch am Arbeitsplatz durchführen. Nun muss man den Umgang mit dem sogenannten Anfangstatverdacht durch die Ermittlungsbehörden zwar kritisch betrachten. Es hat aber wenig Zweck, sich darüber zu erregen. Wichtiger ist zu wissen, wie man als Beschuldigter mit einer solchen Situation umgeht. Auf den nachfolgenden Seiten werden nützliche strafprozessrechtliche Rechte und Pflichten als Beschuldigter erläutert.

Es kommt deshalb darauf an die Rechte im Strafverfahren zu kennen, um sie dann auch praktisch zum eigen Vorteil zu nutzen. Es ist dabei egal, ob der Beschuldigte tatsächlich eine Straftat begangen haben könnte oder völlig unschuldig ist und völlig ungerechtfertigt Grundrechtsbeschränkungen ausgesetzt ist: Niemand ist in einem Ermittlungsverfahren ohne Rechte.

Weitere Informationen

Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Wertvolle Tipps zum Verhalten im Hauptverfahren finden Sie unter dem Artikel Mit dem Strafprozessrecht zum Freispruch und den untergeordneten Seiten. Nähere Informationen dazu, wie die Beweiserhebung vor Gericht stattfindet, finden Sie auf dieser Seite. Gerne können Sie mich über mein Sekretariat erreichen.