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Rechtsanwalt Marson

Eine angebliche Falschangabe in einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Zivilprozesses wurde meiner Mandantin durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen.

Der Vorwurf

Der Mandantin wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin eine inhaltlich falsche Angabe an Eides Statt  gemacht zu haben. Sie war damals in einem Pflegedienst als Buchhalterin angestellt und war für die komplette Buchhaltung verantwortlich. Dazu gehörte auch die Führung der Barkasse. Diese Aufgabe erfüllte sie jahrelang zur vollsten Zufriedenheit ihres Arbeitgebers. Probleme traten jedoch auf, als die drei Gesellschafter des Pflegedienstes sich untereinander verstritten und sich gegenseitig vorwarfen, unzulässig vom Geschäftskonto Geld abgehoben zu haben. Wechselseitig sollten sie sich zu Lasten der Gesellschaft bereichert haben. Im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung gab meine Mandantin zu den von Ihr auf Anweisung der Gesellschafter vorgenommenen Buchungen eine schriftliche Aussage ab und versicherte die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt. Die unterlegene Partei versuchte nun den verlorenen Zivilprozess damit zu retten, indem sie Anzeige erstattete und behauptete, meine Mandantin hätte bewusst falsche Angaben gemacht.

Die Anklage

Das Amtsgericht Tiergarten erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin einen Strafbefehl in dem meiner Mandantin vorgeworfen wurde, vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgegeben zu haben (Falschangabe an Eides Statt gemäß § 156 StGB). Es wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Im Falle der Nichtbeitreibung der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen angedroht.

Die Verteidigung

Die Mandantin bestritt den Vorwurf. Sie hätte nur über die tatsächlich vollzogenen Buchungen, welche auf Anweisung ihres Arbeitgebers erfolgten, eine schriftliche Aussage gemacht. Wenn die Buchungen falsch gewesen sein sollten, so entziehe sich dies Ihrer Kenntnis.

Auftragsgemäß habe ich daraufhin Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Nach einer, sich über insgesamt sechs Tage hinziehenden, Hauptverhandlung musste das Amtsgericht Tiergarten meine Mandantin vom Vorwurf der Falschaussage frei sprechen.

Das Urteil

„Es kann ihr nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass ihre Angaben zu den erfolgten Buchungen im Rahmen der Abgabe der Versicherung an Eides Statt falsch waren. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Angeklagte auf Anweisung der Gesellschafter sämtliche Bareinzahlungen als „Bank an Kasse“ im Kassenbuch verbucht hat, wie sich aus dem Vergleich der Kontobewegungen und der taggleichen Eintragungen im Kassenbuch ergibt …“